Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 31. Oktober 2025, Hv*-21.2, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin GL Mag. Sperling (als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts), der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Brandstätter durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die ** geborene A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (I./) und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 37 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 288 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Die Privatbeteiligte B* C* wurde mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 23. März 2025 in **
I./ als Zeugin im Ermittlungsverfahren gegen B* C* vor der Polizeiinspektion D* durch die in ihrer Niederschrift ersichtlichen Angaben, insbesondere durch die Aussage „Als ich im zweiten Stock ankam und in den ersten Stock gehen wollte, bekam ich von meiner Vermieterin von hinten mit beiden Händen einen starken Schubs gegen den Rücken [...] Ich fiel ca. 2-3 Stufen die Treppe hinunter und landete auf den Knien [...] Ein paar Stunden später hatte ich dann Schmerzen im linken Knie.“, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung falsch ausgesagt;
II./ durch die unter I./ dargestellte Tathandlung sowie durch die gegenüber der vernehmenden Polizeibeamtin getätigte Äußerung, sie sei aufgrund eines Stoßes von ihrer Vermieterin B* C* mehrere Treppenstufen hinunter gefallen, wodurch sie an ihrem linken Knie verletzt worden sei, B* C* der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, sie mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, wobei sie gewusst hat, dass die Verdächtigung falsch war.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a, Z 10, Z 10a StPO), des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe, mit der sie primär einen Freispruch bzw. die Abänderung des Schuldspruchs im aufgezeigten Sinn sowie ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO begehrt (ON 38.2). Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 11. März 2026, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Den Ausführungen unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist voranzustellen, dass Gegenstand der Mängelrüge die Einhaltung der Grenzen ist, welche § 258 Abs 2 StPO der „freien“ Beweiswürdigung des Gerichts setzt, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit im Sinn des Willkürverbots. Ihre prozessordnungskonforme Ausführung fordert die Beachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe; die isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse ist nicht zielführend ( Kirchbacher StPO 15 § 281 Rz 46). Die Rüge richtet sich zudem nur gegen formelle Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen; das sind nur jene Tatsachen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Strafbefugnis Einfluss haben ( Kirchbacher StPO 15 § 281 Rz 48).
Undeutlichkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO liegt vor, wenn – aus objektiver Sicht – den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidende Tatsache sowohl auf der objektiven wie auf der subjektiven Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen hat oder aus welchen Gründen dies geschah ( Kirchbacher StPO 15 § 281 Rz 52). Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin, die behauptet, das Ersturteil ließe nicht erkennen, welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen worden seien, haftet dem Urteil ein solcher Mangel nicht an. Zum festgestellten Tatvorsatz ist sie vielmehr auf die dem Gesetz entsprechenden Feststellungen im Ersturteil (US 3) zu verweisen. Die subjektive Tatseite leitete das Erstgericht dabei zutreffend aus dem objektiven Tatgeschehen ab, ist doch bei der leugnenden Verantwortung eines Angeklagten der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882). Zudem verwies das Erstgericht auf die aus dem entsprechenden Vernehmungsprotokoll festgehaltene Rechtsbelehrung der Angeklagten über ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage als Zeugin (US 6).
Keine oder nur offenbar unzureichende Begründung iSd § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO liegt nur dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413). Mit ihrer Kritik, das Erstgericht habe seine Feststellungen auf bloße Vermutungen gegründet, die als Scheingründe zu beurteilen und weder durch allgemeine Lebenserfahrung noch durch konkrete Verfahrensergebnisse gedeckt seien, übergeht die Angeklagte die sorgfältige erstgerichtliche Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite, die sich – wie bereits ausgeführt – auf die entsprechenden Belehrungen der Angeklagten bei ihrer Einvernahme als Zeugin beziehen. Hinzugefügt sei, dass A* bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vom 23. März 2025 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde und dort ausdrücklich erklärt hat, über ihre Rechte und Pflichten belehrt worden zu sein (ON 2.6). Unter Nichtigkeitsaspekten unbedenklich hat das Erstgericht den konstatierten Tatvorsatz mit dem objektiven Tatgeschehen begründet. Die Ausführungen der Berufungswerberin zur erstinstanzlichen Beweiswürdigung erweisen sich inhaltlich vielmehr als Schuldberufungsvorbringen.
