Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung der Schuldnerin prot. Fa. A*-B* C* KG, FN **, Betrieb einer Apotheke, **, vertreten durch Ing. Mag. Wilhelm Deutschmann, MBA, Ap. Prof. FH-Prof. hc. Priv.-Doz. Mag. Dr. Henriette Boscheinen-Duursma LL.M., M.A.S., LL.M. Rechtsanwälte in Linz, (Insolvenzverwalter Dr. D*, LL.M., Rechtsanwalt in **), über den Rekurs der 1. E* AG , FN **, ** und 2. F* GmbH , **, beide vertreten durch Mag. Simon P. Weikinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 29. Oktober 2025, S* 21 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Beschluss vom 15. Juli 2025 eröffnete das Erstgericht über Schuldnerantrag über das Vermögen der Schuldnerin ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (§ 167 IO) und bestellte Dr. D*, LL.M., Rechtsanwalt in ** zum Insolvenzverwalter. Nach dem wesentlichen Inhalt des Sanierungsplans sollten die Insolvenzgläubiger eine 20 %ige Quote innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans, nicht aber vor Rechtskraft seiner Bestätigung erhalten.
In seinem dritten Bericht vom 17. September 2025, ON 9, führte der Insolvenzverwalter den Eintritt der materiellen Insolvenz der Schuldnerin aus Überentnahmen der Gesellschafter sowie auf Umsatzeinbrüche ab 2023/2024 zurück. Das schuldnerische Unternehmen werde fortgeführt; der Fortbetrieb werde aus den laufenden Zahlungseingängen finanziert. Die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger seien für den Fall der Zerschlagung schwierig abzuschätzen. Sie hängten maßgeblich von der Werthaltigkeit der Forderungen gegenüber dem Komplementär Mag. G* C* ab, die nicht beurteilt werden könnte. Der Wert der Mag. G* C* erteilten standortgebundenen Apothekenkonzession betrage unter Heranziehung grober Wertindikatoren rund EUR 930.000,00 .
In der ersten Gläubigerversammlung, allgemeinen Prüfungs- und Berichtstagsatzung am 19. September 2025, ON 11, wurde informativ die Verbesserung des Sanierungsplans besprochen. Prognostisch, so der Insolvenzverwalter, sei aus derzeitiger Sicht jedenfalls eine fiktive Schlussverteilungsquote zwischen 80 % bis 100 % zu erwarten, dies im Hinblick auf die Verwertung der persönlichen Konzession des Komplementärs.
In seinem fünften Bericht vom 21. Oktober 2025, ON 15, teilte der Insolvenzverwalter zu der für den 24. Oktober 2025 anberaumten Sanierungsplantagsatzung mit, dass die Schuldnerin angekündigt habe, in der Sanierungsplantagssatzung ihren Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans in der Form zu verbessern , dass die Insolvenzgläubiger zur gänzlichen Befriedigung ihrer Forderungen eine Quote von 55 % erhalten sollen, wobei die erste 10 % ige Sanierungsplanquote binnen vier Wochen und die zweite 45 % ige Sanierungsplanquote innerhalb von zwei Monaten jeweils nach Annahme, nicht jedoch vor Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans, längstens jedoch innerhalb von zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans zu bezahlen sei.
Aus dem Verkauf des schuldnerischen Unternehmens inklusive des beweglichen körperlichen Vermögens sei seitens des Insolvenzverwalters auf Basis der ihm erteilten Informationen mit einem Betrag von EUR 700.000,00 zu rechnen. Es berechne sich ein Gesamtfinanzierungserfordernis von EUR 700.887,51. Das Finanzierungserfordernis für die erste 10 % ige Barquote [EUR 109.551,35] inklusive der Kosten des Insolvenzverfahrens brutto [EUR 98.355,00] belaufe sich auf EUR 207.906,35. Unter Berücksichtigung der Rückstehungserklärung der H* Aktiengesellschaft reduziere sich das Finanzierungserfodernis auf EUR 177.942,49. Das Fehlerfordernis für die zweite 45 % ige Sanierungsplanquote solle von dritter Seite finanziert werden und sei auf diese Weise der verbessert angebotene Sanierungsplan erfüllbar. Der angebotene Sanierungsplan sei angemessen, weil die Insolvenzgläubiger hiedurch eine höhere Quote (55%) als im Verteilungsfall (rund 50% - könne aber auch geringer sein) erhielten. Er empfehle daher die Annahme des noch zu verbessernden Sanierungsplans. Es lägen die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans vor.
