Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 3. Februar 2026, Hv1*-36, und über ihre Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a StPO, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Steinmayr durchgeführten Berufungsverhandlung am 23. März 2026
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, der Beschluss gemäß § 494a StPO aufgehoben und die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 StPO wird vom Widerruf der zu Hv2* des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Strafnachsicht und der zu BE* des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Entlassung abgesehen, jedoch die Probezeit auf jeweils fünf Jahre verlängert.
Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch eine aktenkonforme Vorhaftanrechnung beinhaltet, wurde der ** geborene A* des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB nach dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
Nach dem Urteilstenor hat er am 9. August 2025 in ** mit Gewalt gegen eine Person „oder“ (gemeint: „und“, vgl US 3) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten „unrechtmäßig“ (vgl US 3) zu bereichern, indem er den Taxifahrer D* in seinem Taxi mit Gewalt in dessen Fahrersitz fixierte, die Faust ballte, drohte auf ihn einzuschlagen und Geld forderte bzw durch Griff in das Seitenfach der Fahrertür versuchte, die dort abgelegte Geldtasche des Opfers an sich zu nehmen.
Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der – jeweils vom Landesgericht Linz gewährten - bedingten Strafnachsicht zu Hv2* und der bedingten Entlassung zu BE* abgesehen und die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert.
Mit ihrer Berufung wegen Strafe strebt die Anklagebehörde eine Anhebung des Strafmaßes an. Gleichzeitig begehrt sie mit ihrer Beschwerde den Widerruf der offenen bedingten Strafnachsicht sowie der bedingten Entlassung (ON 38).
Die Berufung, zu der vom Angeklagten eine Gegenausführung erstattet wurde (ON 39), ist berechtigt.
Gemäß § 32 Abs 1 StGB ist die Strafbemessungsschuld tat- und täterbezogen zu beurteilen, wobei durch Präventionserwägungen im Rahmen der Strafbemessung im engen Sinne das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (vgl Tipold in Leukauf/Steininger StGB 5 § 32 RZ 9).
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter mildernd das reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen acht (nach Bereinigung um die Vorverurteilungen, die unter Bedachtnahme gem §§ 31, 40 StGB erfolgten [Pos 2, 5, 7, 9 in ON 34], richtig: sieben) einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und die Tatbegehung während offenen Probezeiten.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtet das Oberlandesgericht auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Tat, insbesondere aber wegen des äußerst raschen Rückfalls innerhalb von lediglich fünf Wochen nach seiner am 6. Juli 2025 erfolgten bedingten Entlassung (Pos 11 in ON 34), bei Zugrundelegung einer Strafbefugnis von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 142 Abs 1 StGB iVm § 39 Abs 1a StGB), die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren als anhebungsbedürftig. Sie war auf fünf Jahre zu erhöhen.
Aufgrund der Abänderung des Strafausspruchs war zugleich der gemäß § 494a StPO gefasste Beschluss aufzuheben und mit der neuen Straffestsetzung auch eine neue Entscheidung im Sinne des § 494a StPO zu treffen (vgl RIS-Justiz RS0101886; Kirchbacher , StPO 15 § 494a Rz 5/1).
Gemäß § 53 Abs 1 StGB ist die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und dies zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung aus spezialpräventiven Gründen geboten erscheint. Unterbleibt der Widerruf, so kann das Gericht die Probezeit bis auf fünf Jahre verlängern (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB).
Im Hinblick auf die nun erstmalig zu verbüßende mehrjährige Freiheitsstrafe erweist sich ein Widerruf der jeweils vom Landesgericht Linz gewährten bedingten Strafnachsicht zu Hv2* von zwölf Monaten sowie der zu BE* gewährten bedingten Entlassung betreffend eines offenen Strafrests von einem Monat als nicht erforderlich, weil von einem solchen Widerruf, wenn man der erstmaligen mehrjährigen Vollzugserfahrung nicht von vornherein jede persönlichkeitskorrigierende Wirkung absprechen will, keine zusätzliche spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist. Aufgrund der raschen Delinquenz innerhalb offener Probezeiten ist indes die Verlängerung der Probezeit auf jeweils fünf Jahre geboten.
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