Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* B* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. Februar 2026, GZ BE1*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass A* B*, geboren am **, gemäß § 46 StGB aus der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 2. Dezember 2024, AZ Hv1*, verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe am 27. März 2026 bedingt entlassen wird.
Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* B* verbüßt derzeit eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht (AZ Hv1*) vom 2. Dezember 2024 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, wobei zum Inhalt des zugrundeliegenden Schuldspruchs auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss (ON 8, 1 bis 3) verwiesen wird.
Die bisherige Verbüßung der Haftstrafe erfolgte ab Rechtskraft des Urteils zuerst in der Justizanstalt Wels im gelockerten Vollzug (§ 126 Abs 2 Z 1 StVG bzw § 126 Abs 3 StVG; ON 3, 2) und seit 30. Juni 2025 (Bescheid ON 5.4) im elektronisch überwachten Hausarrest (§§ 156b ff StVG) mit Strafvollzugsort (§ 156d Abs 1 StVG) in der Justizanstalt **.
Das Strafende fällt – unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaftzeiten – voraussichtlich auf den 27. Juni 2027, die Hälfte der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde bereits am 27. Dezember 2025 erreicht, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden am 27. Juni 2026 vorliegen (ON 3, 2).
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. Oktober 2025 (GZ BE2*-6) lehnte das Landesgericht Linz als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2026 (ON 2) beantragte der Strafgefangene B* – mit Hinweis auf die nachhaltige Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse sowie unter Vorlage einer Bestätigung des mit seinen Gläubigern abgeschlossenen Zahlungsplans mit Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 13. November 2025 zu AZ S* (ON 2, 2 ff) – die bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe.
Nach Durchführung einer Anhörung am 20. Februar 2026 (ON 7) lehnte das Erstgericht – in Übereinstimmung mit der abweislichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen, insbesondere aufgrund der Anlassverurteilung mit massiver Schadensumme innerhalb eines langen Tatzeitraums bei raschem Rückfall, ab (ON 8).
Dagegen richtet sich die nach Beschlussverkündung rechtzeitig angemeldete (ON 10 und ON 11), und binnen der 14-tägigen Frist (§ 152a Abs 3 StVG) ausgeführte Beschwerde (ON 12) des Strafgefangenen, welcher Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der in Vollzug gesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – bei ganz allgemeiner Abwägung ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15) – anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit, sowie die Art der Tat zu berücksichtigen (vgl Jerabek/Ropper in WK² StGB § 43 Rz 21, § 46 Rz 15/1). Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Seit 1. Jänner 2026 soll die bedingte Entlassung nach der erkennbaren Intention des Budgetbegleitgesetzes 2025 (BGBl I 2025/25) den Regelfall darstellen, da eine Versagung allein aus generalpräventiven Gründen ausscheidet, und das individuelle Verhalten des Verurteilten und dessen Resozialisierung im Vordergrund steht (vgl EBRV 69 BlgNR 28. GP 20).
Dem Erstgericht ist zwar darin beizupflichten, dass der Strafgefangene B* nach der (unmittelbar) einschlägigen Verurteilung vom 8. März 2023 durch das Landesgericht Linz zu AZ Hv2* außerordentlich rasch (binnen eines Monats) rückfällig geworden ist, wobei er neuerlich – ungeachtet eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch mit gesteigerter krimineller Energie – delinquierte und innerhalb eines ungefähr einjährigen Tatzeitraums (von April 2023 bis Mai 2024) sieben Betrugshandlungen mit einem erheblichen Gesamtschaden von ca. EUR 169.000,00 setzte.
