Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 3. Februar 2026, BE1*-17, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit drei Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 36 Monaten in der Justizanstalt B*. Zwei Drittel der Strafzeit sind seit 21. November 2025 verbüßt; das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. November 2026 (ON 14).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 2026 (ON 17) lehnte das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung (ON 2) aus spezialpräventiven Gründen ab und ersuchte es die Justizanstalt Salzburg noch am selben Tag (ON 18, 1) um Bekanntgabe der Ablehnung der bedingten Entlassung (StPOForm. BedEntl 36).
Dem diesbezüglichen, vom Strafgefangenen unterfertigten Protokoll (ON 18, 2) ist sein Ersuchen um Zustellung des Beschlusses an eine namentlich bekannt gegebene Verteidigerin, aber auch der Vermerk „Rechtsmittelverzicht“ zu entnehmen. Zudem wurde am Formular das Datum 6. Februar 2026 durchgestrichen und auf 16. Februar 2026 korrigiert.
Am 2. März 2026 teilte die Justizanstalt B* unter Vorlage der Beschwerde des Strafgefangenen mit, dass diese am 2. März 2026 in der Justizanstalt B* eingebracht worden sei. Nach einer Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 19.2) sei auf dem Protokoll über die Zustellung der Entscheidung durch einen derzeit nicht eruierbaren Bediensteten bereits die Erklärung des Rechtsmittelverzichts vermerkt worden, bevor das Protokoll dem Insassen zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Der Insasse habe dann dem überbringenden Sozialarbeiter erklärt, dass er ausdrücklich keinen Rechtsmittelverzicht möchte. Daraufhin sei eine erneute Zustellung durch einen Justizwachebeamten erfolgt, in welcher der Insasse erklärte, dass er den Beschluss seiner Verteidigerin zukommen lassen möchte. Der Justizwachebeamte habe dies im Beisein des Insassen am Protokoll vermerkt und es zusätzlich eingeringelt, um zu verdeutlichen, dass diese Auswahlmöglichkeit die vom Insassen gewünschte Vorgehensweise darstelle. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei der Rechtsmittelverzicht nicht durchgestrichen worden. Das Protokoll sei sodann in der vorliegenden Fassung an das zuständige Gericht übermittelt worden. Der Insasse habe das Protokoll unterfertigt in der Annahme, dass er ausdrücklich keinen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe, weshalb im Ergebnis ersucht werde, die Beschwerde des Insassen als rechtzeitig anzuerkennen und zu behandeln.
In seiner Beschwerde (ON 19.3) führt der Strafgefangene aus, dass ein Rechtsmittelverzicht von ihm ausdrücklich verneint worden sei, und wendet er sich inhaltlich gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung.
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2026, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, weil dem Protokoll nicht nur zu entnehmen ist, dass der Strafgefangene um Zustellung des Beschlusses an seine Verteidigerin gebeten habe – wobei ein aufrechtes Vertretungsverhältnis tatsächlich aber nicht bestanden habe – sondern auch der schriftliche Vermerk „Rechtsmittelverzicht“ unterhalb der ebenso angekreuzten Checkbox „Ich beantrage/erkläre“. Daran ändere auch die Stellungnahme der Anstaltsleitung nichts, wonach das Protokoll sinngemäß nicht den wahren (verbal zum Ausdruck gebrachten) Willen des Strafgefangenen widerspiegle und nicht erklärbar sei, weshalb der Vermerk „Rechtsmittelverzicht“ nicht durchgestrichen worden sei. Dies gelte umso mehr, als auch das zunächst protokollierte Datum „06.02.2026“ teilweise durchgestrichen und auf „16.02.2026“ korrigiert wurde. Die von einer prozessfähigen Person abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist stets und grundsätzlich unwiderruflich und kann auch bei Irrtum oder Missverständnis nicht widerrufen werden.
Der Strafgefangene machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich dazu zu äußern, keinen Gebrauch.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass eine – wie hier – Bekanntmachung (Zustellung) iSd § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 81 StPO eines Beschlusses eine 14-tägige Rechtsmittelfrist auslöst.
Ein von einer prozessfähigen Person abgegebener Rechtsmittelverzicht, der keinen Zweifel über den wahren Willen des Erklärenden offen lässt, ist stets, und zwar auch bei Irrtum oder Missverständnis, unwiderruflich, sofern er nicht auf einem Fehlverhalten des ihn entgegennehmenden Organs beruht (vgl RIS-Justiz RS0099945 [insb T 11 und T24]; RIS-Justiz RS0100103). Wenngleich die Argumente der Oberstaatsanwaltschaft natürlich nicht ganz von der Hand zu weisen sind, ist hier unter Berücksichtigung dieses besonders gelagerten Falles davon auszugehen, dass die Erklärung „Rechtsmittelverzicht“ nicht dem damaligen Willen des Strafgefangenen entsprochen hat. Vielmehr ist indiziert, dass diese Erklärung auf einem Fehlverhalten der Justizanstalt beruht, die diesen Vermerk offenbar bereits vorgefertigt, dann aber – anders das Datum – nicht korrigiert hat. Daher ist im Zweifel die Rechtzeitigkeit der Beschwerde anzunehmen.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht stehen einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen jedoch nach wie vor spezialpräventive Erwägungen entgegen. Diese Beurteilung ist vor allem durch das bisherige Verhalten des Strafgefangenen auf staatliche Sanktionen geprägt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht am 2. Februar 2024 zu Hv* wegen Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Satz erster Fall und der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB bei acht einschlägigen Vorstrafen und im raschen Rückfall zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 22 Monaten und 20 Tagen verurteilt. Unter einem wurde die zu BE2* gewährte bedingte Entlassung aus einer am 2. August 2021 verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Vermögensdelinquenz widerrufen. Weiter berücksichtigend, dass der Strafgefangene bereits im Jahr 2012 aus einer 30-monatigen Freiheitsstrafe bedingt entlassen und ihm bereits mehrfach Bewährungshilfe angeordnet worden war, ist dem Erstgericht beizupflichten, dass selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB eine bedingte Entlassung nicht möglich ist.
Das Beschwerdevorbringen, demnach die Bereitschaft zu einer Alkohol- und Psychotherapie, der Hinweis auf einen Arbeitsplatz und einen festen Wohnsitz sowie die Beteuerungen, künftig nicht mehr straffällig zu werden, kann diese Einschätzung bei lebensnaher Betrachtung nicht entscheidend relativieren.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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