Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. September 2025, Hv*-59, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Verteidigers Mag. Hofinger sowie der Privatbeteiligtenvertreterin MMag. Dr. Stadler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 23. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Strafe auf drei Jahre und sechs Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (3./) schuldig erkannt und uAd § 28 StGB nach § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Adhäsionserkenntnis wurde er verpflichtet, der Privatbeteiligten B* einen Schmerzengeldteilbetrag von EUR 1.000,00 zu bezahlen.
Inhaltlich des nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. Februar 2026, 12 Os 5/26s-4, rechtskräftigen Schuldspruchs hat er in ** an (2./) und mit (1./ und 3./) seiner am ** geborenen, sohin unmündigen Tochter B*
1./ zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Sommer/Herbst 2024, jedenfalls aber vor dem 4. Oktober 2024, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er zumindest einmal mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen ist;
2./ zwischen Sommer 2024 und dem 4. Oktober 2024 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er in wiederholten Angriffen ihre Schamlippen über und unter der Unterhose mit seiner Hand oder seinen Fingern intensiv berührte und in einem Fall mit seiner Zunge über ihre Schamlippen leckte;
3./ durch die zu 1./ und 2./ geschilderten Handlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Für die Erstrichter wog bei der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit mildernd; erschwerend dagegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie hinsichtlich der §§ 206 und 207 StGB unterstellten Tathandlungen die Tatbegehung zum Nachteil einer nahen Angehörigen. Schuldaggravierend schlug weiters das Alter des im Tatzeitraum erst 4-jährigen Opfers aus.
Während die Berufung des Angeklagten auf eine Strafmäßigung, die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht und die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg abzielt (ON 62), strebt die Anklagebehörde eine Anhebung des Strafmaßes an (ON 63).
Lediglich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist berechtigt.
Gemäß § 32 Abs 1 StGB ist die Strafbemessungsschuld tat- und täterbezogen zu beurteilen, wobei durch Präventionserwägungen bei der Strafbemessung im engen Sinne das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (vgl RIS-Justiz RS0090600).
Die vom Angeklagten ins Treffen geführte Vollzeitbeschäftigung und seine geordneten Lebensverhältnisse, die ihn zurückliegend nicht von der Tatbegehung abzuhalten vermochten, wirken sich nicht schuldmindernd aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass nach einer mehrjährigen Haftstrafe eine Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft zu erfolgen hat. Die bisherige Unbescholtenheit wurde ohnehin berücksichtigt.
Auch kann beim Zusammentreffen mehrerer als Verbrechen zu wertender Straftaten (zudem mit Vergehen) und dem geringen Alter des Opfers nicht von einer Schuld gesprochen werden, die im untersten Bereich der in den §§ 206, 207 und 212 StGB vertypten Tatbilder anzusiedeln wäre.
Insoweit sich die Staatsanwaltschaft bei ihren Überlegungen aber zu Gewichtungsfragen auf verjährte Tathandlungen und nicht vom Schuldspruch umfasstes Verhalten, respektive negatives Nachtatverhalten, bezieht, verlässt sie den zulässigen Rahmen (vgl Riffel, WK 2 StGB § 32 Rz 37 f).
Nichts desto trotz bedarf es ausgehend von obigen Erwägungen einer Anhebung der Freiheitsstrafe, um dem Unrechts- und Schuldgehalt gerecht zu werden. Unter Berücksichtigung der beim Angeklagten von der aus dem Fachbereich der Psychiatrie beigezogenen Sachverständigen diagnostizierten krankhaft gesteigerten Sexualität (Hypersexualität [insb S 54 ff in ON 54.1]), die allerdings keinem Schuldausschließungsgrund nahe kommt, war die Strafe moderat auf drei Jahre und sechs Monate zu erhöhen.
Die Verhängung einer teilbedingten Strafe unter Anwendung des § 43a Abs 4 StGB käme nur dann in Betracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Die Anwendung dieser Bestimmung ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt, die meist auf einmalige Verfehlungen, wie dies etwa auf Straftaten aus Konflikts- und Krisensituationen zutreffen kann, zugeschnitten ist (vgl RIS-Justiz RS0092050, RS0092024). Eine derart günstige Prognose kann hier schon wegen der wiederholten Tatbegehung nicht angenommen werden.
Bedenkt man schließlich, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz für Fälle (bloßer) sexueller Belästigung einen Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung in Höhe von mindestens EUR 1.000,00 vorsieht, ist der Zuspruch von EUR 1.000,00 an das unmündige Opfer ebenfalls nicht zu beanstanden.
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