Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. Andreas Hertl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beklagten 1) B* Betriebsgesellschaft mbH , FN **, **, und 2) Dr. C* , geboren am **, Oberarzt, **, beide vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 49.397,16 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. Jänner 2026, Cg*-51, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 4.103,04 (darin enthalten EUR 683,84 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 17. März 2021 in der Klinik D* an der Halswirbelsäule im Bereich der Segmente C3/C4 und C5/C6 operiert. Aufgrund anhaltender Beschwerden erfolgte am 18. Oktober 2021 in der Universitätsklinik für Neurochirurgie der E* in ** (kurz: „E*“) eine neuerliche Operation im Bereich der Segmente C3/C4. Die Erstbeklagte ist die Rechtsträgerin der E*. Der Zweitbeklagte führte dort die Operation am 18. Oktober 2021 durch.
Der Kläger begehrt Schadenersatz von insgesamt EUR 49.397,16 (darin enthalten EUR 46.000,00 Schmerzengeld, EUR 256,00 Behandlungskostenersatz, EUR 464,64 für den Selbstbehalt der Rehabilitationsbehandlung, EUR 242,92 für den Selbstbehalt der gegenständlichen Operation sowie EUR 2.433,60 für die Kosten einer Haushaltshilfe) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Er brachte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – vor, dass ihn die Ärzte der Erstbeklagten nur unzureichend über die zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen zur (medizinisch nicht dringlichen) Operation aufgeklärt hätten. Insbesondere sei er vor der Operation nicht ausreichend über das Risiko einer womöglich dauerhaften Schluckstörung samt (mitunter lebensbedrohlichen) Aspirationen [Eindringen von festen oder flüssigen Stoffen in die Atemwege statt in die Speiseröhre] aufgeklärt worden. Außerdem hätten die Ärzte der Erstbeklagten den Kläger darüber informieren müssen, dass mit der von ihnen gewählten Operationsmethode ein höheres Risiko für postoperative Beschwerden einhergehe bzw dass andere Operationsmethoden mit geringeren Risiken zur Verfügung stünden. Wäre er darüber informiert worden, hätte er sich überhaupt gegen die Operation bzw jedenfalls für eine andere Operationsmethode entschieden.
Aufgrund der nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Aufklärung hafteten die Beklagten selbst dann für die (im Einzelnen in der Klage bzw im vorbereitenden Schriftsatz dargestellten) Operationsfolgen, wenn es sich dabei um unvermeidbare, schicksalshafte Komplikationen gehandelt haben sollte.
Da Folgeschäden nicht auszuschließen seien, habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden.
Die Beklagten bestritten, beantragen Klagsabweisung und wandten – auf das Wesentliche zusammengefasst – ein, dass der Kläger umfassend über die Operation bzw die zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen aufgeklärt worden sei, und zwar nicht nur durch die Ärzte der Erstbeklagten, sondern zuvor schon durch den von ihm selbst konsultierten Dr. F*. Der Kläger müsse aber weder über Umstände aufgeklärt werden, über die er bereits Bescheid wisse, noch müsse ein Arzt über Behandlungsalternativen aufklären, wenn sich ein Patient – wie hier der Kläger – schon für eine bestimmte Behandlung entschieden habe. Außerdem sei nur über die möglichen Komplikationen an sich, nicht aber über sämtliche mit diesen Komplikationen verbundenen Folgen aufzuklären. Selbst wenn die Aufklärung unzureichend gewesen wäre, würde sich aber ohnehin nichts ändern. Denn auch bei noch ausführlicherer Aufklärung hätte sich der Kläger für die Operation entschieden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es folgenden Sachverhalt zugrunde (wobei die vom Kläger bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben sind):
Der Kläger wurde am 17. März 2021 von Dr. F* im Krankenhaus D* wegen Nacken- und linksseitiger Armschmerzen an der Halswirbelsäule an den Wirbelsegmenten C3/C4 und C5/C6 operiert. Dabei wurde dem Kläger zwischen dem dritten und vierten sowie dem fünften und dem sechsten Halswirbel jeweils ein Platzhalter („Cage“) eingesetzt.
Nach dieser Operation traten beim Kläger wiederum massive Nackenbeschwerden wie vor der Operation mit Schmerzen bis in den Hinterkopf, Verspannungen in den Schultern und Schmerzausstrahlung bis in die Schultern beidseits, mehr links als rechts sowie in den linken Oberarm (Außenseite) bis in den Ellenbogen und bis in die rechte Schulter, verbunden mit Gefühlsstörungen im linken Arm auf, wobei sich der Zustand verschlechterte. Obwohl der Kläger Physiotherapien absolvierte und an einer Reha im Juni 2021 teilnahm, besserte sich sein Zustand nicht, sondern verstärkten sich die Beschwerden eher.