Entgegen der Ausführungen in der Schuldberufung hat das Erstgericht – in gewissenhafter Prüfung der Beweiskraft und der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beweismittel – den Gesetzen logischen Denkens entsprechend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die kritisierten Feststellungen vor allem auf die Angaben der Zeuginnen B* C* und E* C* sowie das Protokoll über die Belehrung der Angeklagten über ihre Wahrheitspflicht als Zeugin stützte und die leugnende Verantwortung der Angeklagten für nicht glaubwürdig befand.
Das Wesen der freien Beweiswürdigung iSd § 258 Abs 2 StGB verpflichtet die Tatrichter, Beweise in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen (RIS-Justiz RS0098314). Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl. RIS-Justiz RS0098362; Lendl in WK-StPO § 258 Rz 25 f). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auch auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden ( Lendl in WK-StPO § 258 Rz 27). Den Vorschriften der §§ 258, 270 Abs 2 Z 5 StPO genügt hier regelmäßig die Urteilsfeststellung, das Gericht habe die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer bestimmten Aussage aufgrund seines persönlichen Eindrucks gewonnen (RIS-Justiz RS0098413).
Die Berufungsausführungen, die umfangreich mit hier nicht entscheidungswesentlichen Vorfällen und polizeilichen Behandlungen der Angeklagten aus Anlass von Anzeigeerstattungen außerhalb des gegenständlichen Verfahrens argumentieren, sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf gegründeten Feststellungen und Schlussfolgerungen zu erwecken. Das Erstgericht hat unter Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse plausibel dargelegt, warum es von der Schuld der Angeklagten überzeugt ist. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Aussageverhalten der Angeklagten vor der Polizei sowohl bei ihrer Anzeigeerstattung als auch bei ihrer Einvernahme vom 23. März 2025, bei der sie unter Beiziehung eines Dolmetschers nach Belehrung über ihre Rechte und Pflichten als Zeugin ausdrücklich darauf verwies, am 8. Februar 2025 gegen 13.00 Uhr von ihrer Vermieterin gestoßen worden zu sein (ON 2.6). Erst nachdem die Zeugin C*, gestützt durch die Angaben ihrer Mutter und Lichtbilder am Mobiltelefon, über einen Ausflug ein Alibi zur Tatzeit nachweisen konnte, änderte die Angeklagte ihre Angaben und legte den Zeitpunkt der angeblichen Körperverletzung mit ca. 10.00 Uhr vormittags fest. Hinzu kommt, dass die Angeklagte die behauptete Körperverletzung erst mehr als zwei Wochen nach der mutmaßlichen Tat bei der Polizei angezeigt hat, wofür sie keine überzeugende Erklärung geben konnte. Dass die Angeklagte in der Schlafstelle nächtigte, beurteilte das Erstgericht zutreffend als wenig lebensnahen Grund, trotz angeblicher Schmerzen nicht zeitnah einen Arzt aufsuchen zu können. Das eingeholte medizinische Gutachten stützt die Angaben der Angeklagten insofern keineswegs zwingend, als die in der Krankengeschichte dargestellten Diagnosen allein auf subjektiven Schilderungen der Angeklagten ohne objektive Verletzungszeichen beruhen.
Insgesamt hat sich das Erstgericht mit sämtlichen Ergebnissen des Beweisverfahrens (zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt) auseinandergesetzt und seine Feststellungen, auch zur subjektiven Tatseite, schlüssig und lebensnah begründet, sodass der Schuldspruch der Angeklagten, die in der Berufungsverhandlung zuletzt die Verantwortung für die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen übernahm, Bestand hat.
