Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung der prot. Fa. A*-B* C* Mag. A* KG , **, Betrieb einer Apotheke, **, vertreten durch Ing. Mag. Wilhelm Deutschmann, MBA, Ap. Prof. FH-Prof. hc. Priv.-Doz. Mag. Dr. Henriette Boscheinen-Duursma LL.M., M.A.S., LL.M., Rechtsanwälte in Linz, (Masseverwalter Mag. D*, Rechtsanwalt in **) über den Rekurs der 1. E* GmbH , **, 2. F* GmbH , **, 3. G* AG , ** und 4. H* AG , **, alle vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 29. Oktober 2025, Cg* 21, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Beschluss vom 15. Juli 2025 eröffnete das Erstgericht über Schuldnerantrag über das Vermögen der Schuldnerin ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (§ 167 IO) und bestellte Mag. D*, Rechtsanwalt in **, zum Insolvenzverwalter. Nach dem wesentlichen Inhalt des Sanierungsplans sollten die Insolvenzgläubiger eine 20 %ige Quote innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans, nicht aber vor Rechtskraft seiner Bestätigung erhalten.
In seinem dritten Bericht vom 17. September 2025, ON 9, führte der Insolvenzverwalter den Eintritt der materiellen Insolvenz der Schuldnerin aus Überentnahmen der Gesellschafter sowie auf Umsatzeinbrüche ab 2023/2024 zurück. Gegenüber der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin Mag. I* A* hafte eine offene Verrechnungsforderung aus nicht in Gewinnen gedeckten Entnahmen in Höhe von EUR 1,734.308,84 unberichtigt aus. Der Kommanditist J* A* schulde eine offene Verrechnungsforderung aus nicht in Gewinnen gedeckten Entnahmen in Höhe von EUR 1,221.711,90. Das schuldnerische Unternehmen werde seit Insolvenzeröffnung fortgeführt; für den Zeitraum vom 16. Juli 2025 bis 31. August 2025 errechne sich ein positives Fortführungsergebnis von EUR 43.042,89 und lägen daher die Voraussetzungen für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens vor. Die Werthaltigkeit der Forderungen gegen die Gesellschafter würden im Wesentlichen vom Wert ihrer Liegenschaften sowie vom Wert der Mag. I* A* erteilten standortgebundenen Apothekenkonzession (kolportiert werde ein indikativer Verkaufserlös der Schuldnerin zwischen EUR 1,800.00,00 und EUR 2,300.000,00 ) abhängen.
In der ersten Gläubigerversammlung, allgemeinen Prüfungs- und Berichtstagsatzung am 19. September 2025, ON 11, wurde die zukünftige Sanierungsplantagsatzung am 24. Oktober 2025 und der Sanierungsplan besprochen; es werde eine Verbesserung nötig sein. Zur fiktiven Schlussverteilungsquote führte der Masseverwalter aus, dass er eine abschließende Stellungnahme nicht abgeben könne, weil insbesondere nächste Woche noch indikative Kaufanbote hinsichtlich der Apotheke herangetragen werden würden. Aber es werde wohl, so die derzeitige Sicht, eine ähnliche Quote erwartet werden wie in der anderen Apothekeninsolvenz vom Masseverwalter Dr. K* [dieser hatte im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung der L* -B* A* KG (Komplementär Mag. J* A*), ** des Landesgerichtes Linz, in seinem 3. Bericht und in seinem Bericht in der allgemeinen Prüfungs und Berichtstagsatzung ebenfalls am 19. September 2025 ausgeführt, aufgrund der gegenständlichen Sonderkonstellation seien für den Fall der Zerschlagung die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger schwierig abzuschätzen. Als grobe Wertindikationen für Kaufpreise von Apotheken werde der 2 bis 2,5 fache Wert des Jahresumsatzes abzüglich Wareneinsatz kolportiert (durchschnittlicher Rohertrag). Prognostisch sei aus derzeitiger Sicht jedenfalls eine fiktive Schlussverteilungsquote zwischen 80 % bis 100 % zu erwarten, dies im Hinblick auf die Verwertung der persönlichen Konzession des Komplementärs].