In der nachträglichen Prüfungs- Schlussrechnungs- und Sanierungsplantagsatzung am 24. Oktober 2025, ON 16, verwies der Insolvenzverwalter auf diesen Bericht. Die Schuldnerin verbesserte ihren Sanierungsplan im Punkt 9.1:
„ Die Insolvenzgläubiger erhalten 55 % wie folgt:
je ab Annahme und je nicht vor Rechtskraft der Bestätigung.“
Der Schuldnervertreter legte eine Rückstehungserklärung der H* AG vor.
Dazu nahm der Insolvenzverwalter insofern Stellung, als die 10 % ige Barquote jedenfalls finanzierbar sei. Die weitere Quote von 45 % betrage EUR 481.500,00 und solle zur Gänze von dritter Seite finanziert werden. Die fiktive Schlussverteilungsquote werde mit 50% bis 55%, später korrigiert auf 50% bis 51% (S. 4 in ON 16), angenommen. Betreffend den persönlich haftenden Gesellschafter werde auf eine drohende Insolvenz verwiesen. Für den Verkauf des Unternehmens sei ein Betrag von EUR 700.000,00 angesetzt worden. Die diesbezüglichen Informationen seien vom Insolvenzverwalter bei der Apothekerkammer, der I* und durch Einholung einer Stellungnahme des Rechtsanwaltskollegen Dr. J* aus **, der zahlreiche Erfahrungen im An- und Verkauf von Apotheken habe, beschafft worden. Nach Meinung der Apothekerkammer werde sich die Verwertung der A*apotheke eher schwierig gestalten. Die Diskrepanz zu dem in der Prüfungstagsatzung genannten Wert ergebe sich daraus, dass die umfassenden Recherchen und Berechnungen des Insolvenzverwalters noch nicht in dieser Dichte vorgelegen hätten. Der Komplementär hätte bereits vor sechs Jahren über einen Makler erfolglos versucht, die Apotheke zu verkaufen.
Der Schuldnervertreter und Schuldner führten zur Finanzierung der zweiten Quote aus, dass mit massiver Unterstützung des K* C* und zusätzlich Investoren die Finanzierung erfolgen werde.
Die Abstimmung über den verbesserten Sanierungsplan verlief positiv: von 19 Gläubigern stimmten 7 dagegen, die Gesamtsumme der Gegenstimmen an den teilnehmenden Forderungen betrug 49,85 %.
In seinem anschließenden siebten Bericht vom 27. Oktober 2025, ON 19, teilte der Insolvenzverwalter mit, dass ihm seitens der I* AG auf Basis der Jahresabschlüsse zum 31. März 2024 und zum 31. März 2025 zunächst mitgeteilt worden sei, dass der Wert der Schuldnerin EUR 650.000,00 bis EUR 750.000,00, betrage, später dann 700.000,00 bis 800.000,00. Die entsprechenden Ansätze und Ergebnisse seien vom Rechtsanwalt Mag. J* bestätigt worden. Trotz proaktivem Tätigwerden seien keine Kaufinteressenten bekannt geworden.
