Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* und einen anderen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Verurteilten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21. Februar 2026, Hv*-132, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* befindet sich – nach ihrer Verurteilung vom 21. Oktober 2024 (ON 39) zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe, wovon ein zwölfmonatiger Strafteil zunächst bedingt nachgesehen (§ 43a Abs 3 StGB), in der Folge jedoch nach § 53 Abs 2 StGB widerrufen worden war (ON 114) – seit 25. Dezember 2025 im Vollzug jener Sanktion (ON 128).
Mit Eingabe vom 18. Jänner 2026 (ON 130) ersuchte die Verurteilte, ihr statt des Strafvollzugs die Absolvierung einer Entwöhnungstherapie zu ermöglichen. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 21. Februar 2026 (ON 132) zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde der Verurteilten (ON 134) ist ohne Erfolg.
Denn mit dem zutreffenden Hinweis des Erstgerichts auf die prozessualen Voraussetzungen des § 39 Abs 1 SMG bleibt es dabei, dass eine auf Strafaufschub gerichtete Antragstellung nach bereits erfolgter förmlicher Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) nicht mehr möglich ist ( Schwaighofer in WK 2 SMG § 39 Rz 26 mwN), woran auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie brauche dringend eine Therapie und ein Behandlungsplatz im B* stünde ihr binnen kürzester Zeit zur Verfügung, nichts zu ändern vermag.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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