In seinem fünften Bericht vom 21. Oktober 2025, ON 15, teilte der Insolvenzverwalter zu der für den 24. Oktober 2025 anberaumten Sanierungsplantagsatzung mit, dass die Schuldnerin in der Sanierungsplantagssatzung ihren Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans wie folgt verbessern werde:
„Die Insolvenzgläubiger erhalten zur gänzlichen Befriedigung ihrer Forderungen eine Quote von 55 %, wobei die erste 10 % ige Sanierungsplanquote binnen vier Wochen und die zweite 45 % ige Sanierungsplanquote innerhalb von zwei Monaten jeweils nach Annahme, nicht jedoch vor Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans, längstens jedoch innerhalb von zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans zu bezahlen ist.“
Aus der Verwertung des schuldnerischen Unternehmens inklusive des beweglichen körperlichen Vermögens werde seitens des Insolvenzverwalters auf Basis der ihm erteilten Informationen ein Betrag von EUR 1,800.000,00 angesetzt. Unter Berücksichtigung des voraussichtlich zur Finanzierung des Sanierungsplanes zur Verfügung stehenden Betrags von EUR 216.030,74 betrage vorbehaltlich der antragsgemäßen Kostenbestimmung das Fehlerfordernis für die erste 10 %-ige Sanierungsquote [EUR 352.043,61] inklusive der Kosten des Insolvenzverfahrens brutto [EUR 163.533,00] EUR 299.545,87. Das Fehlerfordernis für die zweite 45 %-ige Sanierungsplanquote betrage EUR 1,584.196,24. Nachdem den dem Insolvenzverwalter erteilten Informationen sollten diese Fehlerfordernisse durch (teilweise) Rückstehungserklärungen sowie im Übrigen mit Unterstützung von dritter Seite aufgebracht werden. Unter diesen Voraussetzungen sei der verbessert angebotene Sanierungsplan erfüllbar. Angesichts einer zur Verfügung stehenden Verteilungsmasse von EUR 1,942.000,00 und der voraussichtlich quotenmäßig zu befriedigenden Insolvenzforderungen von EUR 3,825.000,00 errechne sich eine fiktive Verteilungsquote von rund 51 %. Der verbessert angebotene Sanierungsplan von gesamt 55 % sei daher nach Ansicht des Insolvenzverwalters angemessen. Unter der Voraussetzung des Erlags des Fehlerfordernisses von dritter Seite, gegebenenfalls unter begleitender Vorlage von (teilweisen) Rückstehungserklärungen, seien vorbehaltlich der antragsgemäßen Kostenbestimmung die gesamten Kosten des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter sichergestellt, sämtliche Masseforderungen iSd § 152a Abs 1 Z 2 IO bezahlt bzw sichergestellt. Weitere Bestätigungsvoraussetzungen iSd § 152a Abs 1 Z 3 IO sehe der Sanierungsplan nicht vor. Es lägen daher die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans vor.
In der nachträglichen Prüfungs- Schlussrechnungs- und Sanierungsplantagsatzung am 24. Oktober 2025, ON 17, verwies der Insolvenzverwalter auf diesen Bericht. Die Schuldnerin verbesserte ihren Sanierungsplan im Punkt 9.1:
„ Die Insolvenzgläubiger erhalten 55 % wie folgt:
je ab Annahme und je nicht vor Rechtskraft der Bestätigung.“
Der Schuldnervertreter legte eine Rückstehungserklärung der M* AG vor.
