Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, ohne Beschäftigungsangabe, nunmehr **straße **, ** B*, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die Beklagte C* N.V., **, **, Curacao, vertreten durch die Rapani Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Herausgabe (Streitwert EUR 35.000,00), über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Jänner 2026, Cg*-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat ihren Sitz auf Curacao und ist im Handelsregister von Curacao unter der Registernummer ** eingetragen. Sie verfügte in jenem Zeitraum, in dem der Kläger ihr Glücksspielangebot konsumierte, also von 16. Juni 2022 bis 15. Oktober 2022 über eine gültige Lizenz der Regierung von Curacao (Lizenznummer **) für ihr Angebot auf D*, nicht jedoch über eine Lizenz nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Sie bietet als Unternehmerin über die genannte Website Glücksspiel im Internet an.
Der Kläger rief im Zeitraum 16. Juni 2022 bis 15. Oktober 2022 von seinem damaligen Wohnsitz in ** E* aus die Website D* in deutscher Sprache auf und nahm an dem von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel teil. Er verlor dabei in diesem Zeitraum, ohne, dass er in diesem Zusammenhang eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit entfaltete, summiert und saldiert folgende Kryptowährungseinheiten.
0,004100000 Einheiten der Kryptowährung Bitcoin (BTC),
0,1110014371821 Einheiten der Kryptowährung Ether (ETH),
74,0519460300002 Einheiten der Kryptowährung Binance Coin (BNB) und
79050,0329578801 Einheiten der Kryptowährung Tron (TRX).
Der Kläger begehrt (nach einer erfolgten Klagseinschränkung) die Herausgabe der oben angeführten Kryptowährungseinheiten primär aus dem Titel des Bereicherungsrechts, da die mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge über in Österreich verbotene Glücksspiele nichtig seien. Das Online-Glücksspiel falle gemäß § 12a GSpG unter das Glücksspielmonopol des Bundes. In Österreich bestehe für Online-Glücksspiel lediglich eine Konzession für die österreichische Lotterien GmbH. Eine wirksame Rechtswahl sei nicht getroffen worden. Eine Rechtswahlklausel in den AGB der Beklagten sei unwirksam, da ein Hinweis auf Art 6 Abs 2 Rom I-VO fehle. Es liege weiters ein Verstoß gegen Art 6 Abs 3 Rom I-VO vor, da zwingende Verbraucherschutzbestimmungen umgangen würden, wobei das Verbot nicht konzessionierter Glücksspiele auch als Eingriffsnorm nach Art 9 Abs 2 Rom I-VO zu qualifizieren sei, die unabhängig von dem auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden Recht Geltung beanspruche. Die internationale Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg ergebe sich aus Art 17 Abs 1 lit c iVm Art 18 Abs 1 EuGVVO. Der Kläger sei Verbraucher mit Wohnsitz in E*. Die Beklagte sei Unternehmerin und richte ihre gewerbliche Tätigkeit insbesondere auch auf Österreich aus. Der Kläger könne daher ohne Rücksicht auf den Sitz der Beklagten diese vor dem Gericht des Ortes klagen, an dem der Kläger seinen Wohnsitz habe.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte primär die internationale und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein.
Curaçao sei Teil des Königreichs der Niederlande, allerdings nicht Mitglied der Europäischen Union. Curacao sei daher im Sinne des Europarechts weder ein Mitgliedsstaat der EU noch ein Drittstaat. Art 18 EuGVVO sei daher nicht auf Curacao anwendbar und könne nicht zur Begründung der internationalen Zuständigkeit herangezogen werden. Die Beklagte übe ihre Tätigkeit nicht in Österreich aus und richte ihre Tätigkeit auch nicht auf Österreich aus. Sie habe weder eine Zweigniederlassung noch eine Agentur in Österreich. Die Glücksspielverträge mit dem Kläger seien nicht in Österreich, sondern in Curacao abgeschlossen worden, wo die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger auch erfüllt habe. Weiters hätten die Streitteile eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte von Curacao abgeschlossen. Unter Zugrundelegung des Punktes 25.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unterliege das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien dem gewählten Recht von Curacao. Nach dem Recht von Curacao sei das Angebot der Beklagten nicht rechtswidrig.
