Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Hauptmann, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , Josefstädterstraße 80, 1080 Wien, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ Cgs1* des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. September 2025, Cgs2*-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der Kläger strebt mit seiner Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ Cgs1* des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht an (künftig: Vorverfahren).
Im Vorverfahren hatte der Kläger von der Beklagten eine Versehrtenrente aufgrund eines Dienstunfalls vom 16.5.2014 wegen einer eingetretenen Zustandsverschlechterung begehrt. Dieses Klagebegehren wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.11.2024 abgewiesen. Der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 28.4.2025 zu 11 Rs 15/25t nicht Folge gegeben. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom Kläger erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 10.7.2025 zu 10 ObS 70/25d zurückgewiesen.
Die vorliegende, am 28.7.2025 eingebrachte Wiederaufnahmsklage stützt der Kläger darauf, dass das Erstgericht im Vorverfahren den in § 87 Abs 1 ASGG normierten Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Mit Schriftsatz vom 5.11.2024 habe der Kläger die Beischaffung der dem bestellten psychiatrischen Sachverständigen anlässlich der Befundaufnahme vom Kläger übergebenen im Detail bezeichneten Unterlagen beantragt. Trotz dieses Antrags habe das Erstgericht keinen Beschluss gemäß § 308 ZPO gefasst, um die Vorlage dieser Unterlagen zum Akt anzuordnen. Das Urteil sei sodann ohne Verschulden des Klägers in Unkenntnis dieser für den Verfahrensausgang wesentlichen Dokumente gefällt worden. Demnach sei der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO verwirklicht. Die Beweismittel müssten im Zuge des wiederaufgenommenen Verfahrens nachträglich beigeschafft und gewürdigt werden. Der Wiederaufnahmeantrag sei rechtzeitig, weil die Zurückweisung der außerordentlichen Revision dem Klagevertreter per ERV am 21.7.2025 bereitgestellt worden sei.
In einem Anhang zu dieser Klage lehnte der Kläger den im Vorfahren und auch für das Wiederaufnahmeverfahren zuständigen Richter ab.
Die Beklagte hielt dem im Wesentlichen entgegen, dass die Nichtbeischaffung von Unterlagen durch das Gericht den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht verwirkliche.
Ohne Herbeiführung einer Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Klägers wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Wiederaufnahmsklage vor Anberaumung einer Tagsatzung zurück. Es führte zusammengefasst aus, dass es sich beim Umstand, dass im Vorverfahren bekannte und vom Kläger in seinem Antrag sogar konkret bezeichnete Urkunden nicht beigeschafft wurden, inhaltlich um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Vorverfahren handle. Dafür sei das Rechtsmittel der Berufung [im Vorverfahren] der richtige Rechtsbehelf. Eine allfällige Nichtgeltendmachung könne nicht im Nachhinein durch eine Wiederaufnahmsklage saniert werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerecht verbesserte Rekurs des Klägers wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung verbunden mit einem primär gestellten Aufhebungsantrag wegen Nichtigkeit; jeweils hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag wegen wesentlicher Verfahrensmängel gestellt sowie eine Stattgebung der Wiederaufnahmsklage beantragt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
A. Zur Nichtigkeit:
1. Der Rekurs macht zunächst grundsätzlich zutreffend geltend, dass der von ihm abgelehnte Richter gemäß § 25 JN den angefochtenen Beschluss (noch) nicht fassen hätte dürfen. Trifft ein abgelehnter Richter entgegen § 25 JN vor rechtskräftiger Erledigung der gegen ihn gerichteten Ablehnung die Endentscheidung in der Hauptsache (hier also die [zurückweisende] Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage) und wird in der Folge der gegen ihn gerichtete Ablehnungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen, ist die Entscheidung jedoch nicht nichtig (vgl RS0046044). Hier wurde mit Beschluss des nach § 23 JN für die Entscheidung über die Ablehnung zuständigen Senats des Landesgerichts Salzburg vom 13.11.2025 zu Nc* der Ablehnungsantrag des Klägers zurückgewiesen; der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 19.1.2026 zu 11 Rs 5/26y zurückgewiesen. Damit haftet dem angefochtenen Beschluss der vom Rekurs geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht an.
2. Weiters releviert der Rekurs einen Nichtigkeitsgrund im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weil der angefochtene Beschluss zentrale Argumente der Wiederaufnahmsklage unerörtert gelassen habe. Es fehle jede nachvollziehbare Antwort auf die vom Kläger zitierte Judikatur und Literatur, wonach auch ein unterlaufener Verfahrensmangel einen Wiederaufnahmegrund bilden könne. Dazu ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ein qualifizierter Begründungsmangel nur dann gegeben ist, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt (RS0007484 [T7]). Davon kann hier aber keine Rede sein, hat doch das Erstgericht durch Verweis darauf, dass ein im Vorverfahren in einem Rechtsmittel geltend zu machender Verfahrensmangel keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO darstellt, nachvollziehbar dargelegt, warum es diesen nicht als verwirklicht ansieht. Damit liegt weder der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO noch ein in diesem Zusammenhang hilfsweise vom Rekurs geltend gemachter Verfahrensmangel vor.
