Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 9. Februar 2026 zu AZ HR* (= GZ St*-6 der Staatsanwaltschaft Salzburg), entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der vom Bund zu ersetzenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* B* auf EUR 1.016,10 erhöht.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zu AZ St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* wegen des (nach der Verdachtslage am 2. Jänner 2025 begangenen) Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (vgl ON 2), welches sie mit Verfügung vom 11. März 2025 gemäß § 190 StPO einstellte (Punkt I./ in ON 1.4).
Über seinen Antrag vom 6. Februar 2026 (ON 5) bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu ersetzenden Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung inklusive Barauslagen für Aktenkopien (vgl dazu ON 2.11) mit EUR 616,10 (ON 6).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, mit der er eine deutliche Erhöhung des zuerkannten Betrags oder aber die Kassation des Beschlusses und Rückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Beschlussfassung anstrebt (ON 7).
Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich dazu nicht geäußert.
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf (hier interessierend) in der Grundstufe den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Wie beim Kostenbeitrag nach Freispruch im Hauptverfahren (§ 393a Abs 1 StPO) sind dabei (auch im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge) nicht die gesamten notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungskosten zu ersetzen (vgl Lendl in WK-StPO § 393a Rz 10; ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 6), sondern handelt es sich (schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut) um einen (bloßen) Beitrag, der pauschal zu bestimmen ist. Konkret ist bei dessen Bemessung im Fall eines durchschnittlichen Verfahrens der Grundstufe auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein so genanntes Standardverfahren auszugehen und dieser Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Je nach Umfang der Ermittlungen, Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und konkretem Verteidigungsaufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder sich von diesem weiter entfernen. Der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem gewöhnlichen Ermittlungsverfahren umfasst nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe samt einem Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium, Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden. Er schlägt damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) mit rund EUR 3.000,00 zu Buche, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (vgl ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5).
Demgemäß soll sich dieser Beitrag primär nicht an der gesetzlichen Höchstgrenze orientieren, sondern an den durchschnittlichen Verteidigerkosten im Standardverfahren. Infolgedessen kann die Rechtsprechung zur Regelung des § 393a Abs 1 StPO idF vor BGBl I 96/2024, die bei durchschnittlich einfachen Verteidigungsfällen den Einstieg bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags fand, nicht auf § 196a StPO übertragen werden (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 8; vgl: OLG Graz 8 Bs 302/24h; OLG Linz 7 Bs 74/25v, 9 Bs 59/25b; vgl außerdem: Öner in LiK-StPO² § 196a Rz 17).
Im Gegenstand gab der Verteidiger am 24. Februar 2025 schon gegenüber der Kriminalpolizei die Bevollmächtigung durch den Antragsteller bekannt (ON 2.10; die weitere, direkt an die Staatsanwaltschaft gerichtete, Vollmachtsanzeige [ON 3] war damit entbehrlich). Er nahm noch dort Einsicht in die Ermittlungsergebnisse (ON 2.11) und begleitete (vertreten durch einen Substituten) seinen Mandanten zur knapp halbstündigen Beschuldigtenvernehmung, wo dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (ON 2.6). Aus der dem Antrag vom 6. Februar 2026 angeschlossenen Leistungsaufstellung (ON 5.3) erschließt sich eine weitere (elektronische) Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Salzburg, bevor der Verteidiger am 10. März 2025 die im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung angekündigte (zweiseitige) schriftliche Stellungnahme einbrachte (ON 4). Ausgehend davon ergibt sich ein zweckmäßiger Verteidigungsaufwand, welcher den dem Gesetzgeber vorschwebenden Durchschnittsfall zwar nicht erreicht, ihm aber nahekommt.
Allerdings erweist sich (worauf bereits das Erstgericht zutreffend hinweist) der gesamte Sachverhalt – ungeachtet des schwerwiegenden Vorwurfs – als deutlich unterdurchschnittlich komplex, das Ermittlungsverfahren als denkbar kurz (Anzeigeerstattung am 20. Februar 2025 [ON 2.3, 2], erste Konfrontation des Antragstellers mit den Vorwürfen am 22. Februar 2025 [ON 2.12], Verfahrenseinstellung am 11. März 2025) und auch der Aktenumfang (vier Ordnungsnummern im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung, eine Zeugenvernehmung und zwei Lichtbildbeilagen als relevantes Beweismaterial) als äußerst gering.
Vor diesem Hintergrund ist ein Pauschalbeitrag zu den Verteidigungskosten in Höhe von EUR 1.000,00 angemessen. Dazu kommen die bescheinigten Barauslagen von EUR 16,10.
Der Beschwerde ist daher im spruchgemäßen Umfang Folge zu geben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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