Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Schuld gegen das A* B* betreffende Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 2. Oktober 2025, Hv*-16, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts HR Mag. Daxecker, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Hipfl durchgeführten Berufungsverhandlung am 12. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil in seinem Freispruch aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
A* B* ist schuldig, er hat am 9. Februar 2025 in C* D* E* durch einen Schlag gegen dessen Gesicht am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung in Form eines verschobenen Nasenbeinbruchs des D* E* herbeigeführt.
A* B* hat dadurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB begangen und wird hiefür nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 25,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 1 StGB ein Teil von 180 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Gemäß §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil – das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten F* B* umfasst – wurde der am ** geborene A* B* von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 9. Februar 2025 in C* D* E* durch einen Faustschlag in dessen Gesicht am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, einen verschobenen Nasenbeinbruch, sohin eine schwere Körperverletzung des anderen herbeigeführt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Erstgericht traf die folgenden – den Freispruch tragenden – Feststellungen (US 3):
„In den Morgenstunden des 9. Februar 2025 kam es vor dem am **platz gelegenen Lokal G* zu einer vorerst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Erst- und dem Zweitangeklagten einerseits mit D* E*, H* I* und deren Begleiterinnen auf der anderen Seite. Daraus entwickelten sich in weiterer Folge eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Erstangeklagten und D* E* und eine weitere körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Zweitangeklagten und H* I*. D* E* erlitt im Zuge des Vorfalls einen Nasenbeinbruch. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Zuge dieser Auseinandersetzung der Erstangeklagte den D* E* durch einen Faustschlag gegen dessen Gesicht am Körper verletzt hat, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, einen verschobenen Nasenbeinbruch, sohin eine schwere Körperverletzung des anderen, herbeigeführt hat.“
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Staatsanwaltschaft Wels rechtzeitig angemeldete (ON 1.17) und ausgeführte (ON 19) Berufung wegen Schuld, welche – gestützt auf erhebliche Bedenken hinsichtlich der Negativfeststellungen zur objektiven Tatseite – primär einen Schuldspruch des A* B* nach Beweiswiederholung anstrebt.
Der Angeklagte beantragt in seiner Gegenausführung (ON 20) die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist berechtigt.
Das Berufungsverfahren zielt auf eine eigenständige Sachentscheidung des Berufungsgerichts (als Tatsacheninstanz in der Schuldfrage) ab, welches in der Beweiswürdigung – ohne Bindung an vorgebrachte Argumente (RIS-Justiz RS0096159 [T2]) – völlig frei ist (vgl Ratz in WK-StPO § 473 Rz 8/1 mwN). Bei Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen (§ 473 Abs 2 StPO) ist das Berufungsgericht zur Beweiswiederholung verpflichtet (15 Os 156/17f), wobei die Berufungsverhandlung den Charakter einer neuen, mit erhöhten Garantien für die Ermittlung der Wahrheit und des Rechts ausgestatteten Hauptverhandlung hat (RIS-Justiz RS0101780 und RS0096159).
Während das Erstgericht die Negativfeststellungen zur objektiven Tatseite auf die als glaubwürdig und übereinstimmend erachteten Angaben des Angeklagten und seines mitangeklagten Sohnes stützte und der Aussage des Opfers „übertriebene Elemente“ zuschrieb, jene des Zeugen I* aufgrund dessen Nahebeziehung zum Opfer für unglaubwürdig und im Übrigen die Angaben aller Zeugen als nicht mit dem Video im Einklang befand, moniert die Anklagebehörde, dass D* E*, J* K* und H* I* den Angeklagten übereinstimmend belastet hätten, sogar der Angeklagte zugestanden habe, dass er D* E* schon zu Beginn „mit der rechten Hand ins Gesicht weggetaucht habe“ und dass das Erstgericht auch die besondere Nahebeziehung zwischen dem Erst- und ursprünglich Zweitangeklagten als Vater und Sohn berücksichtigen hätte müssen.
Diesen in der Schuldberufung der Anklagebehörde erhobenen Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung Rechnung tragend, wiederholte das Berufungsgericht das Beweisverfahren durch Einvernahme der Zeugen F* B*, D* E*, J* K* und H* I*, einverständliche Verlesung aller relevanten Aktenbestandteile sowie durch die neuerliche Vernehmung des Angeklagten.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist als maßgebliche Änderung festzuhalten (vgl im Übrigen ON 7, 2), dass A* B* seit Februar 2026 als Schlosser ein monatliches Einkommen von EUR 2.600,00 erzielt.
