Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 11. März 2026, GZ Hv1*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B*, geboren am **, verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Frist nicht mehr begrenzt.
BEGRÜNDUNG:
A* B* wurde am 10. März 2026, 23:50 Uhr, in C* unmittelbar nach verdachtsmäßiger Begehung des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB auf Basis glaubwürdiger Beschuldigung, zudem infolge Betretens auf frischer Tat wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG im Zusammenhang mit einem beim Beschuldigten (trotz aufrechten Waffenverbots) sichergestellten Pfefferspray (ON 4.2.2, 3), von Beamten der Polizeiinspektion D* aus eigener Macht (§§ 170 Abs 1 Z 1, 171 Abs 2 Z 1 StPO) festgenommen.
Mit 11. März 2026 erhob die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis Strafantrag wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Vergehens des „unbefugten Waffenbesitzes“ nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (ON 4.5), und beantragte – unter Hinweis auf anhängige Verfahren zu AZ U1* des Bezirksgerichts Schärding (wegen § 83 Abs 1 StGB) sowie zu AZ Hv2* des Landesgerichts Ried im Innkreis (wegen § 99 Abs 1 StGB) die Verhängung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und c StPO (ON 4.1.1).
Nach Verfahrensverbindung gemäß §§ 35 Abs 2, 37 Abs 3 StPO (ON 1.4) verhängte das Landesgericht Ried im Innkreis mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. März 2026 (ON 6) im Verfahren AZ Hv1* über A* B* nach dessen Vernehmung zu seinen persönlichen Daten und zur Sache (ON 5) die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und c StPO ohne Haftfristbegrenzung (§ 175 Abs 5 StPO).
Dagegen richtet sich die vom Angeklagten nach Verkündung des Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft angemeldete (ON 5, 5) und durch dessen Verfahrenshelfer ausgeführte (ON 12) Haftbeschwerde, welcher kein Erfolg zukommt.
Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt voraus, dass der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist. Ein solcher dringender Tatverdacht besteht bei einem – ohne bestimmte Beweisregel (RIS-Justiz RS0114244) – aufgrund von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten angenommenen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit der Tatverübung (11 Os 41/18s; RIS-Justiz RS0040284 und RS0107304; Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§§ 89 Abs 2b, 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421 und RS0120817) auf Feststellungsebene – korrelierend mit dem vom Erstgericht haftrelevant im Umfang von Punkt 1./ des Strafantrags vom 11. März 2026 der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis (AZ St*; ON 4.5) herangezogenen Anklagevorwurf – vom Vorliegen des folgenden dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) aus:
A* B* ist dringend verdächtig, er habe am 10. März 2026 in C* E* F* durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung zur Beendigung des Gesprächs genötigt sowie zum Hineingehen in ihre Wohnung zumindest zu nötigen versucht, indem er einen Pfefferspray aus seiner Jacke zog und damit in Richtung von E* F* zielte und äußerte, sie solle ihren Mund halten und in ihre Wohnung verschwinden, sonst werde er abdrücken.
Dieser mit höherer Wahrscheinlichkeit anzunehmende objektive Tatverdacht fußt primär auf den belastenden Angaben des Opfers E* F* (ON 4.2.6, 4 f), wonach B* plötzlich mit einem aus seiner Jacke hervorgeholten Pfefferspray in Richtung des Kopfes von F* gezielt und damit einhergehend geäußert habe, dass sie sofort „ihren Mund halten“ und in ihre Wohnung „verschwinden“ solle, woraufhin F* aufgrund dieser Drohung auch unverzüglich in ihre Wohnung gegangen sei. Laut Abschlussbericht (ON 4.2.2, 2) zeigte der Zeuge G* H*, welcher in seiner Eigenschaft als Vermieter beim Vorfall anwesend gewesen sei, am 10. März 2026 um 20:55 Uhr telefonisch bei der Polizeiinspektion D* an, dass B* seine Nachbarin F* „mit einem Pfefferspray bedroht“ habe. H* wurde mittlerweile als Zeuge vernommen und hat hiebei die Angaben I* insofern bestätigt, dass B* den sich zuerst noch in der Innenseite seiner Jacke befindlichen Pfefferspray nicht nur demonstrativ hergezeigt, sondern auch aus der Tasche genommen und in der Hand gehalten habe (ON 11.3, 4). Dass dieser Zeuge allerdings kein Zielen direkt in Richtung des Gesichts von F* wahrgenommen habe, tut der Glaubwürdigkeit des Opfers keinen Abbruch, zumal von einer hektischen Situation auszugehen ist (vgl auch ZV H*, ON 11.3, 4: „A* und E* haben sich dann noch angeschrien und ich versuchte, die Lage zu beruhigen.