Mit dem angefochtenen Beschluss genehmigte das Erstgericht die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und bestätigte den verbesserten Sanierungsplan. Es erachtete die Sanierungsplanquote für angemessen, weil die fiktive Schlussverteilungsquote im Falle einer Zerschlagung bei Nichtannahme des Sanierungsplans 51 % betrage. Die angebotene Sanierungsplanquote von 55 % gereiche den Gläubigern zum Vorteil. Der Wert der Konzession ergebe sich unter Zugrundelegung der am Markt üblichen Berechnungsmethode, wonach der 2 bis 2,5 fache Wert des Jahresumsatzes abzüglich des Wareneinsatzes (durchschnittlicher Rohertrag) herangezogen werde und dann anschließend Zu- oder Abschläge vorgenommen würden. Bei dieser Bewertungsmethode wäre auch das vorhandene Anlage- und Umlaufvermögen eingepreist. Die Bewertung in Höhe von EUR 700.000,00 basiere auf der vom Insolvenzverwalter eingeholten Auskunft bei der I* AG. Diese habe Einsicht in die Jahresabschlüsse 2023 und 2024 genommen und den Wert gegenüber dem Insolvenzverwalter im Bereich zwischen EUR 700.000,00 und 800.000,00 beziffert. Bei der Schuldnerin sei konkret ein Abschlag aufgrund der unvorteilhaften Lage anzunehmen, einerseits, was die umliegende Konkurrenzsituation, andererseits, was die verkehrstechnische Anbindung betreffe. Im übrigen gewinne der Onlinehandel stetig an Bedeutung. Weiters habe der Insolvenzverwalter Kontakt mit Rechtsanwalt Mag. J* aufgenommen, der reichlich Erfahrung im An- und Verkauf von Apotheken aufweise. Dieser habe die von der I* AG vorgenommene Bewertung bestätigt. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt und nachvollziehbar gewesen, den Wert von EUR 700.000,00 für die Berechnung der fiktiven Schlussverteilungsquote zugrundezulegen. Die Einholung eines Gutachtens sei nicht angezeigt gewesen, da ohnehin die gängige Berechnungsmethode angewandt worden sei. Ein zusätzliches Gutachten hätte bloß beschränkte Aussagekraft und zudem hohe Kosten verursacht, also im Ergebnis keinen Mehrwert gebracht. Mit Blick auf das Verwertungsverbot zum Schutz des Schuldners im Sanierungsverfahren sei auch die Veröffentlichung in der Ediktsdatei nicht geboten gewesen, um Kaufinteressenten und konkrete Angebote zu erlangen. Die Insolvenzeröffnung sei am potentiellen Markt ohnehin bekannt gewesen, habe jedoch zu keinen indikativen Angeboten geführt. Über einen Zeitraum von sechs Jahren sei vergeblich versucht worden, die Apotheke zu verkaufen. Zudem sei der auf Apothekenan- und Verkäufe spezialisierte Mag. L* im April 2024 mit dem Verkauf der Apotheke beauftragt worden, was ebenso keinen Erfolg gebracht habe. Diese Verkaufsbemühungen seien zumindest der Gläubigerin F* GmbH bekannt gewesen, die ihrerseits ein Kaufinteresse klar verneint, jedoch die Legung eines Angebots im Falle der Insolvenzeröffnung in den Raum gestellt habe. Ein derartiges Angebot sei in weiterer Folge nicht eingelangt. Dies runde im Ergebnis das Bild der schwierigen Verwertungssituation und des in diesem Zusammenhang angesetzten konservativen Wertes der Konzession ab. Vor diesem Hintergrund sei auch die Diskrepanz zwischen der in der Prüfungstagsatzung prognostisch in Aussicht gestellten Sanierungsplanquote von 80 % bis 100 % und den nunmehr angebotenen 55 % zu sehen. Im Zeitpunkt der Prüfungstagsatzung seien die Informationen bezüglich des Wertes und der Wertberechnung naturgemäß noch nicht in der aktuellen Tiefe und Dichte vorgelegen und sei auch der Markt Schwankungen unterworfen.