Mit einem in das Urteil aufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einreden der internationalen und der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und setzte den Streitwert (nach einer Streitwertbemängelung) nach RATG mit EUR 35.000,00 fest. In der Hauptsache wurde die Beklagte schuldig erkannt, dem Kläger die oben angeführten Einheiten an Kryptowährungen herauszugeben und ihm die mit EUR 8.817,02 (inklusive Umsatzsteuer und Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Dazu stellte das Erstgericht über die eingangs wiedergegebenen unstrittigen Feststellungen hinaus folgenden Sachverhalt fest:
Die Beklagte bot im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit über die Website D* bereits vor dem 16. Juni 2022 international Online-Glücksspiel an. Rief man die angeführte Website von Österreich aus auf, öffnete sich diese automatisch in deutscher Sprache. Über die Website konnten Kunden, so ab 16. Juni 2022 auch der Kläger, unter anderem durch Eingabe ihrer Daten, darunter auch des Wohnsitzes in Österreich, bei der Beklagten online Spielerkonten eröffnen, was Voraussetzung für die Teilnahme an dem von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel war. Die Beklagte bot ihren Online-Kunden auch vor dem 16. Juni 2022 mit der in Deutsch gehaltenen Aufforderung „Kontaktieren sie uns unter **“ eine Kontaktaufnahme an.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht auf Grundlage des Art 17 Abs 1 lit c iVm Art 18 EuGVVO die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Zum anwendbaren materiellen Recht verwies es auf Art 6 Rom I-VO, wonach Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern dem Recht des Staates unterlägen, in dem der Verbraucher den gewöhnlichen Aufenthalt habe, sofern der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichte. Da die Beklagte über keine Konzession in Österreich verfüge, handle es sich bei dem von ihr angebotenen Online-Glücksspiel um verbotenes Glücksspiel. Der Verlierer könne die gezahlte Spielschuld zurückfordern. Die Rückforderbarkeit werde auch nicht durch die Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld ausgeschlossen. Diese bestehe sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw Leistung bekannt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtliche Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren zurück- bzw abzuweisen. Bekämpft wird auch die Kostenentscheidung.
Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung, über die – trotz ausdrücklichen gegenteiligen Antrags – in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte (§ 480 Abs 1 ZPO), ist nicht berechtigt.
Die Beklagte wendet gegen die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands nach Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 ein, dass Curacao kein „Drittstaat“ im Sinne des Europarechts und die Anwendung der EuGVVO 2012 auf Curacao wegen Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen sei. Auf überseeische Besitzungen der Niederlande (wie Curacao) sei die EuGVVO nicht anzuwenden.
Daraus lässt sich für den Standpunkt der Erstbeklagten jedoch nichts gewinnen, weil vom Kläger ein österreichisches Gericht angerufen wurde. Dieses hat als Gericht eines vom räumlichen Geltungsbereich der EuGVVO umfassten Mitgliedsstaats diese anzuwenden und zu prüfen, ob ein dort normierter Zuständigkeitstatbestand erfüllt ist ( Kodek in Fasching/Konecny 3 Art 1 EuGVVO 2012 Rz 1 und 10).
Auf Curacao als überseeische Besitzung des Königreichs der Niederlande ist zwar die EuGVVO nicht anzuwenden, dies ändert aber nichts daran, dass einige Bestimmungen der EuGVVO 2012 auch dann gelten, wenn der Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedsstaat hat. Es handelt sich dabei unter anderem um die in Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 genannten Zuständigkeitsvorschriften in Verbrauchersachen nach Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012. Nach dieser Bestimmung kann der Verbraucher seinen Vertragspartner – ohne Rücksicht auf dessen (Wohn-)Sitz – an seinem eigenen Wohnort verklagen. Voraussetzung ist nur, dass der Wohnort des Verbrauchers in einem Mitgliedsstaat liegt. Ist der Kläger Verbraucher, spielt es daher gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 keine Rolle, in welchem Staat dessen Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat, das heißt dieser kann auch seinen (Wohn-)Sitz in einem „Drittstaat“ haben.
Daraus folgt, dass Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 im vorliegenden Fall anwendbar ist, weil der Kläger unstrittig Verbraucher mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat ist. Auf den Rechtsstandpunkt der Beklagten, dass Curacao weder ein EU-Mitgliedstaat noch ein Drittstaat sei, kommt es im Anwendungsbereich von Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 damit nicht an (vgl zum Ganzen Kodek in Fasching/Konecny 3 Art 1 EuGVVO 2012 Rz 23; Mayr in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2 Rz 2.99; Simotta in Fasching/Konecny 3 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 1/2, Rz 6f sowie Art 17 Rz 19; vgl auch OLG Wien 10 R 20/25d, OLG Graz 3 R 156/25y).
Im Hinblick auf die dargestellte Judikatur sieht das Berufungsgericht auch keinen Anlass für die Befassung des EuGH. Es besteht daher keinen Anlass, dem (mangels Antragslegitimation als bloße Anregung zu wertenden) Antrag auf Vorlage an den EuGH (Berufung Seite 7) nachzukommen (vgl RS0058452 [T5, T12, T16, T21]).
Die Frage der Unvereinbarkeit mit dem ordre public von Curacao stellt sich nicht, weil der vorliegende Fall – in Übereinstimmung mit der erstgerichtlichen Rechtsansicht (§ 500a ZPO) nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Eine Unvereinbarkeit der ständigen österreichischen Rechtsprechung zum Glücksspielgesetz mit dem Glücksspielgesetz von Curacao, das der Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern in Curacao dienen soll, kann entgegen der Ansicht der Beklagten nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht dazu führen, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften „gemäß dem ordre public von Curacao“ unzulässig wäre (7 Ob 166/25z, 8 Ob 100/25a je mit weiteren Nachweisen). Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.
Auch was die Fragen der Akzeptanz und des Inhalts der AGB der Beklagten sowie der behaupteten Rechtswahl betrifft, kann gemäß § 500a ZPO auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Erstgerichts verwiesen werden. Gerade weil der vorliegende Fall nach österreichischem Sachrecht zu lösen ist, liegen auch keine sekundären Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der Lizenz der Beklagten in Curacao vor.