Danach ist – abweichend vom Ersturteil, wobei allerdings die Feststellungen laut US 3 (dritter Absatz erster Satz) übernommen und ident konstatiert werden – der folgende Sachverhalt als erwiesen festzustellen, welcher ausdrücklich an die Stelle der Konstatierungen des angefochtenen Urteils (US 3) zu treten hat:
D* E* ersuchte den Angeklagten und dessen Begleiter, von seinen Freundinnen, die sich von den beiden Männern belästigt fühlten, Abstand zu halten. Plötzlich schlug der Angeklagte dem D* E* mit der rechten Hand in den linken Bereich seines Gesichts, wodurch dieser einen verschobenen Nasenbeinbruch erlitt. D* E* wurde dadurch schwarz vor Augen und zog er in weiterer Folge den Angeklagten mit sich auf den Boden.
Der Angeklagte hielt es bei dem Schlag ernstlich für möglich, D* E* am Körper zu verletzen und fand sich billigend damit ab.
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Die daraus resultierende schwere Verletzungsfolge war nicht nur allgemein, sondern auch für den Angeklagten in der konkreten Situation vorhersehbar. Der Angeklagte wäre in der Lage gewesen und es wäre ihm zuzumuten gewesen, den allgemeinen Sorgfaltsanforderungen entsprechend D* E* nicht ins Gesicht zu schlagen.
Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:
Abweichend von seiner bisherigen Verantwortung, wonach ihm der Zeuge E* einen Schlag ins Gesicht versetzt habe, nachdem er zuvor den Zeugen I* von seinem Sohn weggetaucht habe, und er (erst) am Boden liegend auf den Zeugen E* eingeschlagen habe, gab der Angeklagte nunmehr zwar (entgegen den Berufungsausführungen der Staatsanwaltschaft tatsächlich erstmals) an, dass er nur einmal den Zeugen E* mit der offenen Hand im Gesicht weggetaucht habe, allerdings habe es in stehender Position gar keinen konkreten Schlag gegeben. Erst am Boden liegend habe es Schläge gegeben, nicht jedoch von seiner Seite.
Diese Darstellung vermochte den Berufungssenat – auch unter Einbeziehung des persönlichen Eindrucks, den der Angeklagte und die Zeugen in der Berufungsverhandlung hinterlassen haben – nicht zu überzeugen. Auch aus den Aussagen seines nunmehr als Zeugen einvernommenen Sohnes F* B* ist für den Angeklagten nichts gewonnen. Schon vor dem Erstgericht räumte der Zeuge B* nämlich ein, dass er (nur) vom Angeklagten (und nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen) wisse, dass der Zeuge E* ihn geschlagen habe. In der Berufungsverhandlung schilderte er nun glaubwürdig und schlüssig, dass er nicht viel vom Vorfall gesehen habe, weil er auf den Zeugen I* fokussiert gewesen sei.
Demgegenüber gaben das Opfer und die Zeugen K* und I* von Anbeginn an im Wesentlichen gleichlautend an, dass sie gesehen haben, dass der Angeklagte den ersten Schlag, und zwar gegen das Gesicht des Zeugen E*, gesetzt habe. Übertriebene Elemente in der Aussage des Zeugen E*, die seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könnten, sind nicht auszumachen. So passt sein Eindruck, der Angeklagte sei gesprungen, als er ihm den Schlag versetzte, gut mit den Größenverhältnissen der beiden zusammen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass bei einem dynamischen Geschehen wie dem vorliegenden der von oben kommende Schlag des 1,97 Meter (vgl EKIS Personenabfrage ON 2.30, 2) großen Angeklagten an der Zeugin K* vorbei für den weniger als 1,74 Meter messenden Zeugen E* (vgl ZV K* ON 2.22, 3) so wirkte. Unbedenklich sind mit Blick auf die vom Angeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung noch zugestandenen Schläge gegen den am Boden liegenden Zeugen E* („Ich habe einfach blindlings zugeschlagen, ...“ ON 2.15, 4 und „…, ich habe halt um mich geschlagen.“ ON 15, 7) und die am Lichtbild Nr. 4 in ON 2.37 ersichtlichen zahlreichen Schürfwunden und Rötungen über das Gesicht des D* E* verteilt, auch dessen Angaben vor der Polizei, wonach ihn der Angeklagte am Boden noch vielleicht zehn Mal geschlagen habe, es so schnelle Boxschläge mit der Faust gewesen seien, dass er es nicht genau sagen könne (ON 2.25, 4).