Am 20. Juli 2021 wurden im G* eine Computertomographie und eine Magnetresonanzuntersuchung der Halswirbelsäule durchgeführt. In der Computertomographie zeigten sich eine fehlende knöcherne Durchbauung des Platzhalters zwischen drittem und viertem Halswirbel, eine gute knöcherne Durchbauung des Platzhalters im Bandscheibenfach zwischen fünftem und sechstem Halswirbel, abnutzungsbedingte Veränderungen am Übergang zwischen der Schädelbasis und der oberen Halswirbelsäule zwischen erstem und zweitem Halswirbel sowie Abnutzungen und Einengungen der Nervenwurzellöcher („Neuroforamen“) zwischen drittem und viertem, viertem und fünftem, fünftem und sechstem sowie sechstem und siebtem Halswirbel. Im CT-Befund war die fehlende knöcherne Durchbauung C3/C4 nicht angeführt. Im MRT war zusätzlich eine auffällige Flüssigkeitsansammlung an den dem Bandscheibenfach zwischen drittem und viertem Halswirbel angrenzenden Anteilen des dritten und vierten Halswirbelkörpers („Knochenmarködem“) und eine geringe Einengung des Wirbelkanals („Spinalkanals“) von hinten zwischen sechstem und siebtem Halswirbel ersichtlich.
Nach Vorliegen der MRI-Bilder suchte der Kläger neuerlich Dr. F* auf, der dem Kläger erklärte, dass die knöcherne Fusion C3/C4 noch nicht im erwartbaren Ausmaß stattgefunden habe und es die Option gebe, weiter zuzuwarten, ob die knöcherne Fusion noch stattfindet oder die Fusion mit einer Operation anzustoßen. Da der Kläger erklärte, dass hier etwas passieren müsse, vermittelte Dr. F* dem Kläger einen Termin bei Dr. H* auf der neurochirurgischen Abteilung der E*, wobei er diesem die Information weiterleitete, dass ein Ödem in den benachbarten Deckplatten vorliege, die Fusion etwas holprig verlaufe und der Kläger eine Operation wünsche. Zwischen den Ärzten wurde auch die Möglichkeit einer Verplattung angesprochen.
Der Kläger wurde zum vereinbarten Termin am 14. Oktober 2021 zur stationären Aufnahme für die geplante Operation an der Universitätsklinik für Neurochirurgie vorstellig, wo ein neurologischer Befund erhoben und Röntgenbilder der HWS angefertigt wurden. Es wurde die Entscheidung für eine Verplattungsoperation getroffen.
Am 15. Oktober 2021 führte Dr. I* ein ca 20-minütiges Aufklärungsgespräch mit dem Kläger durch, bei dem er ihm den geplanten Eingriff – nämlich eine Verplattung im Bereich HWS 3-4 – anhand einer Handskizze erklärte, wobei er auch anführte, dass gegebenenfalls auch das Cage-Implantat gewechselt würde. Weiters erläuterte er dem Kläger die mit der Operation verbundenen Risiken, ua Blutung oder Nachblutung, Infektion, Thrombose, Embolie, Querschnitt-Symptomatik, Blasen- oder Mastdarmstörung (vorübergehend oder bleibend), Verletzung der Speise- oder Luftröhre oder des Kehlkopfs, wodurch es zu Schluckstörungen oder Heiserkeit kommen könne, Implantatfehllage und Revisionsoperation. Der Kläger unterfertigte daraufhin die Einwilligung zur Operation.
Der Kläger wurde in der Folge jedoch am 15. Oktober 2021 entlassen und für 17. Oktober 2021 wieder einbestellt mit geplanter Operation am 18. Oktober 2021. Am 17. Oktober 2021 wurde der Kläger neuerlich über die geplante Operation aufgeklärt, diesmal von Dr. J*. Dieser erläuterte dem Kläger wiederum die geplante Verplattungsoperation, legte dem Kläger aber auch dar, dass es die Alternative der konservativen Therapie gebe mit Schmerzmittelgabe und Muskelaufbau. Weiters klärte er auch wieder über die Operationsrisiken auf, wobei er insbesondere erläuterte, dass es zur Verletzung von Halsorganen kommen könne, da man bei der Operation an diesen Organen vorbei müsse. So könne es beispielsweise zu einer Gefäßverletzung verbunden mit Blutungen oder zu einer Eröffnung der Luft- oder Speiseröhre und hier zu Infektionen kommen sowie zu Schluckstörungen oder Heiserkeit. Aufgeklärt wurde auch über das Risiko von Rückenmarksverletzungen, Lähmung und „Cage-Dislokation“. Das Gespräch dauerte wiederum rund 20 Minuten und unterfertigte der Kläger daraufhin neuerlich eine Operationseinwilligungserklärung.