Dass das von der Beklagten angebotene Glücksspiel mangels österreichischer Lizenz ein verbotenes Glücksspiel darstellt und die Spieler berechtigt sind, die Einsätze zurückzufordern, ist in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt (RS0102178; RS0038378; RS0025607 uva).
Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.
Nicht berechtigt ist auch die Berufung im Kostenpunkt. Die Beklagte wendet sich gegen den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes an die Klagevertreter. Der Kostennote der Klagevertreter sei folgende „pauschale“ Behauptung zu entnehmen: „Zwischen klagender Partei und Klagsvertreterin besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis. Zudem ist die Klagsvertreterin auf die Rückforderung von Glücksspielverlusten spezialisiert, was besondere Fachkenntnisse insbesondere im Glücksspiel-, Europa- und internationalen Privatrecht erfordert. Ferner sind detaillierte Kenntnisse über die jeweils anbietenden Gesellschaften im Ausland erforderlich. Am Ort des angerufenen Gerichts gibt es keinen Rechtsanwalt, welcher auf die Rückforderung von Glücksspielverlusten spezialisiert ist. Es ist daher doppelter Einheitssatz zuzusprechen.“ Nähere Ausführungen zu einem besonderen Vertrauensverhältnis oder einem regelmäßigen oder ständigen Vertretungsverhältnis oder ähnlichem seien nicht getätigt worden. Damit sei ein besonderes Vertrauensverhältnis lediglich pauschal auf der Kostennote behauptet worden. Das Oberlandesgericht Linz habe mit Berufungsurteil vom 10. Dezember 2025, 2 R 178/25x, in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt entschieden, dass lediglich der einfache Einheitssatz zuzusprechen sei.
Mehrkosten durch die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts sind, wenn die Partei ihren Wohnsitz oder Sitz am Gerichtsort hat, nur zu ersetzen, wenn dafür besondere Gründe – etwa ein besonders hoher Streitwert oder ein besonderes Vertrauensverhältnis – vorliegen. Diese besonderen Gründe müssen schon in erster Instanz behauptet und (erforderlichenfalls) bescheinigt werde. Einerseits wird vertreten, dass es für den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes an einem auswärtigen Rechtsanwalt ausreichend sei, wenn dieser sich auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zu der von ihm vertretenen Partei beruft, die ihren Sitz am Sitz des Erstgerichtes hat, und es einer näheren und konkreteren Dartuung dieses Vertrauensverhältnisses nicht bedarf. Andererseits wird die Berufung auf ein Vertrauensverhältnis allein, also ohne Darlegung, wodurch dieses besondere Vertrauensverhältnis gegründet ist, als nicht ausreichend angesehen (Zum Meinungsstand in Judikatur und Literatur vgl Frixeder/Habringer-Koller , Kosten kompakt, Lexis Nexis, Rz 259). Nach Ansicht des Berufungssenates kommt es im Bezug auf das besondere Vertrauensverhältnis nicht darauf an, dass der Anwalt die Partei in derselben Rechtssache bereits vorprozessual vertreten hat, sondern ausschließlich darauf, warum er überhaupt von der Partei bevollmächtigt wurde; ein solches besonderes Vertrauensverhältnis kann insbesondere ein regelmäßiges Vertretungsverhältnis sein. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Partei sozusagen systemimmanent auf der Passivseite viele Prozesse führen muss, wie etwa ein Rechtsträger von Krankenanstalten oder ein Haftpflichtversicherer, auf der Aktivseite etwa ein „Glücksspielanbieter jagender“ Anwalt. Dass es sich bei der Klagsvertreterin um eine Kanzlei handelt, die in zahlreichen gleichartigen Prozessen als Klagevertreter auftritt, ist gerichtsbekannt und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Dem Kläger war daher zuzugestehen, sich durch einen solchen Anwalt, der sich in diesem Rechtsbereich durch zahlreiche Prozesse spezifisches Fachwissen angeeignet hat, vertreten zu lassen (OLG Linz 3 R 145/25a; Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.254). Der vom Kläger offenbar während des anhängigen Verfahrens vollzogene Wohnsitzwechsel von E* nach B* spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Der Berufung war damit insgesamt nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50 und 41 ZPO.
In der österreichischen Lehre ist unstrittig, dass virtuelle Währungen den Sachbegriff und nicht den Geldbegriff erfüllen ( Völkel , Privatrechtliche Einordnung virtueller Währungen, ÖBA 2017, 385; Fleißner , Eigentum an unkörperlichen Sachen am Beispiel von Bitcoins, ÖJZ 2018/56, 438 f). Der Entscheidungsgegenstand war daher zu bewerten. Bei dieser Bewertung orientierte sich das Berufungsgericht an dem vom Erstgericht festgesetzten Streitwert nach RATG und an den im angefochtenen Urteil enthaltenen (unbekämpften) Feststellungen über die Eurowerte der streitverfangenen Kryptowährungseinheiten zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (US 7).
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufgrund der ständigen Judikatur des OGH, der das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht zulässig.
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