Was die Finanzierbarkeit der Quote betreffe, sei in diesem Zusammenhang eine Sanierungsplanfinanzierung durch Dritte nicht als außergewöhnlich zu betrachten, zumal die angesprochenen Dritten bereits die erforderlichen Geldbeträge zur Fortführung des Unternehmens und zur Abdeckung der ersten Quote auf das Massekonto überwiesen hätten. Daher sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Finanzierung der zweiten Quote ebenfalls erfolgen werde. Davon, dass die Erfüllung des Sanierungsplan offensichtlich nicht möglich sein werde (§ 141 Abs 2 Z 6 IO), könne daher keine Rede sein.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der zwei eingangs genannten Gläubigerinnen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass dem Sanierungsplan die Bestätigung versagt werde, hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter beantragen in ihren Rekursbeantwortungen die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen (§ 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500a ZPO. Ergänzend ist den Rekursausführungen entgegenzuhalten:
Gemäß § 152 Abs 1 IO bedarf der Sanierungsplan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
Das Bestätigungsverfahren dient der Überprüfung von Sanierungsplan und Sanierungsplanverfahren, wobei zwei Kontrollstufen zu unterscheiden sind:
Erstens sieht das Gesetz die zwingende Versagung der Bestätigung vor, wenn einer der Tatbestände des § 153 erfüllt ist. Bei diesen Versagungsgründen geht es im Wesentlichen um die Gesetzmäßigkeit des Sanierungsplans, die zum Schutz aller am Verfahren beteiligter Insolvenzgläubiger (teils erneut) zu überprüfen ist. In einem zweiten Schritt hat das Gericht eine Zweckmäßigkeitsprüfung nach § 154 IO durchzuführen, die insbesondere dem Minderheitenschutz dient. Die Bestätigung darf außerdem erst dann erteilt werden, wenn alle notwendigen Zustimmungen vorliegen und die im § 152a genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS, IO 2 , § 152 IO Rz 2).
Gemäß § 153 IO ist die Bestätigung zu versagen, wenn
1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans unzulässig ist (§ 141);
2. die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet wurden, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
3. der Sanierungsplan durch eine gegen § 150a verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
Die in § 153 genannten Gründe führen zwingend zu einer Versagung der Sanierungsplanbestätigung; diese Aufzählung ist taxaktiv (Nunner-Krautgasser/Anzenberger aaO § 153 Rz 1). Die Wahrnehmung der Versagungsgründe nach § 153 hat von Amts wegen zu erfolgen. Dies ist aber nicht im Sinne einer umfassenden Nachforschungspflicht zu verstehen. Nur wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage – etwa angesichts des Vorbringens in der Tagsatzung oder des Berichts des Insolvenzverwalters – vermuten muss, dass ein Versagungsgrund vorliegen könnte, so hat es die für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen gemäß § 254 Abs 5 von Amts wegen zu ermitteln (Nummer– Krautgasser/Anzenberger aaO,Rz 3).
So ist gemäß § 141 Abs 2 Z 6 IO ist der Antrag unzulässig, wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird.
Der Unzulässigkeitsgrund der offensichtlichen Unerfüllbarkeit soll Gericht, Insolvenzverwalter und Gläubiger davor bewahren, sich mit aussichtslosen Anträgen auseinandersetzen zu müssen; er dient damit in erster Linie der Verfahrensökonomie. In vielen Fällen wird ein offensichtlich unerfüllbarer Sanierungsplanantrag aber auch missbräuchlich sein. Während im § 141 Abs 2 Z 5 KO noch von der „voraussichtlichen Unerfüllbarkeit“ die Rede war, verlangt Abs 2 Z 6 nun ausdrücklich die
Gemäß § 153 Z 2 ist im Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen, wenn die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, die Mängel können nachträglich behoben werden oder sind nach der Sachlage nicht erheblich. Ein Mangel ist wesentlich, wenn er dazu geeignet war, das Ergebnis der Sanierungsplantagsatzung zu beeinflussen (wo bereits die Möglichkeit der Beeinflussung genügt) oder wenn der Mangel einen Nichtigkeitsgrund darstellt. Einen Einfluss auf das Ergebnis der Sanierungsplantagsatzung kann ein Mangel etwa dann haben, wenn er sich auf die Umstände bezieht, die für die Willensbildung der Gläubiger maßgeblich waren, etwa auf die Information der Insolvenzgläubiger. Das kann insbesondere bei Verletzungen der Bestimmungen über die Vorbereitung und die Abhaltung des Sanierungsplanverfahrens gemäß § 145 oder über die Berichterstattungspflicht des Masseverwalters (§ 146) der Fall sein (Nunner-Krautgasser/Anzenberger aaO, Rz 8f).
