Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen Mag. A* B* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Beschwerde des Privatbeteiligten C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 15. Jänner 2026, HR*-135, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Linz hat zu St* ein Strafverfahren gegen den am ** geborenen Mag. A* B* wegen des Verdachts des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB zum Nachteil seiner am ** geborenen Tochter, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 StGB zum Nachteil nicht nur seiner Tochter, sondern auch seines am ** geborenen Sohnes, aber auch wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin geführt. In diesem Verfahren erfolgte am 10. April 2025 die kontradiktorische Zeugeneinvernahme des unmündigen C* B* unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung unter Beiziehung einer Sachverständigen (ON 69).
Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde schließlich am 24. November 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.113). Am 23. Dezember 2025 wurde (unter anderem) namens des Sohnes ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens eingebracht (ON 131), über welchen bislang nicht entschieden wurde.
Schon am 3. Dezember 2025 wurde seitens C* B* die Übermittlung der Ton- und Bildaufzeichnung über seine kontradiktorische Einvernahme vom 10. April 2025 beantragt (ON 122.2), weil diese „für die sachgerechte Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Aussagequalität des Privatbeteiligten von maßgeblicher Bedeutung“ und „gegebenenfalls einer sachverständigen Beurteilung“, insbesondere der „nonverbalen und situativen Aspekte der Befragung“, zuzuführen sei. Die Aufzeichnung werde auch benötigt, um die inhaltliche Richtigkeit des schriftlichen Protokolls zu überprüfen. Da der Antragsteller selbst das Opfer sei, gelange § 165 Abs 5a StPO nicht zur Anwendung (ON 129.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser Antrag unter Bezugnahme auf § 165 Abs 5a StPO abgewiesen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass eine Einsicht in die Aufnahmen bei Gericht und damit eine Wahrnehmung der Interessen möglich sei (ON 135).
Die dagegen namens C* B*, vertreten durch die Mutter, eingebrachte Beschwerde (ON 139) ist nicht berechtigt.
Opfern und Privatbeteiligten steht, soweit ihre Interessen betroffen sind, das Recht auf Akteneinsicht zu (§§ 66 Abs 1 Z 2, 68 Abs 1 und 2 StPO). Dieses Recht umfasst, wie beim Beschuldigten (§§ 51, 52 Abs 1 und 53 StPO), alle Formen der Akteneinsicht, also der optischen Einsicht, der Anforderung von Kopien, der elektronischen Datenübertragung und auch der mündlichen Auskunft (vgl Korn/Zöchbauer , WK StPO § 68 Rz 1).
§ 165 Abs 5a StPO stellt hiezu eine Sonderbestimmung für jenen Fall dar, dass eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgt. Diesfalls ist die Aufnahme unverzüglich in Vollschrift zu übertragen und als Protokoll zum Akt zu nehmen. Im Fall der Vernehmung eines Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, ist die Aufnahme durch das Gericht (§ 31 Abs 1 StPO) zu verwahren und nach Einbringen einer Anklage dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Entgegen § 52 Abs 1 StPO besteht in diesem Fall kein Recht auf Ausfolgung einer Kopie. Ausnahmen hiezu sieht das Gesetz – auch für die Staatsanwaltschaft - nicht vor (vgl Kirchbacher/Keglevic , WK StPO § 165 Rz 29/1 mwN).
Der Bezug zu einer möglichen Verletzung des Unmündigen in seiner Geschlechtssphäre ergibt sich insbesondere aus der Befragung des Kindes zu einem Vorfall, im Zuge dessen der Beschuldigte ihm mit dem Finger auf den Penis „geschnippst“ haben soll (S 28 ff in ON 69).
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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