Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1a StGB über die Kostenbeschwerde der B* gegen den Beschluss (Punkt 2.) des Landesgerichts Linz vom 29. Jänner 2026, Bl*-8, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29. Jänner 2026 wurde der Antrag der B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens BAZ* der Staatsanwaltschaft Linz gegen A* wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1a StGB abgewiesen (1.) und die Fortführungswerberin B* zur Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 90,00 verpflichtet (2.).
Die gegen den Kostenausspruch erhobene Beschwerde der B* ist nicht berechtigt.
Gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO ist bei einer Zurück- oder Abweisung des Fortführungsantrages dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen; § 391 StPO ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 391 Abs 1 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet würde. Nach Abs 2 leg cit sind bereits im Entscheidungszeitpunkt die Kosten für uneinbringlich zu erklären, wenn nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen ist, dass die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können. In diesen Fällen hat das Gericht aufgrund der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ersatzpflichtigen einerseits und der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen andererseits eine Prognose darüber zu erstellen, inwieweit die Zahlungsverpflichtungen des Kostenpflichtigen durch die Belastung mit den Prozesskosten gefährdet würden. Von einer Gefährdung kann nur dann ausgegangen werden, wenn die einzutreibenden Verfahrenskosten in einem nennenswerten Verhältnis zur Unterhalts- und Schadenersatzverpflichtung steht ( Lendl in WK StPO § 391 Rz 4).
Ausgehend von einem monatlichen Durchschnittseinkommen der Beschwerdeführerin von mehr als EUR 5.500,00 (ON 12) sprach das Erstgericht zutreffend deren Kostenersatzpflicht aus. Soweit B* in ihrer Ergänzung zur Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ausführt, sie habe zu keinem Zeitpunkt einen Fortführungsantrag iSd § 195 StPO gestellt, sondern ausschließlich auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft reagiert (ON 9), ist ihr ihr eigener als Fortführungsantrag gemäß § 195 StPO titulierter Schriftsatz vom 11. Dezember 2025 (ON 3) entgegenzuhalten, mit dem sie ausdrücklich die Fortführung des eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen A* beantragt und daher eine Entscheidungspflicht des Gerichts ausgelöst hat.
Die erstgerichtliche Kostenentscheidung resultiert daher aus der Abweisung des Fortführungsantrages und entspricht der gesetzlich bestimmten Höhe von EUR 90,00, zu deren Ersatz die Beschwerdeführerin wirtschaftlich imstande ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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