Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Eilmsteiner (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. a Ines Leitgeb (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, vertreten durch ihre Angestellte der Landesstelle ** Mag. a B*, wegen Ausgleichszulage über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht vom 19. September 2025, Cgs* 19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Unstrittig ist, dass der Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage im Zeitraum vom 1. 1. 2018 bis 31. 12. 2024 in folgender monatlicher Höhe zu Recht besteht: ab 1. 1. 2018 iHv EUR 194,72, ab 1. 7. 2018 iHv EUR 173,45, ab 1. 1. 2019 iHv EUR 196,48, ab 1. 9. 2019 iHv EUR 163,37, ab 1. 1. 2020 iHv EUR 182,38, ab 1. 9. 2020 iHv EUR 146,41, ab 1. 1. 2021 iHv EUR 165,04, ab 1. 1. 2022 iHv EUR 153,26, ab 1. 1. 2023 iHv EUR 157,81, ab 1. 1. 2024 iHv EUR 160,64 und ab 1. 5. 2024 bis 31. 12. 2024 iHv EUR 160,52.
Unstrittig ist des Weiteren, dass nach Maßgabe einer Gegenüberstellung einerseits der von der Klägerin ab 1. 2. 2018 jeweils erhaltenen Beträge an Ausgleichszulage und andererseits der ihr ab 1. 1. 2018 bis 31. 12. 2024 jeweils gebührenden Ausgleichszulagenhöhe sowie der ihr ab 1. 1. 2025 weiters in vorläufiger Höhe ausgezahlten Ausgleichszulage unter Hinzurechnung der diesbezüglichen Differenzen an Krankenversicherungsbeiträgen ein Überbezug in Höhe von insgesamt EUR 21.146,03 entstanden ist.
Mit dem Bescheid vom 14. 4. 2025 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die ihr ab 1. 1. 2018 gebührende Ausgleichszulage mit der eingangs genannten unstrittigen jeweiligen monatlichen Höhe für den Zeitraum vom 1. 1. 2018 bis 31. 12. 2024 fest, sprach sie unter dem Hinweis, über die endgültige Höhe der Ausgleichszulage ab 1. 1. 2025 werde später mit Bescheid entschieden, aus, dass die Ausgleichszulage ab 1. 1. 2025 in vorläufiger - im Bescheid ebenfalls bestimmt genannter monatlicher - Höhe ausgezahlt werde, und sprach sie des Weiteren aus, dass vom 1. 1. 2018 bis 31. 3. 2025 zu viel an Ausgleichszulage ausbezahlt worden sei und ein Überbezug in Höhe von EUR 21.146,03 entstanden sei, der zurückfordert werde, und dass der festgestellte Überbezug in Raten von EUR 57,00 von der monatlichen Leistung abgezogen werde. In einem an den Bescheid angeschlossenen Zusatz teilte die Beklagte außerdem mit, dass die aus den Jahresausgleichen für die Jahre 2018 bis 2024 resultierenden, in einer bestimmten Höhe angeführten Beträge auf den offenen Überbezug aufgerechnet werden, der restliche Überbezug in Raten zu je EUR 57,00 von der monatlichen Leistung abgezogen werde und zur Deckung des offenen Überbezugs weiters jeweils die Hälfte der gebührenden Sonderzahlung aufgerechnet werde.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage erkennbar (siehe unten 5.), die Beklagte schuldig zu erkennen, von der Aufrechnung des Überbezugs an Ausgleichszulage in der im Bescheid genannten Höhe auf die von ihr zu erbringenden Leistungen Abstand zu nehmen. Dies begründete sie zusammengefasst damit, dass „[d]ie Rückforderung“ nicht zu Recht bestehe, weil der Klägerin insbesondere keine Verletzung von Meldevorschriften vorzuwerfen sei und die Beklagte sich auch nicht darauf stützen könne, dass die Klägerin die Ungebührlichkeit der bezogenen Leistung hätte erkennen müssen. Die Beklagte habe über einen Zeitraum von beinahe sieben Jahren mit Ausnahme einiger Urgenzen an den rumänischen Versicherungsträger nichts zur Herbeiführung einer rascheren Klärung unternommen und insbesondere die Klägerin nicht von der Säumigkeit des rumänischen Versicherungsträgers mit der Beantwortung der Anfragen der Beklagten in Kenntnis gesetzt, weshalb die Klägerin aufgrund des Verstreichens von nahezu sieben Jahren davon ausgehen habe dürfen, dass der Anspruch zumindest im Ausmaß der vorläufigen Zahlung auch tatsächlich bestehe. Einer Rückforderung stehe die Verletzung der in § 107 Abs 2 lit a ASVG festgelegten Aufgriffsobliegenheit der Beklagten entgegen, und außerdem werde Verjährung im Sinne des § 107 Abs 2 lit b ASVG eingewendet.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage sowie die Verpflichtung der Klägerin, den entstandenen Überbezug an Ausgleichszulage von EUR 21.146,03 „in der Form zurückzuzahlen“, dass sie den Einbehalt der Hälfte der Sonderzahlung zu dulden und den restlichen Überbezug in monatlichen Raten von EUR 57,00 „zurückzuzahlen“ habe. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten am 9. 11. 2017 den Bezug einer rumänischen Rente angegeben, weshalb die Beklagte ihr mitgeteilt habe, dass über die Ausgleichszulage erst nach Abschluss der Erhebungen entschieden werden könne. Die Beklagte habe der Klägerin gemäß § 368 Abs 2 ASVG einen monatlichen Vorschuss an Ausgleichszulage in Höhe von EUR 400,00 ausbezahlt und die Klägerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich die Verrechnung eines allfälligen Überbezugs im Wege einer Aufrechnung auf die gebührende Ausgleichszulage im Sinne des § 103 ASVG für den Fall des Entstehens einer Überzahlung gegenüber der gebührenden Ausgleichszulage vorbehalte. Die Beklagte habe an den rumänischen Versicherungsträger beginnend mit 14. 12. 2017 mehrfache - im Beklagtenvorbringen näher dargestellte - Anfragen und Urgenzen insbesondere hinsichtlich der Rentenhöhe gerichtet, aber erstmalig am 28. 8. 2024 von diesem eine Information zur ausländischen Rente erhalten, die jedoch keine genauen Angaben über die Rentenhöhe in den vergangenen Jahren enthalten habe. Nach zwei weiteren - ebenfalls näher genannten - Ersuchen an den rumänischen Versicherungsträger sei der Beklagten von diesem erst am 25. 2. 2025 eine Aufstellung über die Höhe der ausländischen Rente seit 1. 1. 2018 übermittelt worden.
