Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 9. Dezember 2025, Hv*-65, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts HR Mag. Daxecker, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Lanzinger durchgeführten Berufungsverhandlung am 26. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten und in Rechtskraft erwachsene Adhäsionserkenntnisse enthält, wurde der ** geborene A* B* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15 Abs 1, 206 Abs 1 StGB (I./1./), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB sowie mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./2./) und des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 206 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft vom 20. April 2025, 17.53 Uhr, bis 9. Dezember 2025, 16.25 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Nach dem Schuldspruch hat A* B* in **
I./ mit unmündigen Personen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zu unternehmen versucht bzw unternommen, und zwar
1./ am 20. April 2025 mit der am ** geborenen C* B*-D*, indem er versuchte, seinen Penis in deren Mund einzuführen;
2./ im Zeitraum von etwa 1999 bis Anfang des Jahres 2003 in regelmäßigen Angriffen mit der am ** geborenen E*, indem er mit dieser wiederholt vaginalen Geschlechtsverkehr vornahm sowie indem er von dieser wiederholt Oralverkehr an sich durchführen ließ, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung der E* zur Folge hatten;
II./ zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls vor Februar 2010 eine geschlechtliche Handlung an der am ** geborenen F*, sohin an einer unmündigen Person, vorgenommen, indem er ihr die Hose auszog und mit seinen Fingern ihre Vagina berührte.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er zusammengefasst eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt (ON 66).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den Umstand, dass es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie das geringe Geständnis mildernd; erschwerend wirkten sich hingegen das Zusammentreffen von zahlreichen Verbrechen, der lange Tatzeitraum, die einschlägige Vorstrafe sowie das äußerst geringe Alter des Tatopfers C* B*-D* aus.
Ausgehend vom richtig und vollständig dargestellten Strafzumessungskatalog und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren bei dem gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren (erster Strafsatz des § 206 Abs 3 StGB) tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend. Die Vielzahl der dem Angeklagten zur Last liegenden Verbrechen zum Nachteil von insgesamt drei Opfern und das Vorgehen gegen die zum Tatzeitpunkt erst zehnmonatige C* B*-D* erfordern bei dem einschlägig vorbestraften Angeklagten die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe, um jeglicher Bagatellisierung der strafbaren Handlungen entgegenzuwirken und diesem die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte in der Untersuchungshaft nun entsprechende therapeutische Maßnahmen in Anspruch genommen hat, kann diese Einschätzung schon angesichts des langen Tatzeitraums nicht relativieren. Daneben kommt hier auch generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zu. Nicht nur die Abschreckung potenzieller Täter, sondern vor allem auch das gerechtfertigte Sicherheitsempfinden der rechtstreuen Bevölkerung erfordern eine strenge Bestrafung des Täters.
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