Die Operation wurde tags darauf, also am 18. Oktober 2021 durchgeführt. Dabei implantierte der Zweitbeklagte dem Kläger im Bereich des dritten und vierten Halswirbels eine Skyline-2-Lochplatte der Größe 18 mm, die mit vier Schrauben befestigt wurde. Bei der intraoperativ durchgeführten Röntgenkontrolle zeigte sich der Sitz der Platte regelrecht.
Die am 18. Oktober 2021 durchgeführte Operation war aufgrund der monatelangen, sich durch konservative Behandlungen nicht bessernden Beschwerden des Klägers, der sich bei der Aufnahmeuntersuchung am 14. Oktober 2021 zeigenden Symptomatik und der radiologischen Befunde, die alle auf eine unvollständige knöcherne Verschmelzung des im März 2021 eingesetzten Cages mit den benachbarten Wirbelkörpern hindeuteten, medizinisch indiziert. Eine vorgeschaltete nuklearmedizinische Untersuchung war für die Entscheidung, ob eine Operation durchgeführt wird, nicht angezeigt.
Eine dringliche Operationsindikation war nicht gegeben; es hätten auch die bisherigen konservativen Therapien weitergeführt werden können (Schmerzmittelgabe, physikalische Therapien). Es widerspricht allerdings nicht der lege-artis-Vorgehensweise, dem Kläger die Möglichkeit der Operation zu eröffnen. Dass es auch ohne erneute Operation zu einer weiteren Verknöcherung im Bereich des eingesetzten Cages gekommen wäre, ist sehr unwahrscheinlich, wenn auch nicht ausgeschlossen.
Bei unvollständiger knöcherner Verschmelzung (Fusion) der Platzhalter mit den benachbarten Wirbelkörpern, wie beim Kläger vorliegend, bestehen prinzipiell bezüglich einer operativen Vorgehensweise verschiedene gleichwertige Behandlungsmethoden, wie zB die Einbringung von das Knochenwachstum fördernden Materialien oder Eigenknochen des Patienten aus anderen Körperstellen in das Bandscheibenfach mit oder ohne Einbringung einer Metallplatte, das Einsetzen einer künstlichen Bandscheibe (Bandscheibenprothese), Versteifungsoperationen mit Schrauben und Stäben von hinten alleine oder in Kombination mit den vorgenannten vorderen Methoden, insbesondere aber auch der Tausch des Platzhalters (Cage) zwischen drittem und viertem Halswirbel von vorne mit oder ohne Einbringen von das Knochenwachstum fördernden Materialien oder Eigenknochen. Bei Operationen von vorne ist das Risiko für das Entstehen von Schluckstörungen immer gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Risiko bei Operationen mit Platteneinbringung höher wäre als ohne Platte. Bei Operationen von hinten ist die Gefahr einer Schluckstörung nicht gegeben, allerdings ist das Gesamtrisiko einer solchen Operation höher als bei einer Operation von vorne. Wurde bei der Voroperation ein Zugangsweg von vorne gewählt, ist es von Vorteil, erneut von vorne zu operieren, um den Bereich der unzureichenden Verschmelzung unmittelbar einsehen zu können.
Die Wahl der Operationsmethode war lege artis. Ein Tausch des Cages wäre eine der Operationsmöglichkeiten gewesen, allerdings mit dem Risiko der Verletzung von Grund- und Deckplatten, die dann ein nachfolgendes Einsetzen und Einheilen des verriegelbaren Cages gefährden hätten können. Eine zwingende Indikation für den Tausch des Cages war nicht gegeben, da der bestehende Cage in korrekter Position gelegen war.
Eine Ausräumung der Neuroforamenstenosen war bei der Operation am 18. Oktober 2021 aufgrund des Beschwerdebildes und der Klinik nicht angezeigt. Der Eingriff am 18. Oktober 2021 wurde nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt, allerdings entwickelte sich beim Kläger unmittelbar danach eine Schluckstörung. Bei einer HNO-ärztlichen Untersuchung am 19. Oktober 2021 wurde eine Verletzung oder Schwellung im Rachen und Kehlkopf ausgeschlossen. Das Röntgenkontrollbild vom selben Tag zeigte die eingebrachte Metallplatte zwar in geringer Fehlstellung, in Zusammenschau mit der HNO-Untersuchung stellte sich diese aber nicht als Ursache für die Schluckstörung dar und bestand zu diesem Zeitpunkt keine Notwendigkeit für eine neuerliche Operation. Während des stationären Aufenthalts wurde noch eine Schluckaktvideocinematographie durchgeführt, bei der sich zeigte, dass beim Schlucken von Flüssigkeiten diese in die Luftröhre gelangten (Aspiration) und sofort einen Hustenreiz auslösten, jedoch keine Schluckstörung in der Speiseröhre selbst bestand. Es wurden logopädische Behandlungen eingeleitet und das Eindicken von Flüssigkeiten empfohlen, woraufhin eine leichte Besserung der Schluckbeschwerden eintrat.