Die Höhe des bescheidgegenständlichen Überbezugsbetrags ergebe sich - nach Maßgabe einer näheren Darstellung - aus einer Gegenüberstellung der von der Klägerin ab 1. 2. 2018 jeweils erhaltenen Beträge und der ab 1. 1. 2018 (erkennbar: unter Anrechnung der rumänischen Rentenleistung) jeweils gebührenden Ausgleichszulagenhöhe unter Hinzurechnung der Differenzen an Krankenversicherungsbeiträgen. Die Klägerin hätte jedenfalls erkennen müssen, dass die Ausgleichszulage in der von der Beklagten bevorschussten Höhe tatsächlich nicht gebühre, und sie habe die Meldepflicht gemäß § 40 ASVG schuldhaft verletzt. Ihr sei die Höhe des ihr zustehenden Richtsatzes jedenfalls bekannt gewesen, und auch die Höhe der rumänischen Rente sei ihr naturgemäß bekannt gewesen. Die Klägerin hätte jedenfalls die Beklagte über die Rentenhöhe zu informieren gehabt, da sie hätte erkennen können, dass die rumänische Rentenhöhe eine Auszahlung der Ausgleichszulage in der bevorschussten Höhe jedenfalls nicht rechtfertige. Die Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 2 ASVG sei nur nach Maßgabe des § 103 Abs 2 ASVG zulässig, wobei der seitens der Beklagten von der monatlichen Leistung abgezogene Ratenbetrag von EUR 57,00 die Hälfte der demnach maximal zulässigen Ratenhöhe erreiche.
Eine Verletzung der Aufgriffsobliegenheit liege nicht vor, und eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten sei nicht eingetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht (im Sinne einer Bescheidwiederholung) die - unstrittige - monatliche Höhe der der Klägerin gebührenden Ausgleichszulage für den Zeitraum vom 1. 1. 2018 bis 31. 12. 2024 entsprechend der im angefochtenen Bescheid erfolgten Festsetzung fest (Spruchpunkt 1.) und stellte es des Weiteren fest, dass der Anspruch auf Rückersatz der an die Klägerin geleisteten Ausgleichszulage im Umfang von EUR 21.146,03 nicht zu Recht bestehe (Spruchpunkt 2.). Es legte den auf den Seiten 3 bis 10 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - soweit für die Entscheidung über die Berufung von Bedeutung - auszugsweise und zusammengefasst wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpfte Feststellung kursiv dargestellt wird:
Mit Schreiben vom 10. 10. 2017 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage von Zahlungsbelegen ihrer rumänischen Rente bis 15. 11. 2017 auf. Weiters wurde die Klägerin aufgefordert, das beiliegende Formular (Feststellungsblatt) auszufüllen und zu retournieren.
Die Beklagte erhielt am 9. 11. 2017 das Feststellungsblatt zur Prüfung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage von der Klägerin, in welchem die Klägerin angab, dass sie eine rumänische Rente beziehe. Sie führte als auszahlende Stelle „Pensionsversicherung Bukarest Rumänien“ an und als Aktenzeichen 358471 sowie, dass die Anweisung auf ein ausländisches Konto erfolge. Weitere Angaben sind unter diesem Punkt im Feststellungsblatt nicht gefordert. Unter dem Punkt „Folgende Unterlagen und Nachweise sind diesem Schreiben in Kopie beigelegt“ kreuzte die Klägerin den Punkt „Nachweise über ausländische Pensions Renten Ansprüche (Bescheid bzw Zahlungsbelege des ausländischen Versicherungsträgers)“ sowie den Punkt „Nachweis(e) über die Auszahlung der ausländischen Leistung (zB Kontoauszug, Bestätigung des ausländischen Versicherungsträgers)“ nicht an und legte sie solche Nachweise auch nicht bei.
Mit Bescheid vom 10. 1. 2018 sprach die Beklagte aus, dass der Anspruch auf Alterspension mit 1. 1. 2018 anerkannt werde, und stellte sie die Höhe der monatlichen Leistung fest. Im Berechnungsblatt zum Bescheid findet sich die Anmerkung „Über einen Anspruch auf Ausgleichszulage kann erst nach Abschluss der Erhebungen entschieden werden“.
Der Bescheid enthielt insbesondere folgende Belehrung:
„M E L D E H I N W E I S E
Die gesetzlichen Bestimmungen verpflichten alle ZahlungsempfängerInnen und AntragstellerInnen, jede Änderung, die die Bezugsberechtigung, die Leistungshöhe oder den Wohnsitz betrifft, rasch zu melden.
BITTE BEACHTEN SIE, DASS BEI VERSPÄTETER MELDUNG ZU VIEL AUSGEZAHLTE BETRÄGE ZURÜCKGEFORDERT WERDEN!
IHRE MELDUNG NIMMT JEDE DIENSTSTELLE DER PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT ENTGEGEN.
