Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (idF BGBl Nr. 116/2013) und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 12. Dezember 2025, Hv*-31, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Sutter durchgeführten Berufungsverhandlung am 23. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die zusätzliche Freiheitsstrafe auf fünf Jahre und zwei Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (idF BGBl Nr. 116/2013 [1./]), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB sowie weiterer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt und uAd §§ 28 Abs 1, 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Linz vom 17. Jänner 2018, Hv*, nach dem ersten Strafsatz des § 206 Abs 3 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Im Adhäsionserkenntnis wurde er weiters verpflichtet, dem Privatbeteiligten B* einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 9.000,00 zu bezahlen; mit seinen darüber hinaus gehenden Ansprüchen wurde der Genannte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat der Angeklagte im Herbst 2016 in **
1./ den zur Tatzeit siebenjährigen B*, geboren am **, in mehreren täglich erfolgten Angriffen mit Gewalt gegen seine Person zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen genötigt, indem er ihn jeweils in seine Wohnung trug bzw. zerrte, ihn auf das Bett stieß, festhielt, ihm den Mund zuhielt und an ihm nach anfänglichem Betasten des entblößten Penis jeweils einen Oralverkehr durchführte;
2./ durch die unter Punkt 1./ geschilderten Tathandlungen mit einer unmündigen Person, nämlichem dem zur Tatzeit siebenjährigen B*, geboren am **, dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen in Form von Oralverkehr unternommen, wobei die Taten eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich einer komplexen Traumafolgestörung (posttraumatische Belastungsstörung) zur Folge hatten.
Die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Angeklagten strebt eine Strafmäßigung an.
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 32 Abs 1 StGB ist die Strafbemessungsschuld tat- und täterbezogen zu beurteilen, wobei durch Präventionserwägungen bei der Strafbemessung im engen Sinne das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (vgl RIS-Justiz RS0090600).
Bei der Strafbemessung wog für die Erstrichter die Unbescholtenheit, das längere Zurückliegen der Taten, ein teilweises Geständnis und die herabgesetzte Schuldfähigkeit durch eine psychische Beeinträchtigung mildernd; erschwerend dagegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die im Vorliegen sowohl einer an sich schweren Körperverletzung als auch einer über vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung begründete verstärkte Tatbildlichkeit und die Gewaltanwendung eines Volljährigen gegenüber einer minderjährigen Person.
Nach dem ersten Strafsatz des § 206 Abs 3 StGB steht ein Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren zur Verfügung, wobei gemäß §§ 31, 40 StGB auf die (bereits getilgte) Vorverurteilung durch das Landesgericht Linz vom 17. Jänner 2028, Hv*, Bedacht zu nehmen ist. In diesem Verfahren wurde der Angeklagte wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und nach §§ 15 Abs 1, 207 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Der aktuelle Gesundheitszustand des Angeklagten wirkt sich den Berufungsausführungen zuwider nicht auf die Strafbemessung aus.
Richtig ist allerdings, dass der Angeklagte durch die Unbescholtenheit, das (sehr) lange Zurückliegen der Taten, seine in wesentlichen Teilen geständige Verantwortung und die bei ihm vorliegende, im Urteil näher umschriebene herabgesetzte Schuldfähigkeit gewichtige schuldmindernde Aspekte für sich verbuchen kann.
Es kann daher – bei streng einzelfallbezogener Betrachtung - die zusätzliche Strafe trotz der wiederholten Tatbegehung auf fünf Jahre und zwei Monate herabgesetzt werden. Damit errechnet sich im Ergebnis eine Strafe von insgesamt sechs Jahren, die sich im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegt. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht kommt hingegen schon von Gesetzes wegen nicht in Betracht (§ 43a Abs 4 StGB).
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