Gemäß § 154 IO kann die Bestätigung versagt werden, wenn
1. die dem Schuldner im Sanierungsplan gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen;
2. der Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind; […]
Neben den zwingenden Versagungsgründen nach § 153 enthält die IO in § 154 zusätzlich Gründe, die fakultativ zu einer Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans führen können. Geprüft werden dabei die Zweckmäßigkeit und die Angemessenheit des Sanierungsplans, was insbesondere dem Schutz der überstimmten und nicht teilnehmenden Insolvenzgläubiger dienen soll. Die Auflistung in § 154 ist taxaktiv. Das Gericht hat die fakultativen Versagungsgründe des § 154 nach pflichtgemäßen Ermessen auszuüben; es soll anhand der Umstände des Einzelfalls überprüfen, ob es gerechtfertigt ist, dem Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen. Dabei hat das Insolvenzgericht neben den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen (Nunner-Krautgasser/Anzenberger, § 154 Rz 1f).
Gemäß § 154 Z 1 kann die Bestätigung versagt werden, wenn die im Sanierungsplan gewährten Begünstigungen im Widerspruch zu den Verhältnissen des Schuldners stehen. Dabei ist insbesondere auf die zukünftige Leistungsfähigkeit des Schuldners abzustellen. Ein Widerspruch zu den Verhältnissen des Schuldners liegt etwa dann vor, wenn der Schuldner – gemessen an seinen gegenwärtigen und voraussichtlichen künftigen Vermögensverhältnissen – in der Lage wäre, mehr zu leisten, als er den Gläubigern angeboten hat. Dabei ist auch die Aussicht auf einen künftigen, erheblichen Erwerb oder Vermögenszuwachs zu berücksichtigen. Auf das Verhalten des Schuldners vor Verfahrensöffnung kommt es nach zutreffender Ansicht Mohrs nicht an. Ist der Insolvenzschuldner eine Personengesellschaft (wie hier), sind nicht nur die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auch die der unbeschränkt haftenden Gesellschafter relevant. Sind die Gesellschafter in der Lage, die Forderungen der Gesellschaft zu einem größeren Teil zu befriedigen, als dies im Sanierungsplan angeboten wurde, so widerspricht der Sanierungsplan den Verhältnissen des Schuldners, sodass ihm die Bestätigung versagt werden kann (Nunner-Krautgasser/Anzenberger aaO Rz 3f).
Ein Versagungsgrund liegt gemäß § 154 Z 2 auch dann vor, wenn der Sanierungsplan den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger widerspricht. Dies lässt sich insbesondere aus einem Vergleich der Sanierungsplanquote mit der Verteilungsquote im Verwertungsfall ablesen. Vor vollständiger Verwertung der Masse ist die Ermittlung der (hypothetischen) Verteilungsquote mit Unsicherheiten behaftet, weshalb von der hA gefordert wird dass – mangels tatsächlicher Verwertung – die (voraussichtliche) Verteilungsquote die angebotene Sanierungsplanquote eindeutig übersteigt. Wäre vom geschätzten Marktwert des Massevermögens ausgehend die Verteilungsquote höher als die Sanierungsplanquote, so kann erst nach ernsthaften Verwertungsbemühungen durch den Insolvenzverwalter beurteilt werden, ob der ermittelte Verkehrswert am Markt tatsächlich erzielbar ist. Neben der angebotenen Quote sind aber auch andere, qualitative Gesichtspunkte zu beachten, wie etwa die voraussichtlichen Zahlungszeitpunkte oder Sicherung durch Bürgschaften. Die voraussichtliche (nun offensichtliche) Nichterfüllbarkeit des Sanierungsplans stellt aufgrund des Verweises auf § 141 bereits einen (zwingenden) Versagungsgrund nach § 153 dar (Nunner-Krautgasser/Anzenberger, aaO Rz 5f).
Neben diesen Grundsätzen gilt es im vorliegenden Fall insbesondere die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten, die darin liegen, dass das von der Schuldnerin betriebene Unternehmen den Betrieb einer Apotheke zum Gegenstand hat. Diese hochspezialisierte Unternehmenstätigkeit hat infolge der mit ihr einhergehenden Beengtheit des Marktes und seiner Marktteilnehmer maßgebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Angemessenheit des Sanierungsplans, aber auch der Finanzierbarkeit der Quote.
Der besseren Lesbarkeit geschuldet ist in Abkehr vom eingangs dargestellten zweistufigen Prüfungsschema auf die Rekursargumente in ihrer angeführten Reihenfolge einzugehen:
Die Rekurswerber führen folgende Kritikpunkte ins Treffen:
• Änderung der Quoteneinschätzung binnen einem Monat von 80 - 100% auf 50%.