“) und F* nicht zu unterstellen ist, trotz Anwesenheit eines weiteren Zeugen falsche Vorwürfe zu erheben. Der Angeklagte B* zeigte sich insofern tatsachengeständig, dass er mit dem Pfefferspray, welcher nach dem Vorfall sichergestellt werden konnte (ON 4.2.2, 2), auf den Boden gezielt habe, wobei er zudem betonte, dass er „seine Ruhe“ haben wollte, und auch zu F* gesagt habe, dass sie ihn in Ruhe lassen solle (ON 5, 4 f). Die abweichend von den Opferangaben getätigte Schilderung des Zeugen H*, wonach er mit E* F* noch ungefähr fünf Minuten im Stiegenhaus geredet habe, nachdem B* bereits in seine Wohnung gegangen sei, tangiert lediglich die Thematik einer allfälligen Versuchsstrafbarkeit (§ 15 StGB) und betrifft insofern weder die Schuld- noch die Subsumtionsfrage (vgl RIS-Justiz RS0122138).
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ist mit der notwendigen höhergradigen Wahrscheinlichkeit bereits aus dem objektiven Tathergang zu folgern. Demnach habe es A* B* zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden, E* F* durch das bewusste und gewollte Vorhalten seines Pfeffersprays mit dem Bedeutungsgehalt einer ernst gemeinten und von ihr tatsächlich als ernst empfundenen Androhung einer – nach seinem Belieben – bevorstehenden Körperverletzung aufgrund eines gezielten Sprühstoßes mit selbigem kausal entgegen ihrem Willen zu einem Verhalten, nämlich das Gespräch zu beenden und sich in ihre Wohnung zu begeben, zu nötigen.
Ungeachtet der zwischenzeitig erfolgten Sachverständigenbestellung (ON 10) zur Abklärung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ist nach derzeitiger dringender Verdachtslage von der – in der Haftbeschwerde ohnehin nicht in Abrede gestellten – Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen, zumal vor dem Hintergrund der Chronologie zahlreicher Schuldsprüche im Zeitraum Februar 2013 bis Dezember 2020 (ON 4.2.4), der Verantwortung des Angeklagten selbst (ON 5) und der Schilderungen des Tatgeschehens durch die beiden Zeugen (ON 4.2.6; ON 11.3) in zusätzlicher Ermangelung von fundierten Hinweisen auf eine einschlägige „Krankengeschichte“ des Angeklagten aktuell keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme eines biologischen Elements im Sinne des § 11 StGB bei B* ersichtlich sind. Die in der psychologischen Stellungnahme (ON 7.2) geschilderten klinischen Eindrücke einer intellektuellen Minderbegabung samt unreifen bzw emotional instabilen Persönlichkeitselementen und einer Störung der Impulskontrolle (vgl auch ON 8) erreichen nicht jene Qualität einer – Geisteskrankheit, geistiger Behinderung oder tiefgreifender Bewusstseinsstörung gleichwertigen (§ 11 StGB) – Persönlichkeitsstörung, wodurch sich die höhergradige Annahme einer zumindest eingeschränkt erhaltenen Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit bereits beseitigen ließe.
Ausgehend von diesem iSd § 173 Abs 1 StPO als dringend einzustufenden und von der Beschwerde im Übrigen auch nicht in Abrede gestellten Tatverdacht wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und c StPO – weiterhin – vor.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Die Tatbegehungsgefahr in Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO erfordert neben einer Anlasstat die Befürchtung der Begehung einer strafbaren Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe, die ebenso wie das ihm angelastete Delikt gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die Tat, derentwegen er bereits zwei Mal verurteilt worden ist.