Andererseits kommt für das Prognosekalkül fallkonkret dem Umstand besonderes Gewicht zu, dass der Strafgefangene aufgrund des in Vollzug stehenden Urteils erstmals das Haftübel verspürt, und zwar in einer empfindlichen Dauer von drei Jahren, wovon er bereits mehr als ein Jahr und acht Monate ohne Ordnungswidrigkeiten oder sonstige Beanstandungen, hievon wiederum mehr als acht Monate im elektronisch überwachten Hausarrest, verbüßt hat.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer und Wirkung des Erstvollzugs, dem ein besonderer Abschreckungseffekt bzw Antrieb zur Steigerung der Bereitschaft, zukünftig ein deliktsfreies Leben führen zu wollen, zugeschrieben werden kann, mitsamt des nicht zu beanstandenden Vollzugsverhaltens des Strafgefangenen, der gefestigten Vollzeitbeschäftigung (seit 17. Februar 2025) als Disponent bei der Fa. D* GmbH mit Aussicht auf eine Projekttätigkeit zum Teil auch in einer niederländischen Firmenniederlassung, welche als Karrierechance (ON 12.3, 5) der langfristigen Sicherung des Arbeitsplatzes dienlich sei (ON 12.4), sowie des sozialen Empfangsraums (in Form einer Einliegerwohnung in seinem Elternhaus in **; ON 6), haben sich die Verhältnisse seit der Tat im Zuge der Einwirkung des Vollzugs doch maßgeblich zum Positiven verändert. Laut Bericht von Neustart E* konnte auch die Deliktsverarbeitung erfolgreich abgeschlossen werden, ohne dass es aus fachlicher Sicht einer weiteren sozialarbeiterischen Betreuung bedürfte (ON 6; vgl weiters Therapiebestätigung ON 12.3; zur fehlenden Beachtlichkeit von Privatgutachten vgl RIS-Justiz RS0097405; RS0098139; RS0097292).
Die Bestätigung des Zahlungsplanes (ON 2, 2 ff) zeugt weiters davon, dass der Strafgefangene ernsthaft die Regulierung seiner Schuldensituation anstrebt. Dass A* B* die Auswirkungen der Schuldenregulierung erst zur Fälligkeit der ersten Rate (1. Juli 2027) „spüren“ werde (ON 8, 4), vermag dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht zum Nachteil zu gereichen, zumal dieser „finanzielle Druck“ ohnehin erst in die Zeit nach dem regulären Strafende (27. Juni 2027) fallen würde.
Mit Blick auf die bereits in Aussicht gestellte bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag (vgl ON 8, 4; weiters Stellungnahme der Anklagebehörde ON 1.1; ON 5.4, 2) ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch nicht ersichtlich, dass durch den Vollzug von weiteren drei Monaten Freiheitsstrafe (von 27. März 2026 bis 27. Juni 2026) im elektronisch überwachten Hausarrest (insbesondere in Ansehung der Art der „Anlasstaten“) eine relevante Änderung der ausschlaggebenden Parameter zu erwarten wäre. Vielmehr ist entgegen der Einschätzung durch das Erstgericht davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung bereits nach Verbüßung einer Strafzeit von einem Jahr und neun Monaten (zum 27. März 2026) eine zumindest gleichermaßen tatabhaltende Wirkung auf den Beschwerdeführer haben wird wie der weitere Vollzug (im elektronisch überwachten Hausarrest).
Auf die Anordnung der Bewährungshilfe (oder sonstige Unterstützungs- und Überwachungsmaßnahmen) kann mit Blick auf die positive Stellungnahme von Neustart E* (ON 6), wonach aufgrund der bisherigen Betreuung im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests eine weitere Weisung zur Bewährungshilfe nicht notwendig sei, sowie die bevorstehende berufliche Tätigkeit (auch) in den Niederlanden (ON 12.4) verzichtet werden, wobei im Übrigen auch kein Fall des § 50 Abs 2 StGB vorliegt. Die Probezeit war mit dem höchstzulässigen Ausmaß (§ 48 Abs 1 StGB) festzusetzen, um angesichts der Schwere der vollzugskausalen Straftaten einen adäquaten Beobachtungszeitraum zu gewährleisten.
Der Beschwerde wird daher der spruchgemäße Erfolg zuteil.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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