Dazu nahm der Insolvenzverwalter insofern Stellung, als die 10 %-ige Barquote inklusive Bruttokosten unter Berücksichtigung der Rückstehungserklärung einen Überling am Massekonto von EUR 80.751,02 ergebe und daher jedenfalls finanzierbar sei. Nominell habe die Rückstehung einen Erlass von EUR 164.319,71 für die erste Quote. Für die weitere Quote von 45 % sei die Rückstehung nicht zu berücksichtigen, was ein Fehlerfordernis von EUR 1,584.196,24 ergebe und zur Gänze drittzufinanzieren sei. Die fiktive Schlussverteilungsquote werde mit 51 % angenommen. Dafür sei prognostisch für den Verkauf des Unternehmens (Apothekerkonzession samt Fahrnissen) ein Betrag von EUR 1,8 Mio netto angesetzt worden. Die diesbezüglichen Informationen seien vom Insolvenzverwalter bei der H*, heute vertreten durch den Gläubigervertreter, und durch Einholung einer Stellungnahme des Rechtsanwaltskollegen Dr. N* aus **, der zahlreiche Erfahrungen im Ver- und Ankauf von Apotheken habe, beschafft worden. Indikative Angebote seien nicht gekommen, sonst hätte er das heute auch berichtet und wäre das auch in die Stellungnahme eingegangen. Soweit erinnerlich, hätten zwei oder drei Interessenten Kontakt gehalten und insofern Interesse bekundet für den Fall, dass das Sanierungsverfahren scheitere, die Apotheke kaufen zu wollen bzw daran Interesse zu haben. Ein Angebot über EUR 2,7 Mio sei ihm nie genannt worden oder liege ihm nicht vor. Seine Bewertung in Höhe von EUR 1,8 Mio beruhe auf mehreren Telefonaten mit der Gläubigerin H* AG und zwar vor und nach Vorliegen des Jahresabschlusses 2024. Zudem hätte er mit seinem Kanzleikollegen Dr. K* gesprochen, der wiederum Kontakt mit RA Dr. N* gehabt habe. Bei der Nennung von EUR 1,8 Mio handle es sich um eine konservative, also vorsichtige Schätzung und könnten bei Einholung von konkreten Angeboten durchaus höhere Erlöse erzielbar sein. Darin seien auch die Fahrnisse mit Zerschlagungswerten berücksichtigt. Die zweite Quote innerhalb von zwei Monaten werde mit Finanzierungshilfe von dritter Seite, also dem Sohn, der vorliegend nicht Darlehensnehmer sei, und entsprechenden Investoren finanziert. Es werde kein Bankkredit dafür benötigt.
Die Abstimmung über den verbesserten Sanierungsplan verlief positiv: von 38 Gläubigern stimmten 15 dagegen, die Gesamtsumme der Gegenstimmen an den teilnehmenden Forderungen betrug 45,37 %.
In seinem anschließenden siebten Bericht vom 27. Oktober 2025, ON 19, teilte der Insolvenzverwalter mit, dass ihm seitens der Gläubigerin H* AG auf Basis der Jahresabschlüsse zum 31. März 2024 und zum 31. März 2025 mitgeteilt worden sei, dass der Wert der Schuldnerin EUR 1,800.000,00 bis EUR 2,300.000,00 betrage. Die entsprechenden Ansätze und Ergebnisse seien vom Rechtsanwalt Mag. N* bestätigt worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss genehmigte das Erstgericht die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und bestätigte den verbesserten Sanierungsplan. Es erachtete die Sanierungsplanquote für angemessen, weil die fiktive Schlussverteilungsquote im Falle einer Zerschlagung bei Nichtannahme des Sanierungsplans 51 % betrage. Die angebotene Sanierungsplanquote von 55 % gereiche den Gläubigern zum Vorteil. Wesentliches Asset des schuldnerischen Unternehmens sei die Apothekerkonzession. Der Wert der Konzession ergebe sich unter Zugrundelegung der am Markt üblichen Berechnungsmethode, wonach der 2 bis 2,5 fache Wert des Jahresumsatzes abzüglich des Wareneinsatzes (durchschnittlicher Rohertrag) herangezogen werde und dann anschließend Zu- oder Abschläge vorgenommen würden. Bei dieser Bewertungsmethode wäre auch das vorhandene Anlage- und Umlaufvermögen eingepreist. Die Bewertung in Höhe von EUR 1,800.000,00 basiere auf der vom Insolvenzverwalter eingeholten Auskunft bei der H* AG. Diese habe Einsicht in die Jahresabschlüsse 2023 und 2024 genommen und den Wert gegenüber dem Insolvenzverwalter im Bereich zwischen EUR 1,800.000,00 und EUR 2,300.000,00 beziffert, wobei es sich um eine konservative Schätzung handle. Weiters habe der Insolvenzverwalter Kontakt mit Rechtsanwalt Mag. N* aufgenommen, der reichlich Erfahrung im An- und Verkauf von Apotheken aufweise. Dieser habe die von der H* AG vorgenommene Bewertung bestätigt. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt und nachvollziehbar gewesen, den Wert von EUR 1,800.000,00 für die Berechnung der fiktiven Schlussverteilungsquote zugrundezulegen. Die Einholung eines Gutachtens sei nicht zwingend angezeigt gewesen, da ohnehin die gängige Berechnungsmethode angewandt worden sei. Ein zusätzliches Gutachten hätte bloß beschränkte Aussagekraft und zudem hohe Kosten verursacht, also im Ergebnis keinen Mehrwert gebracht. Mit Blick auf das Verwertungsverbot zum Schutz des Schuldners im Sanierungsverfahren sei auch die Veröffentlichung in der Ediktsdatei nicht geboten gewesen, um Kaufinteressenten und konkrete Angebote zu erlangen. Die Insolvenzeröffnung sei am potentiellen Markt ohnehin bekannt gewesen, habe jedoch zu keinen indikativen Angeboten geführt. Hinzu komme, dass bereits vor der Insolvenzeröffnung über Monate hinweg – auch unter Zuhilfenahme des auf Apothekenan- und Verkäufe spezialisierten Mag. O* im April 2024 – vergeblich versucht worden sei, die Apotheke zu verkaufen. Diese Verkaufsbemühungen seien zumindest der Gläubigerin E* GmbH bekannt gewesen, die ihrerseits ein Kaufinteresse klar verneint, jedoch die Legung eines Angebots im Falle der Insolvenzeröffnung in den Raum gestellt habe. Ein derartiges Angebot sei in weiterer Folge nicht eingelangt. Dies runde im Ergebnis das Bild der schwierigen Verwertungssituation und des in diesem Zusammenhang angesetzten konservativen Wertes der Konzession ab. Vor diesem Hintergrund sei auch die Diskrepanz zwischen der in der Prüfungstagsatzung prognostisch in Aussicht gestellten Sanierungsplanquote von 80 % bis 100 % und den nunmehr angebotenen 55 % zu sehen. Im Zeitpunkt der Prüfungstagsatzung seien die Informationen bezüglich des Wertes und der Wertberechnung naturgemäß noch nicht in der aktuellen Tiefe und Dichte vorgelegen und sei auch der Markt Schwankungen unterworfen. Darauf habe der Insolvenzverwalter hingewiesen.
Was die Finanzierbarkeit der Quote betreffe, sei in diesem Zusammenhang eine Sanierungsplanfinanzierung durch Dritte nicht als außergewöhnlich zu betrachten, zumal die angesprochenen Dritten bereits die erforderlichen Geldbeträge zur Fortführung des Unternehmens und zur Abdeckung der ersten Quote auf das Massekonto überwiesen hätten. Daher sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Finanzierung der zweiten Quote ebenfalls erfolgen werde. Davon, dass die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein werde (§ 141 Abs 2 Z 6 IO), könne daher keine Rede sein.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der vier eingangs genannten Gläubigerinnen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass dem am 14. Oktober 2025 angenommenen Sanierungsplan die Bestätigung versagt werde, hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter beantragen in ihren Rekursbeantwortungen die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen (§ 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500a ZPO. Ergänzend ist den Rekursausführungen entgegenzuhalten:
Gemäß § 152 Abs 1 IO bedarf der Sanierungsplan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
Das Bestätigungsverfahren dient der Überprüfung von Sanierungsplan und Sanierungsplanverfahren, wobei zwei Kontrollstufen zu unterscheiden sind:
Erstens sieht das Gesetz die zwingende Versagung der Bestätigung vor, wenn einer der Tatbestände des § 153 erfüllt ist. Bei diesen Versagungsgründen geht es im Wesentlichen um die Gesetzmäßigkeit des Sanierungsplans, die zum Schutz aller am Verfahren beteiligter Insolvenzgläubiger (teils erneut) zu überprüfen ist. In einem zweiten Schritt hat das Gericht eine Zweckmäßigkeitsprüfung nach § 154 IO durchzuführen, die insbesondere dem Minderheitenschutz dient. Die Bestätigung darf außerdem erst dann erteilt werden, wenn alle notwendigen Zustimmungen vorliegen und die im § 152a genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Nunner-Krautgasser/Anzenberger in KLS, IO 2 , § 152 IO Rz 2).
