Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. Februar 2026, Hv*-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 21. Jänner 2026, St1*, legte die Staatsanwaltschaft Salzburg dem am ** geborenen A* das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zur Last. Demnach habe er am 23. September 2025 in ** inländische öffentlichen Urkunden, nämlich nicht durch die österreichischen Behörden ausgestellte KFZ-Kennzeichen gemäß § 49 Abs 1 Satz 2 KFG mit der Nummer **, durch Anbringen an seinem Fahrzeug und zum Beweis einer Tatsache, nämlich der ordnungsgemäßen Anmeldung des Fahrzeuges, gebraucht (ON 3).
Nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Verantwortung für sein Handeln im Sinne des Strafantrags übernommen hat und sein Agieren damit erklärte, dass er das gegenständliche Kennzeichen nur gekauft habe, um sein Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz abstellen zu können, erörterte die Einzelrichterin ein diversionelles Vorgehen durch Bezahlung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 150,00 (inklusive Pauschalkosten). Hierzu gab die Staatsanwaltschaft eine ablehnende Erklärung ab (ON 8). Da der Angeklagte den Geldbetrag sogleich einzahlte (ON 7), wurde das Strafverfahren gemäß §§ 198, 200 StPO endgültig eingestellt.
Die dagegen von der Anklagebehörde erhobene Beschwerde (ON 9 = ON 10.4) ist berechtigt.
Gemäß §§ 198, 199 iVm 200 StPO hat das Gericht das Verfahren einzustellen, wenn aufgrund eines hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf (hier relevant) die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) nicht geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, die Schuld des Angeklagten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und – von Ausnahmen abgesehen – die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge hatte.
Der angeklagte Sachverhalt ist aufgrund der Ermittlungsergebnisse (ON 2), insbesondere der Lichtbilder vom sichergestellten Kennzeichen (ON 2.5), sowie der tatsachengeständigen Verantwortung des Angeklagten (S 2 f ON 8) hinreichend geklärt. Davon ausgehend liegt dem Angeklagten das (einer Diversion grundsätzlich zugängliche) Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zur Last. Eine einer diversionellen Erledigung à priori entgegenstehende Schwere der Schuld, für die nicht der typische Schuldgehalt der jeweiligen Straftat, sondern der Vergleich aller einer diversionellen Erledigung zugänglichen Delikte ( Schroll/Kert , WK StPO § 198 Rz 28) maßgeblich ist, liegt ebenfalls nicht vor.
Allerdings stehen fallbezogen spezialpräventive Erwägungen einer Diversion entgegen. Eine frühere diversionelle Erledigung bildet zwar kein generelles Hindernis für die Anwendung der §§ 198 ff StPO. Sie kann – im Hinblick auf die Wahrung der Unschuldsvermutung – spezialpräventive Bedenken auch nur insoweit auslösen, als sich der Beschuldigte durch eine bereits erfolgte Verfahrenseinstellung nach dem 11. Hauptstück der StPO von Delinquenz nicht abhalten lässt ( Schroll/Kert , WK StPO § 198 Rz 39). Dies ist hier der Fall. So wurde bereits zurückliegend im gegen den Angeklagten zu St2* der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB geführten Ermittlungsverfahren diversionell vorgegangen und das Verfahren – nach Durchführung eines Tatausgleiches gemäß § 204 Abs 1 StPO – am 17. Jänner 2023 eingestellt. Dennoch wurde der Angeklagte - der Verdachtslage folgend - am 23. September 2025 erneut einschlägig straffällig: entgegen der erstrichterlichen Sicht beruhen beide Strafverfahren auf der gleichen schädliche Neigung, nämlich dem Hang zur Täuschung (vgl RIS-Justiz RS0092151; Birklbauer/Stiebellehner , SbgK § 33 StGB Rz 62). Es kann daher nicht mit Grund angenommen werden, dass ein (weiteres) diversionelles Vorgehen geeignet ist, den Angeklagten künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).