***** B E I P E N S I O N S B E Z U G *****
MELDEN SIE UNS BITTE INNERHALB VON 7 TAGEN
* bei Bezug einer AUSGLEICHSZULAGE auch den Anfall und jede Änderung des Erwerbseinkommens des Ehepartners bzw der (des) eingetragenen Partnerin (Partners), der im Richtsatz berücksichtigten Kinder und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern
…
MELDEN SIE UNS BITTE INNERHALB VON 2 WOCHEN
...
* jede Zuerkennung, Neubemessung (außer der Pensions oder Rentenanpassung) oder den Wegfall einer Pension bzw. Rente von einer anderen (in bzw. ausländischen) Stelle
…
* bei Bezug einer AUSGLEICHSZULAGE jeden Auslandsaufenthalt (auch eine bevorstehende Auslandsreise), jede Änderung Ihrer sonstigen Einkünfte (auch die Gewährung eines Ausgedinges) und Ihres Personenstandes sowie den Anfall und jede Änderung sonstiger Einkünfte des Ehepartners bzw. der (des) eingetragenen Partnerin (Partners), der im Richtsatz berücksichtigten Kinder und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern, sowie einen Pensionsantrag des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners bzw. der (des) eingetragenen Partnerin (Partners) oder des Kindes“
Mit als „Verständigung“ betiteltem Schreiben vom 18. 1. 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit:
„Der Antrag auf Ausgleichszulage kann derzeit nicht endgültig erledigt werden, weil die Erhebungen noch nicht abgeschlossen sind.
Es wird daher bis auf weiteres ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches gegen jederzeitigen Widerruf und gegen nachträgliche Verrechnung ab 1. Februar 2018 eine Ausgleichszulage als Vorschuss gewährt.
Die Ausgleichszulage beträgt ab:
1. 2. 2018 EUR 400,00 monatlich
Entsteht gegenüber der gebührenden Ausgleichszulage eine Überzahlung an Vorschussbeträgen, so behalten wir uns die Verrechnung eines allfälligen Überbezuges im Wege einer Aufrechnung auf die gebührende Ausgleichszulage im Sinne des § 103 ASVG vor.
Nach Abschluss der Erhebungen erhalten Sie gesondert einen Bescheid.“
Im Anhang des Schreibens findet sich unter anderem folgende Belehrung:
„M E L D E H I N W E I S E
Die gesetzlichen Bestimmungen verpflichten alle ZahlungsempfängerInnen und AntragstellerInnen, jede Änderung, die die Bezugsberechtigung, die Leistungshöhe oder den Wohnsitz betrifft, rasch zu melden.
BITTE BEACHTEN SIE, DASS BEI VERSPÄTETER MELDUNG ZU VIEL AUSGEZAHLTE BETRÄGE ZURÜCKGEFORDERT WERDEN!
IHRE MELDUNG NIMMT JEDE DIENSTSTELLE DER PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT ENTGEGEN.
***** B E I P E N S I O N S B E Z U G *****
MELDEN SIE UNS BITTE INNERHALB VON 7 TAGEN
…
* bei Bezug einer AUSGLEICHSZULAGE auch den Anfall und jede Änderung des Erwerbseinkommens des Ehepartners bzw der (des) eingetragenen Partnerin (Partners), der im Richtsatz berücksichtigten Kinder und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern
MELDEN SIE UNS BITTE INNERHALB VON 2 WOCHEN
…
* jede Zuerkennung, Neubemessung (außer der Pensions oder Rentenanpassung) oder den Wegfall einer Pension bzw. Rente von einer anderen (in bzw. ausländischen) Stelle
...
* bei Bezug einer AUSGLEICHSZULAGE jeden Auslandsaufenthalt (auch eine bevorstehende Auslandsreise), jede Änderung Ihrer sonstigen Einkünfte (auch die Gewährung eines Ausgedinges) und Ihres Personenstandes sowie den Anfall und jede Änderung sonstiger Einkünfte des Ehepartners bzw. der (des) eingetragenen Partnerin (Partners), der im Richtsatz berücksichtigten Kinder und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern, sowie einen Pensionsantrag des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners bzw. der (des) eingetragenen Partnerin (Partners) oder des Kindes“
Die Beklagte zahlte dementsprechend gemäß § 368 Abs 2 ASVG der Klägerin ab 1. 2. 2018 einen monatlichen Vorschuss an Ausgleichszulage in Höhe von EUR 400,00 aus.
Die Beklagte urgierte ungefähr quartalsmäßig ab 23. 5. 2018 die Übermittlung bei der C*.
Mit Schreiben vom 16. 10. 2019 ersuchte die Beklagte die Klägerin um ausgefüllte Retournierung einer eidesstattlichen Erklärung für den rumänischen Versicherungsträger. Die Klägerin füllte auch diese Erklärung vollständig aus und gab dort insbesondere die (richtige) Kennnummer des Ruhestandsbescheids und ihre persönliche Kennnummer bei den rumänischen Versicherungsbehörden an.
Am 28. 8. 2024 erhielt die Beklagte erstmalig seitens des rumänischen Versicherungsträgers eine Information zur ausländischen Rente (Bruttobetrag der Grundrente RON 2.292,00 / Bruttobetrag des Zuschlags zur Rente RON 2.263,00), jedoch keine genauen Angaben dahingehend, wie hoch die Rente in den vergangenen Jahren war.
Die Beklagte erhielt am 25. 2. 2025 die Aufstellung der rumänischen Rentenversicherung über die rumänische Rente der Klägerin vom 21. 2. 2025, aus der sich die ausländische Rentenhöhe wie folgt ergibt:
[aufgeschlüsselt für jedes einzelne Monat ab Jänner 2018 bis einschließlich Dezember 2024 jeweils in einer bestimmten monatlichen Brutto sowie Nettohöhe in Rumänischen Leu (RON)]
[...]