Gemäß § 153 IO ist die Bestätigung zu versagen, wenn
1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans unzulässig ist (§ 141);
2. die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet wurden, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
3. der Sanierungsplan durch eine gegen § 150a verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
Die in § 153 genannten Gründe führen zwingend zu einer Versagung der Sanierungsplanbestätigung; diese Aufzählung ist taxaktiv (Nunner-Krautgasser/Anzenberger aaO § 153 Rz 1). Die Wahrnehmung der Versagungsgründe nach § 153 hat von Amts wegen zu erfolgen. Dies ist aber nicht im Sinne einer umfassenden Nachforschungspflicht zu verstehen. Nur wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage – etwa angesichts des Vorbringens in der Tagsatzung oder des Berichts des Insolvenzverwalters – vermuten muss, dass ein Versagungsgrund vorliegen könnte, so hat es die für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen gemäß § 254 Abs 5 von Amts wegen zu ermitteln (Nummer– Krautgasser/Anzenberger aaO,Rz 3).
So ist gemäß § 141 Abs 2 Z 6 IO ist der Antrag unzulässig, wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird.
Der Unzulässigkeitsgrund der offensichtlichen Unerfüllbarkeit soll Gericht, Insolvenzverwalter und Gläubiger davor bewahren, sich mit aussichtslosen Anträgen auseinandersetzen zu müssen; er dient damit in erster Linie der Verfahrensökonomie. In vielen Fällen wird ein offensichtlich unerfüllbarer Sanierungsplanantrag aber auch missbräuchlich sein. Während im § 141 Abs 2 Z 5 KO noch von der „voraussichtlichen Unerfüllbarkeit“ die Rede war, verlangt Abs 2 Z 6 nun ausdrücklich die
Gemäß § 153 Z 2 ist im Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen, wenn die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, die Mängel können nachträglich behoben werden oder sind nach der Sachlage nicht erheblich. Ein Mangel ist wesentlich, wenn er dazu geeignet war, das Ergebnis der Sanierungsplantagsatzung zu beeinflussen (wo bereits die Möglichkeit der Beeinflussung genügt) oder wenn der Mangel einen Nichtigkeitsgrund darstellt. Einen Einfluss auf das Ergebnis der Sanierungsplantagsatzung kann ein Mangel etwa dann haben, wenn er sich auf die Umstände bezieht, die für die Willensbildung der Gläubiger maßgeblich waren, etwa auf die Information der Insolvenzgläubiger. Das kann insbesondere bei Verletzungen der Bestimmungen über die Vorbereitung und die Abhaltung des Sanierungsplanverfahrens gemäß § 145 oder über die Berichterstattungspflicht des Masseverwalters (§ 146) der Fall sein (Nunner-Krautgasser/Anzenberger aaO, Rz 8f).
Gemäß § 154 IO kann die Bestätigung versagt werden, wenn
1. die dem Schuldner im Sanierungsplan gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen;
2. der Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind; […]
Neben den zwingenden Versagungsgründen nach § 153 enthält die IO in § 154 zusätzlich Gründe, die fakultativ zu einer Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans führen können. Geprüft werden dabei die Zweckmäßigkeit und die Angemessenheit des Sanierungsplans, was insbesondere dem Schutz der überstimmten und nicht teilnehmenden Insolvenzgläubiger dienen soll. Die Auflistung in § 154 ist taxaktiv. Das Gericht hat die fakultativen Versagungsgründe des § 154 nach pflichtgemäßen Ermessen auszuüben; es soll anhand der Umstände des Einzelfalls überprüfen, ob es gerechtfertigt ist, dem Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen. Dabei hat das Insolvenzgericht neben den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen (Nunner-Krautgasser/Anzenberger, § 154 Rz 1f).