Ausgehend davon, dass A* B* im Zeitraum Februar 2013 bis Ende 2020 insgesamt acht Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit aufweist, hievon unmittelbar einschlägig wegen fortgesetzter Gewaltausübung (§ 107b Abs 1 StGB; AZ Hv3* des Landesgerichts Ried im Innkreis), Hausfriedensbruchs (§ 109 Abs 1 StGB; AZ U2* des Bezirksgerichts Schärding) sowie gefährlicher Drohung (§ 107 Abs 1 StGB; AZ Hv4* des Landesgerichts Ried im Innkreis), ist eine Tatbegehungsgefahr in der vom Erstgericht angenommenen Ausprägung insbesondere auch vor dem weiteren Hintergrund evident, dass A* B* offenbar erhebliche Persönlichkeitsdefizite – insbesondere auch hinsichtlich seiner emotionalen Stabilität und Impulskontrolle – aufweist (vgl ON 7.2), wodurch selbst unter Haftbedingungen ein permanentes Konfliktpotential besteht. Angesichts der stark getrübten Chronologie seines strafrechtlichen Vorlebens und der bedenklichen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass A* B* auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen bzw mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, wie die ihm nunmehr angelastete Tathandlung, nämlich weitere Delikte gegen die Freiheit (§§ 99, 105, 107 StGB) mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat bereits das Erstgericht die Annahme der Tatbegehungsgefahr mit nicht zu beanstandender Begründung aus der Vorstrafenbelastung sowie der erneuten Delinquenz – mit Blick auf den Strafantrag vom 5. März 2026 wegen Freiheitsentziehung gemäß § 99 Abs 1 StGB bei Tatbegehung am 14. Februar 2026 (ON 3; zur Tauglichkeit als Beurteilungsgrundlage für den Haftgrund vgl RIS-Justiz RS0097658) – abgeleitet (vgl 11 Os 137/14b).
Angesichts des Gewichts der (unter Verwendung einer Waffe begangenen und mit dem Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG eintätig zusammentreffenden) Straftat und der konkreten Straferwartung ausgehend von einem Strafrahmen von zwei Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 1 StGB) im Fall eines verdachtslagekonformen Schuldspruchs ist mit Blick auf die erst kurze Haftdauer und die bereits (für den 6. Mai 2026; ON 1.3) anberaumte Hauptverhandlung keine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu erkennen.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr kann aktuell auch nicht durch alternative Maßnahmen, insbesondere durch die vom Beschwerdeführer angebotenen gelinderen Mittel in Form von Gelöbnissen und Weisungen iSd § 173 Abs 5 Z 3 StPO substituiert werden, deren Wirksamkeit bereits durch das unmittelbare Nachbarschaftsverhältnis im Haus ** (Wohnungen 7 und 8) in Zweifel zu ziehen ist. Andererseits erweisen sich die Persönlichkeitsdefizite, wie bereits dargestellt, als derart gravierend, dass von keiner ausreichenden Kooperations- und Paktfähigkeit (vgl auch ON 2.2, 3) des Angeklagten ausgegangen werden kann. Dieses negative Kalkül bestätigend wurde zudem die haftrelevante mutmaßliche „Anlasstat“ (vom 10. März 2026) nur knapp ein Monat nach dem mit Strafantrag vom 5. März 2026 (ON 3) zur Anklage gebrachten Vorfall vom 14. Februar 2026 zum Nachteil des identen Opfers begangen. Überdies wird der Beschwerdeführer in aufrechter Untersuchungshaft als „klassischer Vollzugsstörer“ mit relevantem Konfliktpotential bezeichnet (ON 8) sowie aus psychologischer Sicht als emotional instabil und in der Impulskontrolle gestört beschrieben (ON 7), womit der Einzugsbereich der Tatbegehungsgefahr auch nicht ausschließlich auf die Nachbarin F* eingegrenzt werden kann.
Somit rechtfertigt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und c StPO) bei gegebenem dringenden Tatverdacht jedenfalls die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (vgl RIS-Justiz RS0061196). Aufgrund der bereits erfolgten Versetzung in den Anklagestand entfällt die Festsetzung einer Haftfrist (§ 175 Abs 5 erster Satz StPO; vgl Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 175 Rz 18).
Soweit erstmals in der vorliegenden Haftbeschwerde ein Antrag auf Vollzug der Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 173a StPO) gestellt wird (ON 12, 3), wird darüber vom Erstgericht in einer Haftverhandlung (§§ 173a Abs 2, 179 StPO) zu entscheiden sein, worauf der Beschwerdeführer verwiesen wird.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 3 Z 5, Abs 4 StPO iVm § 175 Abs 3 bis 5 StPO:
Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht (mehr) ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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