Mit Schreiben vom 11. 3. 2025 wurde der Klägerin eine Verständigung übermittelt, dass die Ausgleichszulage vorläufig aufgrund der übermittelten ausländischen Rentenhöhe ab 1. 3. 2025 auf EUR 160,00 pro Monat herabgesetzt wird.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Klägerin der Ausgleichszulagenrichtsatz bekannt war.
In der rechtlichen Beurteilung erwog das Erstgericht zunächst unter Hinweis insbesondere auf RS0083612, dass Voraussetzung für die Qualifikation eines Vorschusses als Vorschussleistung im Sinne des § 368 Abs 2 ASVG und für eine daraus resultierende Möglichkeit der „privilegierten“ Aufrechnung nach dem Tatbestand des § 103 Abs 1 Z 3 ASVG sei, dass der Versicherungsträger in einem Bescheid festgestellt habe, dass die Leistung als Vorschuss gewährt werde. Eine andere vom Versicherungsträger als Vorschuss bezeichnete Zahlung könnte nur unter den Voraussetzungen des § 107 ASVG zurückgefordert und nur insoweit auch nach § 103 Abs 1 Z 2 ASVG aufgerechnet werden. Im vorliegenden Fall fehle jedoch eine solche bescheidmäßige Feststellung, dass die Leistung als Vorschuss gewährt werde, weshalb es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 107 ASVG ankomme. Von den in § 107 Abs 1 ASVG vorgesehenen Rückforderungstatbeständen stütze sich die Beklagte gegenständlich auf jenen des Erkennenmüssens eines unberechtigten Bezugs und auf jenen der Verletzung der Meldevorschriften.
Den erstgenannten Tatbestand des Erkennenmüssens eines unberechtigten Bezugs erachtete das Erstgericht zusammengefasst deshalb als nicht erfüllt, weil mangels Erweislichkeit der Kenntnis der Klägerin von der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Klägerin die Überschreitung dieses Richtsatzes bei Zusammenrechnung der als Vorschuss bezeichneten Leistung mit der österreichischen Pension und der in Euro umgerechneten rumänischen Rentenleistung bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte konkret auffallen müssen. Im Übrigen sei auch gar nicht behauptet worden, dass der Klägerin die näheren Modalitäten der Ausgleichszulagenberechnung bekannt gewesen seien.
Hinsichtlich des Rückforderungstatbestandes der Verletzung der Meldevorschriften erwog das Erstgericht zusammengefasst, dass der Klägerin eine ihr allenfalls unterlaufene Verletzung der Meldepflicht mangels zumindest leicht fahrlässigen Verschuldens nicht vorwerfbar sei. Dies begründete es unter näherer Auseinandersetzung mit dem Inhalt der der Klägerin mit dem Bescheid vom 10. 1. 2018 und mit der Verständigung vom 18. 1. 2018 zuteil gewordenen Meldehinweise, dass die Klägerin aufgrund des durch diese Meldehinweise vermittelten Eindrucks nach dem Maßstab der zumutbaren Aufmerksamkeit davon habe ausgehen können, dass sie ihrer Meldepflicht bereits durch die erfolgte Bekanntgabe des Bezugs einer ausländischen Rente samt auszahlender Stelle und Referenznummer entsprochen habe.
Der klagsstattgebende Urteilsspruch sei als Feststellungsurteil zu formulieren, weil in Streitigkeiten über einen Rückforderungsanspruch ein solches und nicht ein Leistungsurteil zu ergehen habe, und der durch die Klagseinbringung außer Kraft getretene Bescheid sei im Umfang der Feststellung der unstrittigen Ausgleichszulagenhöhe bis 31. 12. 2024 wiederherzustellen.
Gegen die in Spruchpunkt 2. enthaltene Feststellung, dass der Anspruch auf Rückersatz der an die Klägerin geleisteten Ausgleichszulage im Umfang von EUR 21.146,03 nicht zu Recht bestehe, richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtliche Beurteilung mit dem Antrag auf diesbezügliche Abänderung im Sinne des Ausspruchs einer Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung „in der Form“, dass sie den Einbehalt der Hälfte der Sonderzahlung zu dulden und den restlichen Überbezug in monatlichen Raten von EUR 57,00 „zurückzuzahlen“ habe.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Insgesamt ist Folgendes vorauszuschicken:
1. Zwischen der in § 107 ASVG vorgesehenen Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen und der in § 103 ASVG vorgesehenen Aufrechnung ist streng zu unterscheiden. Während in § 107 ASVG dem Versicherungsträger unter den dort normierten Voraussetzungen das Recht eingeräumt ist, mit einem Rückforderungsbescheid eine Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der zu Unrecht erbrachten Leistung zu schaffen, wird dem Versicherungsträger in § 103 ASVG nur die Möglichkeit der Aufrechnung auf die von ihm zu erbringende Geldleistung eingeräumt (RS0112063; I. Faber/Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV Komm § 103 ASVG Rz 2, § 107 ASVG Rz 2 [Stand 15. 1. 2023, rdb.at]).
2. Aufrechnung (Kompensation) ist die Aufhebung gegenseitiger Forderungen durch Verrechnung ohne tatsächlichen Leistungsaustausch. Bei der in § 103 ASVG vorgesehenen Aufrechnung auf die von einem Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen handelt es sich um die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Anspruchs des Versicherten auf eine von einem Versicherungsträger zu erbringende Versicherungsleistung durch eine Gegenforderung eines Versicherungsträgers gegen den Versicherten und damit um eine Angelegenheit, die die Feststellung des Bestandes oder des Umfanges eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (iVm § 354 Z 1 ASVG) betrifft (vgl zB 10 ObS 173/89, 10 ObS 123/01p; RS0084111; I. Faber/Fellinger aaO § 103 ASVG Rz 32; Neumayr in ZellKomm 4 § 65 ASGG Rz 11). Die Aufrechnung wirkt als Zahlung, weshalb wechselseitige Schuldtilgung eintritt, soweit die Forderungen einander decken ( I. Faber/Fellinger aaO § 103 ASVG Rz 1; Atria in Sonntag 16 § 103 ASVG Rz 1 f).
