Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Haidvogl, BEd, in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21. Jänner 2026, HR*-9, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a Abs 1 StPO auf EUR 1.500,00 erhöht wird.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zu AZ St* (AZ HR* des Landesgerichts Salzburg) ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG und des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB, welches sie am 31. Mai 2025 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.2).
Am 19. Jänner 2026 beantragte A* unter Hinweis auf eine Leistungsaufstellung in der Gesamthöhe von EUR 8.784,36 (inklusive 50% Erfolgszuschlag) die Zuerkennung eines angemessenen Pauschalbeitrages zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren (ON 8). Barauslagen wurden keine verzeichnet.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Beitrag gemäß § 196a StPO mit EUR 1.000,00 (ON 9).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des A*, mit der er eine Erhöhung des zuerkannten Betrages, hilfsweise die Kassation des Beschlusses und Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Beschlussfassung anstrebt (ON 10).
Das Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht äußerte, ist berechtigt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten gemäß § 196a Abs 1 StPO auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der neben den nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen Barauslagen einen pauschalen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst. Dieser Pauschalkostenbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf in der (Grund-)Stufe 1 den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen. Für außergewöhnliche bzw extreme Verteidigungsfälle gelten eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 (§ 196a Abs 2 StPO).
Maßgeblich bei Gewichtung der genannten Kriterien sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, dies alles unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Verteidigungshandlungen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 3).
Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags für ein in die landesgerichtliche Zuständigkeit fallendes sogenanntes Standardverfahren, das im Regelfall eine Besprechung mit dem Beschuldigten, die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und die Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst, sind durchschnittliche Verteidigungskosten von rund EUR 3.000,00 (berechnet nach den AHK; ohne Berücksichtigung von Erfolgs- und Erschwerniszulagen). Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu aufwändigen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der konkret zu bemessende Pauschalkostenbeitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Wie beim Kostenbeitrag nach Freispruch im Hauptverfahren (§ 393a Abs 1 StPO) sind dabei (auch im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge) nicht die gesamten notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungskosten zu ersetzen (vgl Lendl in WK StPO § 393a Rz 10; ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 6), sondern handelt es sich (schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut) um einen bloßen Beitrag, der pauschal zu bestimmen ist.
Orientiert an den dargelegten Kriterien ist fallkonkret von einem insgesamt unterdurchschnittlichen Verteidigungsaufwand in einem Ermittlungsverfahren der Stufe 1 auszugehen:
Das bis zur Einstellung lediglich fünf Ordnungsnummern und etwa 60 Aktenseiten umfassende, allein gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren, das im Wesentlichen der Sicherstellung eines Klappmessers samt Erstellung von Lichtbildern, der Einvernahme des – über die abgegebene schriftliche Stellungnahme (ON 2.11) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machenden - Beschuldigten (ON 2.5), der Befragung von zwei Zeugen (ON 2.6 und 2.7) und der Einholung eines Einschätzungsberichts des Landesamts Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (ON 2.8) diente, ist gemessen an seinem Umfang im unteren Bereich anzusiedeln.
Auch der konkrete Verteidigereinsatz bleibt schon mit Blick darauf etwas hinter dem oben genannten Standardfall zurück. Der Verteidiger schritt bei der genannten Beschuldigteneinvernahme (ON 2.5) ein. Hinzu kommen an notwendigen bzw zweckmäßigen Verteidigungshandlungen seine Vollmachtsbekanntgabe verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht in den polizeilichen Ermittlungsakt (ON 2.12), ein angemessenes Aktenstudium, eine von ihm verfasste zweiseitige schriftliche Stellungnahme (ON 2.11), eine schriftliche Zustimmung zur Vernichtung des sichergestellten Klappmessers (ON 3) sowie ein weiterer Antrag auf Akteneinsicht in den Akt der Staatsanwaltschaft (ON 5).
Die zu lösenden Sach- und Rechtsfragen erwiesen sich insgesamt als einfach, beschränkten sie sich doch im Ergebnis auf Sachverhaltsebene auf die Fragestellung, ob der Beschuldigte das Klappmesser über den bloßen Besitz hinaus propagandistisch verwendete.
Vor diesem Hintergrund war zwar eine Erhöhung des Pauschalbeitrags auf EUR 1.500,00 angezeigt, für einen darüber hinausgehenden Zuspruch blieb jedoch kein Raum.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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