Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Steyr vom 17. Dezember 2025, Hv1*-10, sowie dessen (implizierte) Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer (als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts) und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. März 2026
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, auf die gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Zeit der Vorhaft vom 26. September 2025, 17.30 Uhr bis 20.03 Uhr, angerechnet wurde.
Unter einem sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten im Verfahren Hv2* des Landesgerichts Steyr gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte jedoch gemäß Abs 6 leg cit die dazu bestimmte Probezeit auf fünf Jahre.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 26. September 2025 in B* den Polizeibeamten AI C* D*, sohin einen Beamten, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der gemäß den Bestimmungen des SPG durchgeführten Identitätsfeststellung nach einer Ordnungsstörung, zu hindern versucht, indem er diesem einen Schlag mit der flachen Hand auf den Kopf versetzte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO), des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe, mit der er – erkennbar – einen Freispruch, in eventu umfassende Strafmaßreduktion begehrt. Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO eine Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit im Verfahren Hv2* des Landesgerichts Steyr gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre impliziert.
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 18. Februar 2026 die Bestätigung des Ersturteils.
Weder die Berufung noch die Beschwerde sind berechtigt.
Zur Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vorgeht (vgl Ratz, WK StPO § 476 Rz 9).
Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts und den darauf beruhenden Feststellungen hervorzurufen. Der Einzelrichter stützte die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen unter Verwertung seines persönlichen Eindrucks von den vernommenen Personen auf die übereinstimmenden Aussagen der an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten RI E* und AI D* und legte überzeugend dar, warum er deren Angaben Glauben schenkte und die leugnende Einlassung des Angeklagten als nicht überzeugend erachtete. Mit Rücksicht auf die Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigteneinvernahme nur zwei Stunden nach der Tat (ON 2.5), worin er deponierte, dass er trotz festgestellten Atemalkoholgehalts von 0,91 mg/l der vernehmenden Beamtin folgen könne, sowie seinen anschließenden detaillierten Ausführungen zu den Geschehnissen vor dem Einschreiten der Polizeibeamten war das Erstgericht nicht gehalten, sich mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt auseinanderzusetzen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass unter voller Berauschung ein Zustand zu verstehen ist, in dem eine Beeinträchtigung des Bewusstseins insofern vorliegt, als dem Täter die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit fehlt. Bei Alkohol wird eine volle Berauschung ab einem Blutalkoholgehalt von etwa 3 Promille angenommen, wobei bei besonders alkoholgewöhnten Tätern die Zurechnungsfähigkeit auch bei höheren Werten noch nicht ausgeschlossen sein kann (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 287 Rz 6). Gegen die vom Erstgericht – implizit – als gegeben erachtete Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt bestehen daher keine Bedenken. Zutreffend leitete das Erstgericht die subjektive Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen ab, weil der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wissen und Wollen zulässig und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882 [T1]).
Auch die Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO ist nicht im Recht. Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrügen ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581). Von Feststellungsmängeln abgesehen liegen die Nichtigkeitsgründe der Z 9 oder Z 10 leg cit vor, wenn angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen zu Unrecht ein Schuld- oder Freispruch ergangen ist (Z 9 lit a bis lit c) oder die festgestellten Tatsachen zwar zu Recht einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumiert wurden, aber bei der Subsumtion Fehler unterlaufen sind (Z 10). Zur prozessförmigen Ausübung einer Rechts- oder Subsumtionsrüge genügt es nicht, die angestrebte Konsequenz bloß zu behaupten, diese ist vielmehr methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569). Im Übrigen bilden den tatsächlichen Bezugspunkt von Rechts- und Subsumtionsrüge die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung auch das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann (
Gemäß § 269 Abs 4 StGB ist der Täter nach Abs 1 leg cit nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist der Beamte, wenn sie mit seinem Aufgabengebiet als solchem nichts zu tun hat. Entscheidend ist, ob die betreffende Amtshandlung an sich (in abstracto) zum Geschäftsbereich dieser Behörde oder dieses Beamten gehört, nicht aber, ob sie materiell richtig oder opportun war, somit im Einzelfall die Voraussetzungen für die Ausübung der Befehls- oder Zwangsgewalt vorlagen. Als Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften kommen nur die Tatbestände des StGB und strafrechtlicher Nebengesetze (nicht aber Verstöße gegen Dienstvorschriften oder Verwaltungsübertretungen), in erster Linie Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts nach § 303 StGB in Betracht (vgl Danek/Mann , WK² StGB § 269 Rz 68, 71 und 74).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, insbesondere dem Verhalten des Angeklagten, der im Einkaufszentrum F* in B* zwei jugendliche Personen belästigte und einen Stehtisch umwarf (US 4), war dieser einer Verwaltungsübertretung iSd § 81 Abs 1 SPG verdächtig, weshalb die einschreitenden Polizeibeamten jedenfalls gemäß § 34b VStG zur Identitätsfeststellung berechtigt gewesen sind. Die Identitätsfeststellung ist eine Amtshandlung, die jedenfalls zum Geschäftsbereich eines Polizeibeamten gehört. Daraus ist abzuleiten, dass der Rechtfertigungsgrund des § 269 Abs 4 StGB nicht vorliegt. Gegen eine rechtmäßige Amtshandlung kann sich der Betroffene nicht mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Wehr setzen. Zutreffend verweist die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme auch darauf, dass die gegenständliche Amtshandlung zu jenem Zeitpunkt, als der Angeklagte dem AI C* D* einen Schlag auf den Kopf versetzte, noch nicht beendet war. Das Ende einer Amtshandlung ist nämlich erst dann anzunehmen, wenn der Beamte mit jener Angelegenheit, die sein Einschreiten erfordert hat, nicht mehr pflichtgemäß befasst ist (RIS-Justiz RS0095706). Wiederum ausgehend vom konstatierten Sachverhalt war die gegenständliche Amtshandlung in diesem Sinn noch nicht beendet, weil der Angeklagte die Tathandlung setzte, als RI E* noch versuchte, die Daten des Angeklagten zu überprüfen. Zutreffend subsumierte das Erstgericht die Tat unter § 269 Abs 1 StGB.
Der Schuldspruch hat demnach Bestand.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, erschwerend dagegen sieben einschlägige Vorstrafen und den raschen Rückfall nach der Haftentlassung, und erachtete, ausgehend von einem Strafrahmen nach § 269 Abs 1 StGB einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten schuld- und tatangemessen.
Den Erwägungen des Angeklagten, der unter Nennung mehrerer Judikaturzitate das Strafmaß als überhöht erachtet, ist vorauszuschicken, dass es sich beim Angeklagten um einen Rückfallstäter im Sinn des § 39 Abs 1a StGB handelt, weil er bereits zwei Mal (innerhalb der Rückfallverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB) wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 3. April 2019, Hv2*, wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Am 23. Dezember 2023 beging er die der Verurteilung durch das Landesgericht Steyr vom 4. Juli 2024, Hv1*, zugrunde liegende schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, aus der eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten resultiert, wobei ein Strafteil von zwölf Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 22. Mai 2025 vollzogen. Nur vier Monate später beging er die dem gegenständlichen Strafverfahren zugrunde liegende Straftat. Ausgehend davon ist unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB von einem Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
Der Strafzumessungskatalog bedarf insofern einer Präzisierung, als beim Angeklagten fünf Vorstrafen als einschlägig zu beurteilen sind, deren Gewicht durch das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen des § 39 StGB aggraviert ist. Schuldsteigernd wirkt sich außerdem aus, dass A* während offener Probezeiten delinquierte. Damit erweist sich die über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowohl schuld- als auch tatangemessen, wird spezial- und generalpräventiven Erwägungen gerecht und ist deshalb nicht reduzierbar.
Mit Rücksicht darauf, dass dem Angeklagten in der Vergangenheit wiederholt gänzlich bedingte Strafnachsichten, aber auch teilbedingte Strafnachsichten, teilweise bei gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe gewährt wurden, die der Angeklagte – trotz psychologischer Unterstützung durch den G* (ON 6) – nicht für sich nutzen konnte, sondern dass er innerhalb offener Probezeiten und zuletzt auch im raschen Rückfall neuerlich straffällig wurde, kommt die nochmalige Gewährung auch nur teilbedingter Strafnachsicht nicht mehr in Betracht; ebenso wenig bietet sich ein Vorgehen nach § 37 StGB an.
Der bereits angesprochene rasche Rückfall nur vier Monate nach seiner letzten Verurteilung und während offener Probezeiten macht die Verlängerung der Probezeit im Verfahren Hv1* des Landesgerichts Steyr unumgänglich, um dem künftigen Verhalten des Angeklagten ein besonderes Augenmerk zu geben und um diesen nachhaltig zu rechtstreuem Verhalten zu motivieren.
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