2.1. Dabei erfolgt im Anwendungsbereich des § 103 ASVG die für die Herbeiführung der Aufrechnungswirkung erforderliche Geltendmachung des Aufrechnungsrechts durch Erlassung eines Bescheides (§ 367 Abs 2 ASVG). Die normative Regelung im Bescheid entspricht der Aufrechnungserklärung (10 ObS 142/17f; I. Faber/Fellinger aaO § 103 ASVG Rz 4). Auch bei einem Ausspruch mit dem Inhalt, dass ein Überbezug zurückgefordert und in gewissen Raten von der monatlichen Leistung in Abzug gebracht wird, handelt es sich um eine Aufrechnung im Sinne des § 103 ASVG (vgl zB 10 ObS 26/08h, 10 ObS 128/12i, 10 ObS 148/22w). Ebenso ist etwa in einer Entscheidung über die Einbehaltung einer Leistung eine Entscheidung über die Aufrechnung auf diese Leistung zu sehen, weil auch eine solche Einbehaltung nur eine Form der Aufrechnung ist (vgl 10 ObS 127/91 sowie im Anschluss daran 10 ObS 304/97x [Einbehaltung einer Rentennachzahlung zur Abdeckung einer Überzahlung an Ausgleichszulage]).
2.2. Das Begehren der gegen einen Bescheid über eine solche Aufrechnung erhobenen Klage hat sich auf die Zuerkennung der Leistung, gegen die aufgerechnet wurde, ohne Kürzung durch die Aufrechnung zu richten (vgl
2.3. Im Falle der Abweisung eines solchen Klagebegehrens ist in den Urteilsspruch nicht etwa ein Rückzahlungsauftrag nach § 89 Abs 4 ASGG aufzunehmen, sondern vielmehr ein Ausspruch, mit dem der Kläger (bloß) schuldig erkannt wird, die vorzunehmende Aufrechnung zu dulden (vgl zB 10 ObS 152/01b; I. Faber/Fellinger aaO § 103 ASVG Rz 34; Atria aaO § 103 ASVG Rz 36; Sonntag in Köck/Sonntag § 89 ASGG Rz 30). In Streitigkeiten über die Aufrechnung nach § 103 ASVG findet nämlich die Bestimmung des § 89 Abs 4 ASGG keine Anwendung (vgl 10 ObS 123/01p).
3. Im Unterschied zur Aufrechnung nach § 103 ASVG geht es bei der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 107 ASVG nicht darum, einander wechselseitig gegenüberstehende Ansprüche durch Kompensation zu tilgen bzw aufzuheben, sondern darum, mit einem entsprechenden Rückforderungsbescheid des Versicherungsträgers (§ 367 Abs 2 ASVG) eine Verpflichtung des Empfängers zur Rückzahlung von zu Unrecht erbrachten Leistungen zu schaffen (vgl 10 ObS 68/99v, 10 ObS 128/12i, 10 ObS 160/13x; RS0112063; I. Faber/Fellinger aaO § 103 ASVG Rz 2).
3.1. Ein eine solche Verpflichtung aussprechender Rückforderungsbescheid hat somit nicht Bestand oder Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung entsprechend § 65 Abs 1 Z 1 ASGG zum Gegenstand, sondern vielmehr die dem Leistungsempfänger im Bescheid auferlegte Rückzahlungspflicht (vgl 10 ObS 348/01a) bzw die Pflicht zum Rückersatz der zu Unrecht erbrachten Leistung entsprechend § 65 Abs 1 Z 2 ASGG (iVm § 354 Z 2 ASVG), und bildet daher gegebenenfalls einen Vollstreckungstitel für die (gemäß § 107 Abs 4 ASVG nach dem VVG vorzunehmende) Eintreibung des bescheidgegenständlichen Rückforderungsbetrags (vgl Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV-Komm § 352 ASVG Rz 16, § 354 ASVG Rz 11 f [Stand 1. 12. 2020, rdb.at]).
3.2. Das Klagebegehren einer gegen einen Rückzahlungsbescheid nach § 107 ASVG erhobenen Klage hat in einem negativen Feststellungsbegehren zu bestehen und auf Feststellung zu lauten, dass die Pflicht zum Rückersatz für den strittigen Zeitraum nicht bestehe (vgl zB 10 ObS 386/90; RS0084315, RS0109892, RS0086067 [T5]; I. Faber/Fellinger aaO § 107 ASVG Rz 35; Atria aaO § 107 ASVG Rz 43; Sonntag aaO § 82 ASGG Rz 20; Neumayr aaO § 69 ASGG Rz 2, § 82 ASGG Rz 8).
4. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 14. 4. 2025 - neben der Feststellung des Ausgleichszulagenanspruchs der Klägerin in der im Bescheid für den Zeitraum vom 1. 1. 2018 bis 31. 12. 2024 festgesetzten monatlichen Höhe - ausgesprochen, dass der in der Zeit vom 1. 1. 2018 bis 31. 3. 2025 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage rückgefordert wird, sowie dass dieser Überbezug in Raten von EUR 57,00 von der monatlichen Leistung abgezogen wird. Ein an den Bescheid angeschlossener Zusatz enthielt außerdem eine Mitteilung betreffend eine Aufrechnung auf die gebührende Sonderzahlung und auf Erstattungsbeträge aus den Jahresausgleichen. Eine (Leistungs )Pflicht, die im Ausmaß des festgestellten Überbezuges zu Unrecht erbrachten Leistungen an die Beklagte zurückzuzahlen, wurde der Klägerin nach dem maßgeblichen, insoweit keine Zweifel offen lassenden objektiven Wortlaut des Bescheidspruchs (vgl RS0008822 [T2, T3]) nicht auferlegt. Vielmehr hat die Beklagte mit den in diesem Bescheid zum Ausdruck gebrachten Erklärungen eindeutig die Aufrechnung (vgl schon oben 2.1.) des festgestellten Überbezugs auf die an die Klägerin zu erbringende Leistung ausgesprochen.