Am 25. Oktober 2021 erfolgte eine Schluckuntersuchung (FEES) an der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, bei der sich bis auf den Verdacht, dass während und nach dem Schluckakt Flüssigkeit in die Luftröhre gelangen könne („Verdacht auf Aspiration“), keine Besonderheiten zeigten. Es wurden das Eindicken von Flüssigkeiten, weiche Kost, Nahrungsaufnahme bei aufrechtem Oberkörper, logopädische Behandlungen und eine Verlaufskontrolle in einer Woche bei unzureichender Besserung empfohlen. Am 28. Oktober 2021 wurde der Kläger mit der Empfehlung der Weiterführung logopädischer Behandlungen und vereinbartem Kontrolltermin am 13. November 2021, bei Ausfallserscheinungen, Atembeschwerden oder Verschlechterung der Schluckstörung zur jederzeitigen Wiedervorstellung, aus der stationären Behandlung entlassen.
Tatsächlich wurde der Kläger erst am 18. November 2021 wiederum in der Universitätsklinik für Neurochirurgie vorstellig, wobei er weiterhin noch starke Schluckbeschwerden, hauptsächlich bei flüssiger Nahrung, sowie einen regelmäßigen, tief sitzenden nuchalen [im Nacken gelegenen] Schmerz bis ins Hinterhaupt reichend und bis in beide Schultergürtel hinunterziehend, in letzter Zeit mit steigender Intensität, beklagte. Es wurde eine HNO-ärztliche Vorstellung und Einleitung einer Rehabilitationsbehandlung empfohlen.
Am 2. Dezember 2021 suchte der Kläger die HNO-Facharztpraxis Dr. K* auf, wo eine (glas)faseroptische Einschau des Rachens eine Vorwölbung der Rachenhinterwand mit Einengung des untersten Anteils des Rachens („Hypopharynx“) als Ursache der weiter bestehenden Schluckstörungen zeigte. Erst in diesem Zeitpunkt war die Bedrängung der Rachenhinterwand durch die Metallplatte und damit die Notwendigkeit zur operativen Verbesserung der Lage oder Entfernung der vor der Halswirbelsäule gelegenen Metallplatte erkennbar. Der Kläger suchte daraufhin am 11. Jänner 2022 erneut die Ambulanz der Universitätsklinik für Neurochirurgie auf, wo ein stationärer Termin für die Entfernung der Platte vereinbart wurde. Diese Revisionsoperation fand am 9. März 2022 statt.
Die Einbringung der Platte in geringer Fehlstellung bei der Operation am 18. Oktober 2021 stellt eine operationstypische Komplikation dar, die sich auch bei einer den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Vorgehensweise verwirklichen kann.
Der Kläger leidet nach wie vor an Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf, Gefühlsstörungen und Schwächegefühl im rechten Arm. Diese Beschwerden sind nicht ursächlich auf die Operationen am 18. Oktober 2021 oder 9. März 2022 zurückzuführen.
Der Kläger hätte der Operation am 18. Oktober 2021 auch zugestimmt, wenn ihm bei den Aufklärungsgesprächen auf der neurochirurgischen Abteilung der E* ausdrücklich gesagt worden wäre, dass ein weiterer Fusionsprozess auch ohne Operation nicht ausgeschlossen ist oder wenn er näher darüber aufgeklärt worden wäre, wie sich die Schluckstörung im Einzelnen darstellen kann und dass es damit im Zusammenhang auch passieren kann, dass Flüssigkeiten oder Speiseteile in die Luftröhre gelangen.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger von den Ärzten der Erstbeklagten vor der Operation über die möglichen Operationsrisiken umfangreich und sogar zweimal aufgeklärt worden sei. Eine Aufklärung über sämtliche Folgen möglicher Komplikationen sei nicht zu fordern und würde das Maß des Zumutbaren übersteigen. Es sei jedenfalls ausreichend, wenn darüber aufgeklärt werde, dass es zu Verletzungen der Luft- oder Speiseröhre und zu Schluckstörungen kommen könne. Wie sich eine solche Schluckstörung im Einzelnen darstelle und dass es auch geschehen könne, dass dadurch Speiseteile oder Flüssigkeiten in die Luftröhre gelangten, müsse nicht dargelegt werden. Dessen ungeachtet stehe aber ohnehin fest, dass der Kläger auch bei einer derartigen weitergehenden Aufklärung ebenfalls in die Operation eingewilligt hätte.
