Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB über die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 13. Oktober 2025, GZ Hv*-33, nach der in Anwesenheit von Staatsanwalt Mag. Weinkamer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Bühringer durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. März 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat er am 1. September 2025 in ** fremde bewegliche Sachen, und zwar vier Parfumflaschen im Gesamtwert von EUR 383,96, Gewahrsamsinhabern der B* GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, nachdem er von Angestellten auf frischer Tat betreten und angehalten worden war, gegen die Filialleiterin C* Gewalt anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er sie zur Seite stieß, ihr eine Parfumflasche aus der Hand riss, sie anschließend am Oberkörper packte und gegen eine Schiebetür stieß und mit einem Teil der gestohlenen Ware, nämlich mit zwei Parfumflaschen, aus dem Geschäft lief und flüchtete.
Dagegen richten sich – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 11. Februar 2026 (13 Os 146/25g-5 = ON 50.2) – die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, wobei ersterer eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren teilweise bedingte Nachsicht (ON 44), letztere dagegen eine Erhöhung der Freiheitsstrafe (ON 43) anstrebt.
Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung acht einschlägige Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) und den raschen Rückfall nur wenige Monate nach einer Verurteilung in Italien als erschwerend; die Schadensgutmachung durch Sicherstellung (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) und das eingeschränkte Geständnis des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) dagegen als mildernd.
Im Rahmen des § 32 StGB berücksichtigte es die Tatbegehung während offener Probezeiten und als Kriminaltourist zu Lasten des Angeklagten, den vergleichsweise geringen Beutewert und die bloß geringfügigen Verletzungen des Opfers zu seinen Gunsten.
Wenngleich ein rascher Rückfall tatsächlich einen eigenständigen Erschwerungsgrund bilden kann ( Riffel in WK-StGB² § 33 Rz 11; RIS-Justiz RS0091041, RS0091527 [T1], RS0091619, RS0090973), liegt ein solcher nach der Rechtsprechung dieses Berufungsgerichts aber nur bei einer neuerlichen Delinquenz innerhalb von sechs Monaten vor (vgl etwa OLG Linz 7 Bs 160/25s, 8 Bs 19/25p, 10 Bs 198/22x). Diese Frist war nach der letzten Verurteilung am 4. Februar 2025 (rechtskräftig seit 23. Februar 2025; ON 27, 2) im hier relevanten Tatzeitpunkt (1. September 2025) bereits verstrichen.
Dafür ist das Vorleben des Angeklagten durch seine ausländischen (vgl dazu § 73 StGB; RIS-Justiz RS0091661, RS0122198) Vorstrafen (noch) stärker belastet, als vom Erstgericht angenommen. Von den in den Auskünften aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ON 27, ON 31, ON 31.1) enthaltenen 14 Verurteilungen liegen die Tatzeiten zur neunten und fünften Verurteilung in Spanien (ON 31, 6 und 10) vor dem Urteil erster Instanz zur dortigen dritten Verurteilung (ON 31, 4), jene zur achten Verurteilung in Spanien (ON 31, 9) vor dem Urteil erster Instanz zur dortigen zweiten Verurteilung (ON 31, 3) und die Tatzeit zur ersten Verurteilung in Frankreich (ON 31.1, 2) vor dem Urteil erster Instanz zur dortigen vierten Verurteilung (ON 31.1, 4). Bereinigt um diese (nach österreichischem Recht) Bedachtnahmeverurteilungen (§ 31 Abs 1 StGB; vgl RIS-Justiz RS0090759) verbleiben zehn durchwegs einschlägige Vorstrafen.