• Fehlen objektivierbarer Bewertungen des schuldnerischen Unternehmens. Keine Einholung eines Gutachtens. Keine echte Unternehmensbewertung (das Multiple-Verfahren sei kein Bewertungsverfahren, sondern werde nur zur Plausibilisierung herangezogen). Die A*-Apotheke sei aufwändig saniert und unter Beachtung des Denkmalschutzes erweitert worden. Die erheblichen Investitionen in den Standort hätten bei einer Bewertung einzufließen.
• Unterlassung (zulässiger) Vorbereitungshandlungen zur Verwertung der Masse. Keine Marktansprache. Keine Bekanntmachung in der Ediktsdatei.
• Zentrale Begründung der niedrigen Bewertung mit dem schlechten Standort der Apotheke, während gleichzeitig im Parallelverfahren C*-B* W* Mag. C* KG bei einem hervorragenden Standort im Wesentlichen die gleiche Quoteneinschätzung durch den Masseverwalter erfolge (wohl aus Gründen der Optik dort nicht 50, sondern 51%), während auch dort einen Monat zuvor von einer Quote von im Wesentlichen 100% ausgegangen worden sei.
• Beinahe vollständige Drittfinanzierung und dabei unklare Mittelherkunft der Barquote. Fehlen jeglicher Finanzierungszusage. Anders als in der Sanierungsplantagsatzung erklärt, komme die Unterstützung von dritter Seite nicht von Sohn C*. Unklar sei v.a., ob der gegenständliche Sanierungsplan nicht tatsächlich eine verdeckte Unternehmensübernahme zum Nachteil der Gläubiger durch einen ungenannten Interessenten darstelle.
Das Insolvenzgericht hätte sich aufgrund des herrschenden Untersuchungsgrundsatzes vor diesem Hintergrund nicht mit der Stellungnahme des Masseverwalters zufriedengeben dürfen. Bei ordnungs- und sorgfaltsgemäßer Prüfung, wie hoch die Quote bei Verwertung ausfallen würde, hätte sich ergeben, dass im Falle der konkursmäßigen Verwertung die Gläubiger eine (wesentlich) höhere Quote bekommen würden, als im verbesserten Sanierungsplanantrag angeboten wurde. Der Sanierungsplanvorschlag wäre folglich unangemessen gewesen, womit die gerichtliche Bestätigung zu verweigern wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der gegenständliche Apothekenbetrieb, wie die bisherige Unternehmensfortführung zeigt, Überschüsse erwirtschafte und der Vermögensverfall der Schuldnerin nicht in der Schwäche des Unternehmens, sondern iW alleine in den Überentnahmen gelegen sei. Apothekenkonzessionen seien heiß begehrt. Im Übrigen erfülle der vorliegende Fall exakt die Kriterien für die Annahme einer Unerfüllbarkeit des Sanierungsplans gemäß der oben zitierten Judikatur. Die Erfüllung des von der Schuldnerin angebotenen Sanierungsplans sei ausschließlich von der Finanzierung durch einen Dritten abhängig und es liege keine verbindliche Finanzierungszusage vor. Auch aus diesem Grund hätte dem gegenständlichen Sanierungsplan die Bestätigung zwingend versagt werden müssen.
Diese Ansicht wird nicht geteilt:
Es trifft nicht zu, dass die Gläubiger über die Höhe eines allenfalls erzielbaren Verkaufspreises der Apotheke unzureichend informiert gewesen oder im Unklaren gelassen worden seien. Richtig ist, dass der Insolvenzverwalter in seinem 3. Bericht unter Heranziehung grober Wertindikatoren einen Wert von EUR 930.000,00 nannte, allerdings auch erwähnte, noch nicht beurteilen zu können, welche Variante für die Befriedigungsaussichten der nicht besicherten Gläubiger günstiger erscheine. Dieser Bericht wurde vom Insolvenzverwalter in der ersten Gläubigerversammlung sowie allgemeinen Prüfungs- und Berichtstagsatzung vorgetragen (ON 11 S 1). Vor diesem Hintergrund ist auch die darin erwähnte und ausdrücklich als prognostisch bezeichnete Quote von 80 – 100% zu sehen, die möglicherweise Erwartungshaltungen erweckte, aber keinerlei Verbindlichkeit beanspruchen kann. Insofern waren sämtliche Gläubiger bereits zu diesem Zeitpunkt über einen allfälligen ersten vagen Verkaufspreis der schuldnerischen Apotheke informiert und konnten selbst Alternativzerschlagungsquoten berechnen.