Der Kläger sei auch auf die Möglichkeit einer konservativen Behandlung hingewiesen worden. Darüber, dass die Möglichkeit bestehe, dass die fehlende knöcherne Fusion bei einem weiteren Zuwarten noch eintreten könne, sei er schon vom „Vorbehandler“ informiert worden. Der Kläger habe das Krankenhaus der Erstbeklagten mit einem konkreten Behandlungswunsch aufgesucht, weshalb er nicht mehr über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden habe müssen.
Dass er eine andere Operationsmethode gewählt hätte, wenn er über die verschiedenen Möglichkeiten aufgeklärt worden wäre, habe er gar nicht behauptet. Darüber hinaus habe es sich aber ohnehin um gleichwertige Methoden gehandelt, sodass es Sache des behandelnden Arztes sei, für welche er sich entscheide. Die Operation sei auch indiziert gewesen und lege artis durchgeführt worden. Daher sei die Klage abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Er beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass der Kläger zwar ausdrücklich auch die Abweisung der Klage gegen den Zweitbeklagten anficht. Inhaltlich beschäftigt sich die Berufung allerdings – unter sämtlichen geltend gemachten Rechtsmittelgründen – nur mehr mit Fragen der ärztlichen Aufklärungspflicht. Das gilt insbesondere auch für die gewählte Operationsmethode, die der Kläger ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt einer insoweit ungenügenden Aufklärung anspricht. Damit ist aber aufgrund der Berufungsausführungen nicht nachvollziehbar, warum der nicht mit der Aufklärung des Klägers befasste, sondern nur als Operateur tätige Zweitbeklagte für die (allfälligen) Schäden haften soll. Der Rechtsmittelwerber muss aber Rechtsgründe, denen in sich geschlossene – also selbständige rechtserzeugende, rechtshemmende oder rechtsvernichtende – Tatsachen zugrunde liegen, behandeln, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsrahmen des Berufungsgerichts herausfallen (RS0043338 [T17]). Da das im Hinblick auf eine mögliche Haftung des Zweitbeklagten (für einen Kunstfehler ieS) nicht der Fall ist, war die Klagsabweisung diesem gegenüber schon aus diesem Grund zu bestätigen.
1. Zur Mängelrüge:
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger zunächst, dass das Erstgericht nicht das vom ihm beantragte Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenkunde eingeholt habe (Pkt II.1 der Berufung).
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Insoweit muss er die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführen, die (hier bei Einholung des Gutachtens) zu treffen gewesen wären (RS0043039).
Das gelingt dem Kläger jedoch nicht, weil er lediglich ausführt, dass durch das Gutachten „der geltend gemachte Schmerzengeldanspruch sowie das begehrte Feststellungsinteresse nachgewiesen werden hätten können“. Da er keine konkreten (entscheidungserheblichen) Tatsachen nennt, die bei Aufnahme des Sachverständigenbeweises getroffen worden wären, ist die Mängelrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
1.2. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Kläger darin, dass das Erstgericht seine Anleitungspflicht nach § 182 ZPO verletzt habe. Es hätte ihn nämlich darauf hinweisen müssen, dass er kein Vorbringen dazu erstattet habe, dass er „bei entsprechender Aufklärung eine andere Operationsmethode gewählt hätte“ (Pkt II.2 der Berufung). Bei pflichtgemäßer Erörterung durch das Erstgericht hätte er das auf Seite 11 der Berufung wiedergegebene Vorbringen erstattet.
Richtig ist, dass das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Der Kläger ist auf ein verfehltes Klagebegehren, das dem von ihm offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel nicht entspricht, hinzuweisen und es ist ihm Gelegenheit zu einer Klagsänderung zu geben (RS0120057 [T3, T10]). Hat der Kläger im Rahmen des von ihm erhobenen Anspruchs ein verfehltes Klagebegehren gestellt und kann dieser Mangel nicht durch eine amtswegige Modifikation des Begehrens behoben werden, ist er also darüber zu belehren (RS0120057 [T12]).
Im Rahmen der Anleitungspflicht ist aber nur auf ein ergänzendes oder präzisierendes Vorbringen zu drängen, nicht jedoch darauf, dass ein bisher nicht erkennbares Tatsachenvorbringen erstattet werde, das für eine Partei günstig sein könnte (RS0120057 [T7]). Urteile der Vorinstanzen können nicht aufgehoben werden, um dem Kläger ein Vorbringen zu ermöglichen, das er bislang nicht einmal angedeutet hat (RS0037300 [T23]). Die richterliche Anleitungspflicht darf nämlich nicht überspannt werden (RS0120057 [T13]). Sie geht – jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Parteien – keinesfalls so weit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte (RS0120057 [T14]).