Ein klassischer Kriminaltourist im Sinne der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl etwa 12 Os 78/06x: gewerbsmäßig handelnde Täter, die aus dem Ausland nach Österreich einreisen, binnen kurzer Zeit eine Unzahl von Straftaten begehen und dabei einen immensen Schaden anrichten, schnellstmöglich das Land wieder verlassen und daher nur schwer zu fassen sind), ist im Angeklagten jedoch nicht zu sehen. Denn selbst wenn die von ihm angeführten Gründe für seinen Aufenthalt in Österreich (vgl ON 2.6, 4, und ON 10, 3) in keiner Weise überzeugen (diese zuletzt ohnehin relativierend: ON 40), so ist nicht davon auszugehen, dass er just zum Zweck der Tatbegehung ins Bundesgebiet eingereist ist (und im Anschluss wieder hätte ausreisen wollen), sondern dass er schlichtweg (im Ergebnis nicht weniger verwerflich) anlässlich seiner Aufenthaltsnahme hier (vgl zu einem möglichen Grund, Italien zu verlassen: ON 2.9) sein habituell kriminelles Verhalten fortsetzte.
Die erstgerichtlichen Strafzumessungsannahmen bedürfen auch insoweit einer Korrektur, als die (wenngleich leichten) Verletzungen des Tatopfers keineswegs die Strafzumessungsschuld mindern. Vielmehr sind sie als außertatbestandliche Folgen (dazu: Riffel aaO § 32 Rz 85) sogar schuldaggravierend zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0092816; Michel-Kwapinski/ Oshidari , StGB 15 § 131 Rz 6).
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kommt der im Akt dokumentierten (vollständigen) Schadensgutmachung durch Ausfolgung nach Sicherstellung der Beute (vgl ON 2.2, 1) – unabhängig von der Frage, ob sie den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB begründet (15 Os 35/24x; Tipold in Leukauf/Steininger , StGB 5 § 34 Rz 23; Michel-Kwapinski/Oshidari , aaO § 34 Rz 13) oder unter dem Aspekt des § 32 Abs 3 StGB zu berücksichtigen ist ( Riffel aaO § 34 Rz 33, Birklbauer/Stiebellehner in SbgK-StGB § 34 Rz 108) – als den Erfolgsunwert (nachträglich) aufwiegender Umstand durchaus Bedeutung zu. Auf das eingeschränkte Gewicht des den Diebstahl einräumenden, die Zweckrichtung der Gewaltanwendung jedoch bestreitenden Geständnisses (zum Teilgeständnis: 14 Os 33/17k; Riffel aaO § 34 Rz 38) hat das Erstgericht ohnehin ausdrücklich hingewiesen.
Inwieweit der Angeklagte (gemeint wohl im Sinne eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung, vgl dazu aber: RIS-Justiz RS0091460 [T4 und T6]) an der Aufklärung der Tat mitgewirkt haben soll, lässt dessen Berufung offen. Der Umstand, dass der Diebstahl hinsichtlich einzelner Beutestücke nicht erfolgreich war, ändert – nachdem § 127 StGB alle Gegenstände eines einzigen diebischen Zugriffs unter den Begriff „einer“ fremden beweglichen Sache zusammenfasst – nichts an der Vollendung des Tatbestands (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0120128, RS0118720, RS0117261). Die im Rechtsmittel behaupteten intellektuellen Einschränkungen sind nach dem in der Berufungsverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nicht von einer für die Strafbemessung relevanten Ausprägung (§ 34 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB; dazu: Birklbauer/Stiebellehner aaO § 34 Rz 28; Riffel aaO § 34 Rz 4). Und schließlich erreichen sowohl der Gewalteinsatz (vgl ON 9.5 und 9.6) als auch der Beutewert ein für die gegebene strafbare Handlung geradezu typisches Ausmaß.
Vor diesem Hintergrund ist die vom Erstgericht gefundene zweijährige Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen und wird damit auch spezial- sowie generalpräventiven Bedürfnissen ausreichend Rechnung getragen.
Mit Blick auf die vom Angeklagten binnen vier Jahren angehäuften zehn Vorstrafen sowie die neuerliche Tatbegehung trotz zurückliegend erlittenem Haftübel (ON 32, 2) und offenen Probezeiten zu gleich drei Verurteilungen (ON 31.1, 2 ff, und ON 27, 2 f) stehen außerdem der von ihm angestrebten (teilweisen) bedingten Strafnachsicht unüberwindbare spezialprognostische Hindernisse entgegen.
Damit ist beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen.
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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