In der Sanierungsplantagsatzung zog der Insolvenzverwalter den aktuellen Verkaufswert der Apotheke mit EUR 700.00,00 heran und verteidigte diesen Wert gegenüber den von den Gläubigern gestellten Fragen schon wie in seiner Stellungnahme zum Sanierungsplan.
Spätestens jetzt war es allen Gläubigern möglich, selbst zu beurteilen, ob die Zustimmung zum Sanierungsplan für sie günstiger ausfallen wird als eine allfällige Zerschlagung und der sich daraus ergebenden Quote. Von einer Verletzung der Informationspflicht, die für die Willensbildung der Gläubiger maßgeblich gewesen wäre, kann nicht gesprochen werden und ist ein Verfahrensmangel daher zu verneinen.
Entgegen der Ansicht der Rekurswerber ist auch die geübte Vorgangsweise des Insolvenzverwalters, wie er den fiktiven Verkaufspreis der Apotheke der Schuldnerin ermittelte, nicht zu beanstanden. Dabei darf vor allem nicht übersehen werden, dass es sich bei der I* AG wohl um eine im vorliegenden Vorgang höchst spezialisierte, kompetente und in Apothekenthemen wohl bestens informierte Gläubigerin (FA 12) handelt. Wenn nun der Insolvenzverwalter diese mit entsprechender Expertise ausgestattete Gläubigerin unter Mitsendung der entsprechenden und aktuellen Jahresabschlüsse ersucht, einen Verkaufspreis für die von der Schuldnerin betriebene Apotheke zu eruieren und als Resultat zuletzt ein Verkaufspreis in einer Bandbreite von EUR 700.000,00 bis 800.000,00 referiert wird, muss die Frage, ob die von den Rekurswerbern angeführten Maßnahmen wie indikative Einschaltung in der Ediktsdatei sowie Einholung eines Sachverständigengutachten verfahrensnotwendig waren, verneint werden. Gerade der I* AG muss beste Kenntnis des doch sehr eingeengten Marktes betreffend die Bewertung von Apotheken zugesonnen werden. Wenn zudem die Apothekerkammer schwierige Verhältnisse beim Verkauf annahm, ist das Ergebnis umso weniger zu bezweifeln.
Auch darf nicht übersehen werden, dass durch Anfrage des Insolvenzverwalters bei dem in seiner Kompetenz nicht weiter angezweifelten Rechtsanwalt Mag. J* aus ** ein Gegencheck durchgeführt wurde, der das Ergebnis der I* AG bestätigte. Insofern erweist sich auch die Annahme, dass ohnehin sämtliche in Frage kommenden Marktteilnehmer über einen möglichen Verkauf des von der Schuldnerin betriebenen Unternehmens informiert worden waren, nicht weiter korrekturbedürftig.
Vor allem darf aber nicht unerwähnt bleiben, dass es hier um die Ermittlung eines fiktiven Verkaufswertes der Apotheke geht, um diesen in der Angemessenheitsprüfung des Sanierungsplans einsetzen zu können. Im Gegensatz zu einer tatsächlich umzusetzenden Verwertung ist hier von einer bloßen Annahme auszugehen, die naturgemäß Unsicherheiten und Schwankungen in sich birgt. Mangels tatsächlichen Verkaufs haftet einer solchen Prüfung insoweit nur die Qualität einer Prognose an, an die von vornherein aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheiten keine all zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die fiktiven Verwertungsquoten der von den Rekurswerbern genannten Apothekenunternehmen mögen einander, wie die Gläubiger zu Recht aufzeigen, sehr ähnlich sein; die zugrunde liegenden und nicht weiter angezweifelten Unternehmensdaten variieren aber derart, dass die gewonnenen Ergebnisse wohl dem Zufall zuzurechnen sind.