Der Kläger vertrat im Verfahren erster Instanz (nur) den Standpunkt, die Ärzte der Erstbeklagten hätten eine ungeeignete (weil riskantere) Operationsmethode gewählt und ihn nicht darüber aufgeklärt, dass mit der gewählten Operationsmethode ein höheres Risiko für postoperative Beschwerden einhergehe. Das war jedoch – wie sich im Verfahren herausgestellt hat – nicht der Fall.
Dass er sich bei entsprechender Aufklärung über mehrere (auch hinsichtlich der „Gesamtrisiken“, vgl US 6) tatsächlich gleichwertige Operationsmethoden gegen die von den Ärzten gewählte und für eine andere (welche?) entschieden hätte, hat er hingegen – wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat – nicht vorgebracht. Dabei handelt es sich aber um einen anderen Rechtsgrund, nämlich einen (weiteren bzw anderen) Verstoß gegen die ärztliche Aufklärungspflicht. Dieser liegt somit nicht mehr innerhalb des Rahmens der vom Kläger erhobenen Ansprüche, sondern stellt einen weiteren Anspruchsgrund dar, weshalb das Erstgericht darauf nicht hinzuweisen hatte. Denn damit hätte es die Grenze zu einer den Kläger beratenden Tätigkeit überschritten. Eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht liegt daher nicht vor.
Damit kommt der Mängelrüge insgesamt keine Berechtigung zu.
2. Zur Tatsachenrüge:
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber für eine gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrunds nach ständiger Rechtsprechung angeben muss, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse reicht nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (RS0041835; 10 Ob 5/22s; vgl Pochmarski/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 5 , S 196 f mwN).
Nicht zulässig ist es, die ersatzlose Streichung einer Feststellung zu begehren (RS0041835 [T3]). Liegt nämlich ein rechtlich erhebliches Beweisthema vor, hat das Gericht – positive oder negative – Feststellungen dazu zu treffen. Ist das Beweisthema, zu dem eine Feststellung getroffen wurde, für die rechtliche Beurteilung relevant, würde ein „ersatzloses Streichen“ der Feststellung zu einem sekundären Feststellungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO führen. Ist das Beweisthema hingegen rechtlich nicht relevant (und daher der Entfall einer Feststellung bedeutungslos), erübrigt sich die Bekämpfung dieser Feststellung und die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit einer diesbezüglichen Rüge ( Pochmarski/Tanczos/Kober , aaO, S 199 f mwN).
2.1. Daraus folgt, dass die Tatsachenrüge in ihren Punkten 2, 3.a und 3.b, mit denen der Kläger jeweils ausdrücklich nur die ersatzlose Streichung der dort bekämpften Feststellungen begehrt, nicht gesetzmäßig ausgeführt ist und daher keiner inhaltlichen Behandlung unterzogen werden kann. Ob es sich dabei überhaupt um (womöglich dislozierte) Feststellungen handelt, kann dahingestellt bleiben.
2.2. Unter Pkt 4 der Tatsachenrüge bekämpft der Kläger schließlich gar keine getroffene Feststellung, sondern strebt er eine ergänzende Feststellung an. Damit macht er – der Sache nach – einen sekundären Feststellungsmangel geltend, der aber unter den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung fällt. Ein solcher liegt jedoch – wie bei der Behandlung der Rechtsrüge zu zeigen sein wird – nicht vor.
2.3. Damit ist die Tatsachenrüge nur in Bezug auf folgende vom Kläger bekämpfte Feststellung zu behandeln (US 7, letzter Absatz):
Der Kläger hätte der Operation am 18. Oktober 2021 auch zugestimmt, wenn ihm bei den Aufklärungsgesprächen auf der neurochirurgischen Abteilung der E* ausdrücklich gesagt worden wäre, dass ein weiterer Fusionsprozess auch ohne Operation nicht ausgeschlossen ist oder wenn er näher darüber aufgeklärt worden wäre, wie sich die Schluckstörung im Einzelnen darstellen kann und dass es damit im Zusammenhang auch passieren kann, dass Flüssigkeiten oder Speiseteile in die Luftröhre gelangen.