In ihrer auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge releviert die Angeklagte das Fehlen von Feststellungen zur maßgeblichen subjektiven Tatseite der Angeklagten in Richtung der Tatbestände nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und § 297 Abs 1 erster Fall StGB. Die erfolgversprechende Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert das Festhalten am gesamten konstatierten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die methodisch fundierte Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810). Dementsprechend nimmt die Berufung der Angeklagten nicht Maß an den erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3) und verlässt so den gesetzlichen Anfechtungsrahmen.
In ihrer Subsumtionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO moniert die Angeklagte, dass sie in ein und dem selben Verfahren mehrmals gleichlautend falsch ausgesagt habe, nämlich einmal vor der Polizei und einmal vor Gericht, weshalb nach einhelliger Auffassung nur ein Vergehen, nämlich jenes nach § 288 Abs 1 StGB erfüllt sei. Die der Angeklagten angelastete strafbare Handlung könne demnach nur unter den Tatbestand des § 288 Abs 1 StGB, nicht jedoch des § 288 Abs 4 StGB subsumiert werden. Darüber hinaus würde die Strafbarkeit nach § 297 StGB jene nach § 288 StGB verdrängen.
Ausgehend davon, dass die Berufungswerberin die falsche Zeugenaussage im Zuge ihrer Einvernahme vor der Polizeiinspektion D* im Ermittlungsverfahren gegen B* C* tätigte, hat das Erstgericht – der Subsumtionsrüge zuwider – den Sachverhalt zutreffend unter das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB subsumiert. Ohne Gesetzesverstoß hat das Erstgericht auch die Tatbestände nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB sowie nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB als echt konkurrierend angenommen. Eine Konsumation setzt voraus, dass bei wertabwägender Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter einen der mehreren (formal erfüllten) Tatbestände der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst und abgegolten wird. Dies trifft im Verhältnis zwischen § 288 und § 297 StGB (schon) im Fall tateinheitlichen Zusammentreffens nicht zu, zumal § 297 StGB zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich die Rechtspflege schützt und somit dessen Schutzzweck über den des Delikts nach § 288 StGB hinausgeht (RIS-Justiz RS0090861; Plöchl in WK 2 StGB § 288 Rz 66).
Aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO ist ein Urteil dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0119091). Die von der Angeklagten erhobene Diversionsrüge scheitert am Vorliegen der für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO unter dem Aspekt der Spezialprävention notwendigen klaren und eindeutigen Verantwortungsübernahme der Angeklagten bzw. einer entsprechenden Urteilseinsicht. Am Beginn der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger in seiner Gegenäußerung zum Vortrag des Strafantrags der öffentlichen Anklägerin darauf hingewiesen, dass die Angeklagte allenfalls auch mit einem diversionellen Vorgehen einverstanden wäre, woraufhin die Hauptverhandlung zur Besprechung der Angeklagten mit ihrem Verteidiger unterbrochen wurde. Daran anschließend bekannte sich die Angeklagte allerdings für nicht schuldig und wiederholte ihre Angaben aus dem Ermittlungsverfahren, demnach sie von der Zeugin B* C* gestoßen worden sei (ON 20a, 2 ff). Die Übernahme der Verantwortung erst am Gerichtstag erweist sich demgegenüber, gemessen am Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts, das die Ergebnisse der Hauptverhandlung in erster Instanz zu beurteilen hat, als zu spät (vgl. Schroll/Kert in WK-StPO § 198 Rz 36/4 aE).
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten, erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen von zwei Vergehen.
Der Strafzumessungskatalog bedarf keiner Korrektur.
Ausgehend von einer Strafdrohung nach § 288 Abs 1 StGB einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren erweist sich die über die Angeklagte unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowohl schuld- als auch tatangemessen und mit Blick auf den durchschnittlichen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert der der Angeklagten angelasteten Vergehen nicht mehr reduzierbar.
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