5. Die von Klägerin gegen diesen Bescheid eingebrachte Klage enthielt dem Wortlaut nach lediglich das Begehren, das Gericht möge aussprechen, dass „[d]ie Rückforderung von EUR 21.146,03 … nicht zu Recht“ bestehe. Auch wenn dieses solcherart formulierte Begehren theoretisch mehrere denkbare Deutungen zulässt, lässt es mit hinreichender Bestimmtheit (§ 82 Abs 1 ASGG) doch durchaus erkennen, dass sich die Klägerin gerade durch die mit dem Bescheid ausgesprochene - und im Klagsschriftsatz auch wiedergegebene - Aufrechnung als beschwert erachtete, weil sie ein dem zugrunde liegendes Rückforderungsrecht der Beklagten als nicht gegeben sah. Das vorliegend erhobene Klagebegehren ist somit im Lichte des insoweit einschlägigen Bescheidinhalts (vgl Neumayr aaO § 82 ASGG Rz 1) und unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Gestaltung des Klagebegehrens (vgl oben 2.2.) eindeutig erkennbar (§ 82 Abs 1 ASGG) als Begehren des Inhalts zu verstehen, dass die Beklagte für schuldig erkannt werden möge, von der mit dem Bescheid erklärten Aufrechnung Abstand zu nehmen.
6. Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Urteil allerdings nicht über dieses (erkennbare) Unterlassungsbegehren abgesprochen, sondern mit einem diesbezüglich zum Ausdruck gebrachten Entscheidungswillen - lediglich - ein Feststellungsurteil des Inhalts gefasst, dass der gegenständliche Rückersatzanspruch nicht zu Recht bestehe. Damit hat das Erstgericht die Erledigung des von der Klägerin erhobenen Klagebegehrens unterlassen und stattdessen bloß über ein dem Rechtsschutzziel der gegenständlichen Klage nicht vollumfänglich genügendes Feststellungsbegehren abgesprochen. Jedoch wurde der Umstand, dass eine vollständige Erledigung des Klagebegehrens unterblieben ist, weder mit Berufung als Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO noch durch einen Antrag nach § 423 ZPO gerügt (vgl RS0041472 [insb T4], RS0041360 [insb T3], RS0041503 [T1, T2, T5]). Dem Berufungsgericht ist daher die Wahrnehmung dieser insoweit unvollständigen Erledigung des Sachantrags verwehrt. Der hiervon betroffene Umfang des Begehrens ist vielmehr aus dem Verfahren ausgeschieden (RS0041490, RS0039606, RS0041486 [T2], RS0042365 [T3, T4]; Pimmer in Fasching/Konecny ³ § 496 ZPO Rz 20 ff). Ebenso wenig wurde ein in der Fällung des Feststellungsurteils anstelle des (erkennbar) begehrten Unterlassungsurteils gegebenenfalls zu sehender Verstoß gegen § 405 ZPO durch entsprechende Rüge als Verfahrensmangel geltend gemacht, weshalb es dem Berufungsgericht auch in dieser Hinsicht verwehrt ist, die Abweichung des Urteilsspruchs vom Sachbegehren von Amts wegen aufzugreifen (vgl RS0041240; Fucik in Fasching/Konecny 3 § 405 ZPO Rz 63).
7. Bei der weiteren Beurteilung ist daher zugrunde zu legen, dass nur noch die vom Erstgericht ausgesprochene Feststellung des Nichtbestehens des - die bescheidgegenständliche Aufrechnung gegebenenfalls rechtfertigenden - Rückersatzanspruchs den Gegenstand des Verfahrens bildet.
B. Zur Tatsachenrüge:
8. Die Beklagte bekämpft unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung die Negativfeststellung betreffend die Kenntnis der Klägerin vom Ausgleichszulagenrichtsatz. An deren Stelle wird als Ersatzfeststellung eine Konstatierung des Inhalts begehrt, dass die Kenntnis der Klägerin über die exakte Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes „im gegenständlichen Fall nicht erforderlich“ sei und vielmehr ihre Kenntnis vom Vorliegen einer ausländischen Pensionsleistung bei dennoch erfolgter Auszahlung einer „hohe[n] Ausgleichszulage“ „entscheidend“ sei.
9. Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge erfordert die bestimmte Angabe, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Daher muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung auch ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen, das heißt, die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145).
10. Die Berufung strebt mit der von ihr ersatzweise gewünschten Konstatierung keine solche, in einem entsprechenden Austauschverhältnis zur bekämpften Negativfeststellung stehende anderweitige Sachverhaltsannahme über die in den Tatsachenbereich fallende Frage der Kenntnis der Klägerin vom Ausgleichszulagenrichtsatz an, sondern vielmehr bloß eine - nicht dem Tatsachenbereich angehörende - Wertung betreffend die Bedeutung des Vorhandenseins einer solchen Kenntnis. Auch die in diesem Zusammenhang in der Berufung ausgeführte Argumentation greift nicht auf Beweise bzw Ergebnisse des Beweisverfahrens zurück und legt keine gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung sprechenden Erwägungen dar, sondern beschränkt sich allein auf rechtliche Ausführungen.
11. Damit ist die Beweisrüge insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt.
C. Zur Rechtsrüge:
12. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung hält die Berufung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts entgegen, dass das Verhalten der Klägerin als fahrlässig zu qualifizieren sei und daher der Rückforderungstatbestand der Verletzung der Meldepflichten nach § 107 Abs 1 ASVG erfüllt sei, dass auch die Voraussetzungen des Rückforderungstatbestandes des Erkennenmüssens eines unberechtigten Bezugs nach § 107 Abs 1 ASVG erfüllt seien, und dass unabhängig davon in den Fällen einer vorschussweisen Gewährung die Aufrechnung auch ohne Verwirklichung eines Rückforderungstatbestandes nach § 107 Abs 1 ASVG möglich sei.
13. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn die Rechtsrüge aufbauend auf dem konkret festgestellten Sachverhalt darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz unrichtig erscheint. Es genügt daher nicht, wenn sich die Rechtsrüge bloß darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren bzw zu begründen (RS0043603 [insb T1, T4, T12], RS0043605 [insb T12], RS0043480 [T14]; G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO ON § 467 ZPO Rz 53 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Lovrek in Fasching/Konecny ³ § 503 ZPO Rz 136; Kodek in Klicka/Koller 6 § 471 ZPO Rz 16). Insbesondere fehlt es sohin an einer gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge, wenn sie auf die tragende Begründung des erkennenden Gerichts nicht eingeht bzw sich mit den rechtlichen Argumenten - hier - des Erstgerichts (vgl 7 Ob 230/08m [Pkt II.6.], 9 ObA 39/18b [Pkt 2.1.], 9 Ob 4/23p [Rz 91]) nicht auseinandersetzt (vgl RS0043603 [T9, T16]).
14. Das Erstgericht hat seine Beurteilung, dass die Erfüllung des Rückforderungstatbestands der Verletzung der Meldevorschriften nach § 103 Abs 1 3. Fall ASVG - selbst unter der Annahme eines objektiv eingetretenen Meldepflichtverstoßes - am Fehlen eines hierfür erforderlichen Verschuldens (vgl RS0083641; Atria aaO § 107 ASVG Rz 25) scheitere, damit begründet, dass die Klägerin aufgrund des - vom Erstgericht näher erörterten - Wortlauts der festgestellten Meldehinweise in seinem systematischen Zusammenhang insbesondere nach Maßgabe der darin zum Ausdruck gebrachten Differenzierung zwischen der Pensions bzw Rentenzuerkennung oder neubemessung sowie der Änderung sonstiger Einkünfte einerseits und der bloßen Pensions bzw Rentenanpassung andererseits bei zumutbarer Aufmerksamkeit davon ausgehen habe dürfen, dass sie ihrer Meldepflicht bereits durch die ursprüngliche Bekanntgabe des Rentenbezugs aus dem Ausland, der auszahlenden Stelle und der betreffenden Referenznummer entsprochen habe (US 13 f).
14.1. Die Rechtsrüge setzt sich mit diesen Erwägungen des Erstgerichts nicht auseinander und legt nicht dar, warum für die Klägerin ungeachtet des dargelegten Inhalts der Meldehinweise ein anderes Verständnis vom Umfang der sie treffenden Meldepflicht abzuleiten gewesen wäre bzw ihr das Unterlassen anderweitiger Schlussfolgerungen betreffend den Umfang der Meldepflicht beim hier anzulegenden Sorgfaltsmaßstab vor dem Hintergrund des insgesamt festgestellten Sachverhalts doch als Verschulden vorzuwerfen wäre. Vielmehr beschränkt sie sich bloß auf die pauschale Behauptung des Vorliegens von leichter Fahrlässigkeit und den Hinweis auf den objektiv stattgefundenen Bezug einer ausländischen Rente bei gleichzeitig erfolgter Leistungsauszahlung durch die Beklagte, ohne sich einer Auseinandersetzung mit der tragenden Argumentation des Erstgerichts zu stellen, wonach gerade der durch die Meldehinweise vermittelte Eindruck die Annahme eines Verschuldens der Klägerin ausschließe.
14.2. Somit ist die Rechtsrüge in Bezug auf den von der Beklagten angezogenen, jedoch vom Erstgericht mit näher dargelegter Begründung verworfenen Rückforderungstatbestand der Verletzung der Meldevorschriften nicht gesetzmäßig ausgeführt.
15. Den von der Beklagten außerdem geltend gemachten Rückforderungstatbestand des Erkennenmüssens des unberechtigten Bezugs nach § 103 Abs 1 4. Fall ASVG hat das Erstgericht zusammengefasst mit der - bereits oben (S. 7 f) näher wiedergegebenen - Begründung als nicht verwirklicht erachtet, dass mangels positiver Feststellung der Kenntnis der Klägerin von der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht eine entsprechende Auffälligkeit der Ungebührlichkeit der bezogenen Leistung zugrunde gelegt werden könne.
15.1. Dem hält die Rechtsrüge - der Sache nach auch entsprechend den im Rahmen der Tatsachenrüge gemachten rechtlichen Ausführungen (siehe oben 10.) - inhaltlich bloß entgegen, dass der tatsächliche monatliche Zufluss der ausländischen Pensionsleistung, der gleichbleibend hohe Ausgleichszulagenbezug und das Unterbleiben einer Anrechnung der ausländischen Rente über mehrere Jahre konkrete, objektiv wahrnehmbare Umstände seien, die bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit als auffällig hätten erkannt werden müssen. Erforderlich sei nicht ein Detailwissen über die Ausgleichszulagenberechnung, sondern vielmehr das Bewusstsein, dass sich ein zusätzliches Einkommen auf die Höhe der Ausgleichszulage auswirke. Dass das zusätzliche Pensionseinkommen über Jahre hinweg keine Auswirkungen auf die Höhe der Ausgleichszulage gehabt habe, hätte daher Zweifel an der Richtigkeit der Leistungshöhe hervorrufen müssen.