B. Zur Mängelrüge:
1. Der Rekurs rügt zunächst unter Verweis auf Art 6 EMRK die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung zur Wahrung des Parteiengehörs, womit inhaltlich der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend gemacht wird. Dazu ist auszuführen, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung im wie hier Vorprüfungsverfahren über eine Rechtsmittelklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO der dort angeordnete Ausschluss einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den nach Art 6 Abs 1 EMRK erforderlichen Verfahrensgarantien im Einklang steht (RS0118298). Demnach konnte das Erstgericht ohne Verletzung des Parteiengehörs die angefochtene Entscheidung treffen, weil es vor Anberaumung einer Tagsatzung
2. Soweit der Rekurs weiters eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens rügt, weil der abgelehnte Richter ohne Entscheidung über den Ablehnungsantrag in der Sache selbst entschieden habe, ist er darauf zu verweisen, dass wie hier bei späterer rechtskräftiger Zurückweisung des Ablehnungsantrages (siehe oben A.1.) höchstens ein im Rechtsmittelstadium nicht mehr zu berücksichtigender Verfahrensmangel vorliegt (RS0046044). Damit ist dieser vom Rekurs relevierte Verfahrensmangel ebenfalls nicht verwirklicht.
3. Im Übrigen macht der Rekurs das Übergehen von Beweisanträgen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine fehlende Beschlussfassung nach § 308 ZPO (Urkundenvorlageauftrag) jeweils als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend. Dazu ist auszuführen, dass im Vorprüfungsverfahren nach § 538 Abs 1 ZPO nur zu prüfen ist, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist (vgl RS0044631). Diese Prüfung ist abstrakt vorzunehmen (5 Ob 120/24v; RS0044631 [insb T5, T7]). Damit scheidet in diesem Verfahrensstadium die Durchführung von Beweisaufnahmen aus, weshalb auch diese vom Rekurs relevierten Mängel dem erstinstanzlichen Verfahren nicht anhaften.
C. Zur Rechtsrüge:
Der Rekurs meint, dass die Verwendung der entscheidungswesentlichen Unterlagen im Vorverfahren ohne Verschulden des Klägers unmöglich gewesen sei; nicht der Kläger, sondern das Gericht habe die Beweise unerhoben gelassen.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Im Vorprüfungsverfahren nach § 538 Abs 1 ZPO ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist (siehe B.3.). Bei Unschlüssigkeit ist die Wiederaufnahmsklage nach ständiger Rechtsprechung mit Beschluss zurückzuweisen (RS0044620).
1.2 Die Wiederaufnahme ist nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen (§ 530 Abs 2 ZPO). Das Vorliegen eines Verschuldens gemäß § 530 Abs 2 ZPO ist von Amts wegen zu beachten (vgl auch RS0044558 [T15]). Die Behauptungs- und Beweislast für den Mangel des Verschuldens trägt der Wiederaufnahmskläger (RS0044558 [T7, T9, T11, T12], RS0044633). Dazu sind konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Die alleinige Berufung des Klägers auf mangelndes Verschulden, ohne dies näher darzulegen und ein Tatsachensubstrat zu behaupten, aufgrund dessen die Verschuldensfrage beurteilt werden kann, reicht nicht (RS0044558 [T16]). Nicht ausreichende Behauptungen machen die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und führen zur Zurückweisung der Klage schon im Vorverfahren (RS0044558 [T13]).
1.3 Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren (RS0039991 [T6], RS0044354).
2. Im Wege der vorliegenden Wiederaufnahmsklage möchte der Kläger die Beischaffung von Urkunden erreichen, wie er es bereits im Vorverfahren in erster Instanz beantragt hat. Da er diese Untätigkeit im Vorverfahren im Rahmen des Berufungsverfahrens als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bekämpfen hätte können, kann dies nunmehr im vorliegenden Verfahren nicht als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht werden. Eine insoweit unterbliebene Mängelrüge wäre ihm als Fehler bei der Führung des Vorprozesses zuzurechnen. Auch ein allenfalls vom Berufungsgericht verneinter darauf bezogener Verfahrensmangel kann nicht im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens korrigiert werden, erfolgte doch diesfalls die abschließende Prüfung bereits im Vorverfahren; zudem hätte in dieser Konstellation die vierwöchige Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO bereits mit Zustellung des Berufungsurteils am 30.4.2025 und nicht wie vom Kläger zur Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage vorgebracht mit Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs begonnen und wäre demnach verspätet.
3. Eine Verletzung vom Rekurs im Detail dargelegter internationaler Garantien (Art 6 EMRK, Art 47 EU-GRC, Art 13 UN-BRK sowie Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG) ist weder im gegebenen Zusammenhang noch im Rahmen der anderen Rekursgründe ersichtlich.
D. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeit:
1. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829 [T1]).
3. Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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