Stattdessen strebt er folgende Ersatzfeststellung an (S 11f der Berufung):
Der Kläger hätte der Operation am 18. Oktober 2021 nicht zugestimmt, wenn ihm bei den Aufklärungsgesprächen auf der neurochirurgischen Abteilung der E* ausdrücklich gesagt worden wäre, dass ein weiterer Fusionsprozess auch ohne Operation nicht ausgeschlossen ist oder wenn er näher darüber aufgeklärt worden wäre, dass verschiedene gleichwertige Behandlungsmethoden, wie zB die Einbringung von das Knochenwachstum fördernde Materialien oder Eigenknochen des Patienten aus anderen Körperstellen in das Bandscheibenfach mit oder ohne Einbringung einer Metallplatte, das Einsetzen einer künstlichen Bandscheibe (Bandscheibenprothese), Versteifungsoperationen mit Schrauben und Stäben von hinten alleine oder in Kombination mit den vorgenannten vorderen Methoden, insbesondere aber auch der Tausch des Platzhalters (Cage) zwischen drittem und viertem Halswirbel von vorne mit oder ohne Einbringen das Knochenwachstum fördernder Materialien oder Eigenknochen sowie die Schluckstörung dauerhaft bestehen bleiben kann und dass es damit im Zusammenhang auch passieren kann, dass bis zu seinem Lebensende immer wieder Flüssigkeiten oder Speiseteile in die Luftröhre gelangen können.
Die begehrte Ersatzfeststellung muss mit der bekämpften Feststellung in einem Austauschverhältnis stehen, also inhaltlich an ihre Stelle treten können. Dabei ist nicht eine bestimmte grammatikalische Formulierung entscheidend, sondern dass zu einem abgrenzbaren und konkreten Beweisthema ein anderer Sachverhalt festgestellt werden soll. Nicht logisch und daher unzulässig ist es, eine bekämpfte Feststellung zu einem Beweisthema durch eine (scheinbare) Ersatzfeststellung ersetzen zu wollen, die aber bei genauer Beurteilung ein anderes Beweisthema feststellungsmäßig abdecken würde ( Pochmarski/Tanczos/Kober , aaO S 174). Die Ersatzfeststellungen müssen also mit den bekämpften Feststellungen korrespondieren (OLG Linz 1 R 122/23a mwN; OLG Linz 4 R 46/24y; vgl auch OLG Linz 6 R 107/23g, 6 R 121/23s uva).
Wie die Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend aufzeigen, handelt es sich bei der mit der Ersatzfeststellung auch angesprochenen Frage zum Verhalten des Klägers bei Aufklärung über andere gleichwertige Operationsmethoden um ein anderes Beweisthema. Denn die bekämpfte Feststellung betrifft nur das Beweisthema des hypothetischen Verhaltens des Klägers bei Aufklärung über den weiteren Fusionsprozess auch ohne Operation sowie über die Schluckstörung und die damit verbundenen Folgen. Damit ist die Tatsachenrüge in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Kläger insoweit ergänzende Feststellungen anstrebt. Es kann diesbezüglich aber auch kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen, weil – wie bereits oben unter Pkt 2.2 ausgeführt – der Kläger insoweit gar kein Vorbringen erstattet hat. Feststellungsmängel setzen voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz entsprechende Tatsachenbehauptungen erstattet worden sind (RS0043325 [T1]).
Was das sonstige (von der bekämpften Feststellung umfasste) hypothetische Verhalten des Klägers betrifft, gehen seine Ausführungen am Kern der Sache vorbei. Weder die Frage, was genau nach Ansicht des Klägers „passieren hätte müssen“ bzw was er in diesem Zusammenhang mit Dr. F* besprochen hat, noch der Umstand, dass sich der Kläger nach seiner Aussage „wahrscheinlich für die risikoärmste Operationsmethode entschieden hätte“, ermöglichen Rückschlüsse auf das von der bekämpften Feststellung allein umfasste Beweisthema seines Verhaltens bei Information über den möglichen Fusionsprozess auch ohne Operation bzw bei Aufklärung über die möglichen Folgen einer Schluckstörung. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang relevierte unterlassene Aufklärung über die unterschiedlichen Operationsmethoden bzw die gewählte Operationsmethode, sei es durch Dr. F* oder die in der E* tätigen Ärzte Dr. I* und Dr. J*.
Warum das Erstgericht mit der von ihm angestellten Schlussfolgerung, der Kläger hätte – insbesondere, weil er sogar das Risiko einer Querschnittslähmung in Kauf genommen habe – auch in Kenntnis von Aspirationen als Folge einer Schluckstörung in die Operation eingewilligt, „faktisch das Selbstbestimmungsrecht des Klägers, das ihm die Hoheit über die höchstpersönliche und subjektive Abwägung von Risiken zugestehe, missachtet“ haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Dass ihm allein die Abwägung der Risiken und eine darauf beruhende Entscheidung zusteht, wird von niemandem bezweifelt. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, wie er die Risiken – bei entsprechender Aufklärung – tatsächlich abgewogen hätte. Insoweit hat das Erstgericht aus den Beweisergebnissen rundum plausible Schlüsse gezogen, sodass auf die unbedenklichen beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen werden kann (US 10 f; § 500a ZPO). Diesen setzt die Berufung im Ergebnis kein stichhaltiges Argument entgegen.