15.2. Damit unterlässt die Rechtsrüge wiederum eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der vom Erstgericht dargelegten rechtlichen Argumentation, wonach gerade die mangelnde Erweislichkeit einer Kenntnis der Klägerin von der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes der Annahme entgegenstehe, dass der Klägerin bei der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt die Ungebührlichkeit der bezogenen Leistung hätte auffallen müssen (vgl RS0084334, RS0109340; Atria aaO § 107 ASVG Rz 29). Insbesondere geht die Rechtsrüge nicht darauf ein, inwiefern entgegen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts die Klägerin auch ohne Kenntnis vom maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz und sohin bloß auf der Grundlage der objektiven Höhen der rumänischen Rentenleistung und der ihr gewährten Ausgleichszulagenleistung die Möglichkeit ernstlich in Betracht hätte ziehen müssen, dass ihr die Ausgleichszulage zu Unrecht gewährt worden sei oder bei der Bemessung dieser Ausgleichszulage überhaupt eine leistungsmindernde Anrechnung der ausländischen Rente tatsächlich unterblieben sei. Bei der im Rahmen der Tatsachenrüge außerdem ausgeführten Argumentation, wonach es für das Erkennenmüssen der Ungebührlichkeit der Leistung nicht der („exakten“) Kenntnis der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes, sondern vielmehr des Erkennens der („enormen“) Überzahlung bedürfe, handelt es sich ohnedies um einen Zirkelschluss. Denn das Erkennen bzw die Erkennbarkeit einer entsprechenden Überzahlung setzt geradezu voraus, dass die Ungebührlichkeit der bezogenen Leistung auffiel bzw nach den Umständen auffallen musste oder ernstlich in Betracht zu ziehen war (vgl wiederum RS0084334 [insb T1, T4]). Im Übrigen setzt sich die Berufung mit ihrer auf die Irrelevanz der tatsächlichen Kenntnis vom Ausgleichszulagenrichtsatz hinauslaufenden Argumentation ohnehin sogar in Widerspruch zu dem von der Beklagten in erster Instanz vertretenen Standpunkt, wonach ersichtlich gerade die beklagtenseits behauptete Kenntnis der Klägerin von der Richtsatzhöhe für die Erfüllung des Rückforderungstatbestands nach § 103 Abs 1 4. Fall ASVG spreche (ON 3, 7).
15.3. Soweit die Rechtsrüge außerdem auf die Maßgeblichkeit des Bewusstseins von der ausgleichszulagenmindernden Wirkung eines zusätzlichen Einkommens verweist, geht sie ohnedies nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, denen ein tatsächliches subjektives Bewusstsein der Klägerin darüber, dass die von ihr bezogene rumänische Rentenleistung der Gebührlichkeit der gewährten Ausgleichszulagenleistung entgegengestanden sei, gerade nicht zu entnehmen ist.
15.4. Zusammengefasst ist die Rechtsrüge sohin auch in ihrem den Rückforderungstatbestand des Erkennenmüssens des unberechtigten Bezugs betreffenden Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt.
16. Soweit die Rechtsrüge schließlich auf die in § 103 Abs 1 Z 3 ASVG gegründete Möglichkeit der Aufrechnung von gewährten Vorschüssen auf die zu erbringende Leistung auch ohne Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes nach § 107 ASVG (vgl Atria aaO § 103 ASVG Rz 20) verweist, lässt sie überhaupt jegliche Auseinandersetzung mit den vom Erstgericht diesbezüglich als tragend zugrunde gelegten Erwägungen vermissen. Das Erstgericht hat unter Hinweis auf die im gegebenen Zusammenhang maßgebliche Rechtslage und unter Darstellung der einschlägigen Judikatur ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer solchen „privilegierten“ Aufrechnung nach der besonderen Bestimmung des § 103 Abs 1 Z 3 ASVG nicht bestehe, weil die nach der Rechtsprechung hierfür erforderliche bescheidmäßige Feststellung der Leistungsgewährung als Vorschuss fehle. Da die Rechtsrüge diesen Erwägungen des Erstgerichts inhaltlich gar nichts entgegen hält, ist sie auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
17. Da sohin insgesamt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt, ist dem Berufungsgericht bereits aus diesem Grund eine weitere Überprüfung der rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils verwehrt (vgl RS0043352 [T1, T2, T18, T20]).
D. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
18. Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.
19. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG. Im Falle einer - wie hier mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten und den Gegenstand des Klagebegehrens bildenden (siehe oben 4. f) - Aufrechnung nach § 103 ASVG liegt ein Streit um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 77 Abs 2 ASGG vor (vgl RS0115428, RS0085996; Neumayr aaO § 77 ASGG Rz 16). Der bloße Umstand, dass im vorliegenden Fall lediglich die vom Erstgericht ausgesprochene Feststellung des Nichtbestehens des zugrunde liegenden Rückforderungsanspruchs als Gegenstand des Verfahrens verblieben ist (siehe oben 6. f), ändert hieran nichts, da sich diese Feststellung im gegebenen Zusammenhang der Sache nach bloß als Minus gegenüber dem auf Abstandnahme von der Einbehaltung gerichteten Unterlassungsbegehren darstellt (vgl 10 ObS 386/90, 10 ObS 56/99d, 10 ObS 138/01v) und sohin nicht dazu führt, dass eine - mit dem angefochtenen Bescheid gar nicht ausgesprochene - Pflicht zur Rückzahlung im Sinne des § 65 Abs 1 Z 2 ASGG den Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bilden würde. Bei der Festsetzung des Kostenersatzanspruchs der Klägerin für ihre Berufungsbeantwortung ist daher von einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.600,00 auszugehen (§ 77 Abs 2 ASGG).
20. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge auch im Verfahren in Sozialrechtssachen nicht in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043480 [T16], RS0043573 [insb T3, T8, T25, T26, T30], RS0041570 [T8], RS0043352 [T27, T33]), die Beurteilung, ob eine Beweisrüge dem Gesetz gemäß ausgeführt ist (RS0041835 [T10]), jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat, wobei keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung zu lösen war.
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