Auch Sachverständigengutachten betreffend die Bewertung von Unternehmen bergen – wie es gerichtsbekannt ist - deutliche Unschärfen in sich und sind die jeweiligen Ergebnisse davon geprägt, ob entweder Käufer oder Verkäufer der jeweilige Auftraggeber ist. Auch bei neutralen Auftraggebern lassen sich Schwankungsbreiten aufgrund der Volatilität des Marktes nie vermeiden. Insoweit ist das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung, wenn es von einem Verkaufswert des von der Schuldnerin betriebenen Unternehmens in Höhe von EUR 700.000,00 ausgeht, nicht zu beanstanden. Dass dieser Betrag den untersten Wert eines allfälligen Verkaufspreises darstellt, wurde ausreichend kommuniziert und begründet. Dementsprechend konnten die Gläubiger selbst beurteilen, ob der angebotene Sanierungsplan für sie vorteilhaft ist oder nicht. Ein Verfahrensmangel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung ist daher nicht zu erblicken. Damit war ein schlüssig nachvollziehbarer und belastbarer Vergleich von Sanierungsplanquote mit der fiktiven Verteilungsquote im Verwertungsfall möglich.
Letztlich nicht unberücksichtigt soll bleiben, dass sich - wie vom Erstgericht zutreffend erwähnt - die Verkaufsbemühungen betreffend diese Apotheke schon in früheren Zeiten als schwierig herausgestellt haben. Gerade auch vor diesem Hintergrund ist die Heranziehung des untersten Werts des Verkaufspreises angesichts der möglichen Bandbreite neuerlich nicht zu beanstanden.
Was den Versagungsgrund nach § 153 Z 1 IO im Hinblick auf die offensichtliche Unmöglichkeit, den Sanierungsplan erfüllen zu können, betrifft, ist den Rekurswerbern zunächst darin zuzustimmen, dass dies dann der Fall sein soll, wenn die Erfüllung ausschließlich von der Finanzierung durch einen Dritten abhängig ist und keine verbindliche Finanzierungszusage an den Insolvenzverwalter oder das Insolvenzgericht vorliegt. Dabei übersehen die Rekurswerber allerdings, dass diese Dritten bereits zumindest teilweise die Fortführung des Unternehmens und die erste Quote in Höhe von 10 % finanziert haben. Von einem aussichtslosen Antrag, der gerade durch diesen Unzulässigkeitsgrund verhindert werden soll, kann daher nicht gesprochen werden. Nun mag es zwar sein, dass die Erfüllbarkeit der weiteren Quote als unsicher oder überwiegend unwahrscheinlich beurteilt werden kann, dies bewirkt aber noch keine offensichtliche Unerfüllbarkeit. Gerade das durch Dritte bereits erfolgte Investment steht der Annahme einer offensichtlichen Unerfüllbarkeit entgegen, ist doch anzunehmen, dass aus wirtschaftlicher Sicht der Investoren die bereits erfolgte Investition nicht durch ein durch Nichtzahlen der zweiten Quote bedingtes quotenmäßiges Wiederaufleben konterkariert soll. Wieso eine – ohnehin nur vermutete - verdeckte Unternehmensübernahme den Gläubigern zum Nachteil gereichen soll, führen die Rekurswerber nicht näher aus. Der Umstand allein, dass anstelle des in der Tagsatzung genannten Sohnes der Geldfluss seitens anderer Personen erfolgte, lässt angesichts der dargestellten Angemessenheit der Sanierungsplanquote noch keinen Schluss auf eine für die Gläubiger nachteilige Vorgangsweise zu. Die Behauptung, Apotheken seien heiß begehrt, bleibt eine unbescheinigte Spekulation und lässt die Verfahrensergebnisse sowie den hier doch sehr begrenzten Markt unberücksichtigt.
Da im Gegensatz zur Ansicht der Rekurswerber die von ihnen ins Treffen geführten Unzulässigkeits- und Versagungsgründe zu verneinen sind, sich vielmehr die Entscheidung des Erstgerichts aus den genannten Gründen als nicht korrekturbedürftig erweist, bleibt der Rekurs erfolglos.
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels folgt aus den §§ 252 IO, 528 Abs 2 ZPO.
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