Auch die Tatsachenrüge erweist sich daher als unberechtigt.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Unter Pkt I.3 der Berufung macht der Kläger geltend, dass das Erstgericht von einer rechtswirksamen Einwilligung in die Operation ausgegangen sei, obwohl nicht feststehe, dass der Kläger über die zur Verfügung stehenden, gleichwertigen Operationsmethoden aufgeklärt worden sei.
Das ist jedoch schon deshalb nicht zielführend, weil sich der Kläger im Verfahren erster Instanz gar nicht darauf gestützt hat, dass es gleichwertige Operationsmethoden gegeben habe, über die er aufgeklärt werden hätte müssen. Er hat nämlich nur die Wahl der Operationsmethode an sich kritisiert, weil diese seiner (wie sich herausgestellt hat, unzutreffenden) Ansicht nach risikoreicher gewesen sei, als eine andere Operationsmethode. Auch dass er sich bei entsprechender Aufklärung über die gleichwertigen Operationsmethoden gegen die von den Ärzten der Erstbeklagten gewählte und für eine andere entschieden oder sich zumindest „in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte“ (siehe Pkt I.5 der Berufung), lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Insoweit bleibt die Rechtsrüge daher schon deshalb erfolglos. Ob überhaupt eine Pflicht besteht, über bestimmte Operationsmethoden bzw -techniken aufzuklären, kann dahingestellt bleiben. Daher liegt auch der von den Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung (S 6 letzter Absatz bzw S 7 erster Absatz) geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.
Soweit sich der Kläger weiters darauf stützt, dass er auch über die Aspirationen als Folge einer (dauerhaften) Schluckstörung aufgeklärt hätte werden müssen, übersieht er die (erfolglos bekämpfte) Feststellung, dass er auch bei Aufklärung darüber in die Operation eingewilligt hätte.
3.2. Auf den unter Pkt I.4 der Berufung relevierten „konkreten Behandlungswunsch“ kommt es daher ebenfalls nicht mehr an, sodass die diesbezüglichen Ausführungen keiner Erwiderung bedürfen.
3.3. Unter Pkt I.5 der Berufung meint der Kläger, er habe sich – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – im Verfahren nicht nur auf die unterlassene Aufklärung über die Alternative einer konservativen Behandlung gestützt, sondern auch über „alternative Behandlungsmethoden selbst“.
Das trifft jedoch nicht zu. Sein – objektiv auszulegendes (RS0037416) – Vorbringen im Verfahren erster Instanz bietet dafür keine Grundlage (siehe dazu oben Pkt 1.2). Er argumentiert in der Berufung insoweit auch gar nicht mit bestimmten Stellen seines Vorbringens, die ein solches Verständnis möglicherweise zuließen, sondern bezieht sich allein auf bestimmte Formulierungen im Urteil des Erstgerichts, die für eine Deutung in seinem Sinne sprechen sollen. Darauf kommt es bei der Auslegung von Prozesserklärungen jedoch nicht an.
3.4. Aus diesem Grund verfehlen auch die weiteren Ausführungen zur Aufklärung über die von den Ärzten gewählte Methode ihr Ziel (Pkt I.6 der Berufung).
3.5. Die unter Pkt I.7 der Berufung relevierten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Eine Feststellung zur Aufklärung des Klägers über alternative Behandlungsmethoden war aus den oa Gründen aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht erforderlich. Da das Erstgericht festgestellt hat, dass der Kläger auch bei Aufklärung über mit einer Schluckstörung verbundene Aspirationen in die Operation eingewilligt hätte, sind auch keine (weiteren) Feststellungen zur Aufklärung darüber erforderlich. Soweit der Kläger auf eine Feststellung zur Aufklärung über die „Dauerhaftigkeit“ dieser Folgen hinauswill, ist er darauf hinzuweisen, dass gar nicht feststeht, ob sich insoweit das Risiko einer Dauerfolge tatsächlich verwirklicht hat. Nach den Feststellungen leidet der Kläger nach der (weiteren) Revisionsoperation am 9. März 2022 noch an Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf, Gefühlsstörungen und Schwächegefühl im rechten Arm, die aber nicht ursächlich auf die Operationen am 18. Oktober 2021 oder am 9. März 2022 zurückzuführen sind.
3.6. Vor dem Hintergrund der Feststellung, wonach der Kläger auch bei Aufklärung über die Aspirationen in die Operation eingewilligt hätte, ist schlussendlich auch den Ausführungen unter Pkt I.8 der Berufung das Fundament entzogen.
Damit erweist sich auch die Rechtsrüge als unberechtigt, weshalb der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Ein Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands erübrigte sich, weil bereits das Zahlungsbegehren EUR 30.000,00 übersteigt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine Frage des Einzelfalls (RS0026529).
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