Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, Bed, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* C* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 03. Jänner 2026, Hv*-39, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
BEGRÜNDUNG:
In oben genannter Strafsache wurde für den 18. November 2025 eine Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Linz ausgeschrieben, zu der auch die Zeugin B* C* geladen wurde. Die Ladung wurde der Zeugin B* C* durch eigenhändige Übernahme am 16. Oktober 2025 zugestellt (Zustellnachweis lt. VJ).
B* C* übermittelte dem Erstgericht daraufhin am 03. November 2025 eine ärztliche Bestätigung, worin ihre Reiseunfähigkeit sowie aus psychischen und gesundheitlichen Gründe ihre Unfähigkeit vor Gericht auszusagen bestätigt wurde (ON 26).
Am 03. November beauftragte das Erstgericht den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. D* binnen sechs Wochen Befund und Gutachten zur Reisefähigkeit sowie zur Aussagefähigkeit der Zeugin B* C* jeweils zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 18. November 2025 zu erstatten (ON 27).
Am 18.November 2025 fand die Hauptverhandlung am Landesgericht Linz statt, wobei die geladene Zeugin B* C* nicht erschien (ON 33). Das Strafverfahren wurde am 18. November 2025 rechtskräftig abgeschlossen.
Am 15. Dezember 2025 erstattete der Sachverständige Univ. Prof. Dr. D* das schriftliche Gutachten, woraus sich im Wesentlichen die Reisefähigkeit sowie – wenn auch eingeschränkt - die Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit der Zeugin am 18. November 2025 ergibt (ON 37). Das Gutachten wurde der Zeugin B* C* nicht zugestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Erstgericht über die Zeugin B* C* gemäß § 243 Abs 3 StPO eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 622,00 (ON 39).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der B* C* (ON 41), mit der sie primär die gänzliche Nachsicht, hilfsweise die Milderung der über sie verhängte Ordnungsstrafe begehrt.
Die Oberstaatsanwaltschaft Linz gab dazu keine Stellungnahme ab.
Die Beschwerde ist berechtigt:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Einzelrichter durch Vorlage an das Beschwerdegericht ohne Vorerledigung nach § 243 Abs 2 StPO klargestellt hat, dass er die darin normierte Prüfung wahrgenommen und keinen Grund für eine Nachsicht oder Milderung der verhängten Geldstrafe gesehen hat, weshalb das Beschwerdegericht über die Beschwerde zu entscheiden hat ( Danek / Mann , WK-StPO § 243 Rz 9).
Gemäß § 242 Abs 3 StPO ist über einen ungerechtfertigt ausgebliebenen Zeugen zwingend eine Geldstrafe bis zu EUR 1.000,00 zu verhängen. Voraussetzung hiefür ist das Vorliegen des Nachweises der Zustellung der Ladung zu eigenen Handen und Ungehorsam des Ausgebliebenen ( Danek / Mann in WK StPO § 242 Rz 9).
Gemäß § 243 Abs 2 StPO ist die verhängte Strafe nachzusehen, wenn der Zeuge bescheinigt, dass ihm die Ladung zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder dass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis von der Teilnahme der Verhandlung abgehalten hat. Eine gänzliche Nachsicht ist auch dann möglich, wenn die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder die Verpflichtung zum Kostenersatz aus anderen als den in Abs 2 genannten Kriterien unzulässig war ( Danek / Mann in Fuchs / Ratz , WK StPO § 243 Rz 6). Wenn die Bescheinigung erbracht wird, dass die Strafe oder der Kostenersatz zur Schuld oder den Folgen des Ausbleibens unverhältnismäßig wäre, kann auch eine Milderung ausgesprochen werden.
Die Ladung für die Hauptverhandlung am 18. November 2025 wurde der Zeugin B* C* durch eigenhändige Übernahme zugestellt, allerdings lag der für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 243 Abs 3 StPO erforderliche Ungehorsam der Zeugin nicht vor.
Die Zeugin übermittelte am 03. November 2025 dem Erstgericht eine ärztliche Bestätigung, worin ihre Reiseunfähigkeit sowie ihre Aussageunfähigkeit aus medizinischen Gründen bestätigt wurde. Das Erstgericht beauftragte daraufhin einen Sachverständigen, Befund und Gutachten zur Frage der Aussagefähigkeit sowie zur Reisefähigkeit der Zeugin B* C* jeweils zum Zeitpunkt der am 18. November 2025 stattfindenden Hauptverhandlung zu erstatten. Laut Akteninhalt erfolgte vor der Hauptverhandlung am 18. November 2025 durch das Erstgericht keine gesonderte Rückmeldung an die Zeugin B* E*, dass sie trotz vorgelegter ärztlicher Bestätigung zur Hauptverhandlung erscheinen muss. Das Sachverständigengutachten wurde erst am 15. Dezember 2025 und damit rund einen Monat nach der Hauptverhandlung am 18. November 2025 erstattet und der Zeugin darüber hinaus nicht zugestellt.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist ein Ungehorsam der Zeugin nicht zu erkennen. Die Zeugin konnte aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bestätigung und mangels gegenteiliger Hinweise durch das Erstgericht berechtigt davon ausgehen, dass sie aus medizinischen Gründen vom Erscheinen bei der Hauptverhandlung entschuldigt war. Zwar wurde sie vom Sachverständigen vor der Hauptverhandlung am 11. November 2025 begutachtet, allerdings lag das beauftragte Gutachten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht vor und wusste die Zeugin daher nichts von ihrer darin attestierten Reise- bzw Aussagefähigkeit, weshalb ihr kein Vorwurf am Nichterscheinen bei der Hauptverhandlung gemacht werden kann.
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Aus dem Umstand, dass die Zeugin laut Sachverständigengutachten reise- bzw. vernehmungsfähig gewesen ist, lässt sich darüber hinaus nicht ableiten, dass die Zeugin im Rahmen ihrer ärztlichen Vorstellung bei Dr. F* bewusst gesundheitliche Probleme vorgetäuscht hatte, um nicht vor Gericht aussagen zu müssen. Vielmehr ist aufgrund ihrer Angaben, welche sie bei der Befragung durch den Sachverständigen gemacht hat, davon auszugehen, dass sie sich tatsächlich selbst psychisch nicht in der Lage gesehen hatte, vor Gericht auszusagen. Im Übrigen konnte der hinzugezogene Sachverständige aus dem Fachgebiet Gerichtsmedizin die Frage, ob der psychische Zustand der Zeugin eine Verhandlungs- oder Vernehmungsunfähigkeit begründet, nicht abschließend beantworten. Jedenfalls lässt sich aus der Empfehlung des Sachverständigen, der Zeugin eine Begleitung durch eine Vertrauensperson zu ermöglichen und ihr die Möglichkeit von kürzeren Pausen in ca. halbstündigen Abständen zu gewähren, erschließen, dass auch der Sachverständige zumindest von einer gewissen Einschränkung der Vernehmungsfähigkeit der Zeugin ausging.
Im Ergebnis war die Verhängung der Ordnungsstrafe mangels Ungehorsam der Zeugin unzulässig und der Beschluss daher ersatzlos zu beheben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).