Die gleichfalls für glaubwürdig befundenen Aussagen der Zeugen K* und I* zeichnen sich dadurch aus, dass sie keinerlei übermäßige Belastungstendenzen aufweisen. Im Gegenteil, schilderte die Zeugin K* doch wiederholt, dass sie aufgrund ihrer Position nicht gesehen habe, ob und wo der Angeklagte den Zeugen E* getroffen habe, und beschrieb der Zeuge I* auch keinen Sprung des Angeklagten, als er auf den Zeugen E* einschlug. Die Aussage des Zeugen I* vor der Polizei, dass er unmittelbar nach dem Schlag keine Verletzung des Zeugen E* gesehen habe, steht auch nicht zu jener vor dem Berufungsgericht in Widerspruch, wonach er bei ihm zwar keine Verletzung, aber Blut wahrgenommen habe.
Dass der verschobene Nasenbeinbruch durch den ersten Schlag des Angeklagten verursacht worden ist, gründet auf den Angaben des Zeugen I* sowie insbesondere den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen E*, dass ihm nach dem Schlag schwarz vor Augen geworden und er zu Boden gegangen sei, ohne noch konkret erinnerlich zu haben wie.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass das vorhandene Video aufgrund seiner schlechten Qualität nicht geeignet ist, zur Wahrheitsforschung entscheidend beizutragen. Tatsächlich kann auf diesem – trotz der offensichtlichen Verletzungen des Zeugen E* und (ursprünglich) vom Angeklagten zugestandener Schläge gegen diesen am Boden liegend – kein einziger Schlag ausgemacht werden. Klar ersichtlich ist lediglich, dass der Zeuge E* den Angeklagten mit sich zu Boden zog.
Die subjektive Tatseite in Form eines bedingten Vorsatzes in Bezug auf die Verletzung am Körper ist zwanglos aus dem objektiven Tatgeschehen abzuleiten. Die aus dem Verletzungsbild abzuleitende Heftigkeit des Schlags des Angeklagten lässt bedenkenlos den Schluss zu, dass er diesen bewusst und gewollt setzte und dabei zumindest eine leichte Verletzung des D* E* ernstlich für möglich hielt und eine solche billigend in Kauf nahm. Allgemein bekannt ist, dass die Nase ein empfindliches, für Verletzungen anfälliges Organ ist und mit entsprechender Festigkeit geführte Schlage gegen diesen Bereich mit erheblicher Verletzungsgefahr verbunden sind. Dass gerade der Angeklagte am Tattag dies nicht hätte erkennen können, ist durch nichts indiziert. Ebensowenig gibt es Hinweise darauf, dass es ihm nach seinen geistigen Fähigkeiten nicht möglich (vgl RIS-Justiz RS0088909) oder zuzumuten gewesen wäre, entsprechend den allgemeinen Sorgfaltsanforderungen auf aggressives Verhalten gegenüber D* E* zu verzichten.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass der Angeklagte das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zu verantworten hat.
Somit war das freisprechende Erkenntnis aufzuheben und wie im Spruch ersichtlich zu erkennen, zumal ein diversionelles Vorgehen schon mangels Verantwortungsübernahme (RIS-Justiz RS0126734) nicht in Betracht kommt.
Bei der Strafbemessung waren beim Angeklagten dessen bislang ordentlicher Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie sein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand (§ 35 StGB) als mildernd, hingegen kein Umstand als erschwerend zu werten.
Ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 84 Abs 4 StGB) sowie den besonderen und allgemeinen Strafzumessungsaspekten ist fallkonkret die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB gerechtfertigt, weil es nicht der Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe bedarf, um den bislang unbescholtenen Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Nach den Umständen des Falles entspricht eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen seiner tat- und täterbezogenen Schuld sowie der konkreten Täterpersönlichkeit. Aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, der ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.600,00 bezieht und eine Sorgepflicht hat, war die Höhe des Tagessatzes mit EUR 25,00 zu bemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe resultiert aus § 19 Abs 3 StGB.
In Anbetracht seiner bisherigen Unbescholtenheit erscheint es aus spezial- und generalpräventiven Belangen zudem ausreichend, den unbedingten Strafteil der Geldstrafe mit der Hälfte festzulegen, wobei die mit drei Jahren bestimmte Probezeit dem Angeklagten als Anreiz dienen soll, möglichst lange straffrei zu bleiben.