Gemäß § 154 Z 1 kann die Bestätigung versagt werden, wenn die im Sanierungsplan gewährten Begünstigungen im Widerspruch zu den Verhältnissen des Schuldners stehen. Dabei ist insbesondere auf die zukünftige Leistungsfähigkeit des Schuldners abzustellen. Ein Widerspruch zu den Verhältnissen des Schuldners liegt etwa dann vor, wenn der Schuldner – gemessen an seinen gegenwärtigen und voraussichtlichen künftigen Vermögensverhältnissen – in der Lage wäre, mehr zu leisten, als er den Gläubigern angeboten hat. Dabei ist auch die Aussicht auf einen künftigen, erheblichen Erwerb oder Vermögenszuwachs zu berücksichtigen. Auf das Verhalten des Schuldners vor Verfahrensöffnung kommt es nach zutreffender Ansicht Mohrs nicht an. Ist der Insolvenzschuldner eine Personengesellschaft (wie hier), sind nicht nur die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auch die der unbeschränkt haftenden Gesellschafter relevant. Sind die Gesellschafter in der Lage, die Forderungen der Gesellschaft zu einem größeren Teil zu befriedigen, als dies im Sanierungsplan angeboten wurde, so widerspricht der Sanierungsplan den Verhältnissen des Schuldners, sodass ihm die Bestätigung versagt werden kann (Nunner-Krautgasser/Anzenberger aaO Rz 3f).
Ein Versagungsgrund liegt gemäß § 154 Z 2 auch dann vor, wenn der Sanierungsplan den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger widerspricht. Dies lässt sich insbesondere aus einem Vergleich der Sanierungsplanquote mit der Verteilungsquote im Verwertungsfall ablesen. Vor vollständiger Verwertung der Masse ist die Ermittlung der (hypothetischen) Verteilungsquote mit Unsicherheiten behaftet, weshalb von der hA gefordert wird dass – mangels tatsächlicher Verwertung – die (voraussichtliche) Verteilungsquote die angebotene Sanierungsplanquote eindeutig übersteigt. Wäre vom geschätzten Marktwert des Massevermögens ausgehend die Verteilungsquote höher als die Sanierungsplanquote, so kann erst nach ernsthaften Verwertungsbemühungen durch den Insolvenzverwalter beurteilt werden, ob der ermittelte Verkehrswert am Markt tatsächlich erzielbar ist. Neben der angebotenen Quote sind aber auch andere, qualitative Gesichtspunkte zu beachten, wie etwa die voraussichtlichen Zahlungszeitpunkte oder Sicherung durch Bürgschaften. Die voraussichtliche (nun offensichtliche) Nichterfüllbarkeit des Sanierungsplans stellt aufgrund des Verweises auf § 141 bereits einen (zwingenden) Versagungsgrund nach § 153 dar (Nunner-Krautgasser/Anzenberger, aaO Rz 5f).
Neben diesen Grundsätzen gilt es im vorliegenden Fall insbesondere die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten, die darin liegen, dass das von der Schuldnerin betriebene Unternehmen den Betrieb einer Apotheke zum Gegenstand hat. Diese hochspezialisierte Unternehmenstätigkeit hat infolge der mit ihr einhergehenden Beengtheit des Marktes und seiner Marktteilnehmer maßgebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Angemessenheit des Sanierungsplans, aber auch der Finanzierbarkeit der Quote.
Der besseren Lesbarkeit geschuldet ist in Abkehr vom eingangs dargestellten zweistufigen Prüfungsschema auf die Rekursargumente in ihrer angeführten Reihenfolge einzugehen:
Die Rekurswerber meinen, entgegen dem Bericht (samt Stellungnahme zum Sanierungsplan) des Masseverwalters vom 21. Oktober 2025 und entgegen den von ihm in der Sanierungsplantagsatzung vom 24. Oktober 2025 erteilten Informationen sei dem Masseverwalter seit 29. August 2025 zumindest ein konkretes indikatives Angebot vorgelegen, was das dem Rekurs angeschlossene E-Mail der P* GmbH vom 29. August 2025 an den Insolvenzverwalter samt indikativen Kaufanbot von Mag. pharm. Q* vom 29. August 2025 beweise. Daraus ergebe sich auf Grundlage des Jahresabschlusses der Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2023/24 ein Nettokaufpreis von EUR 2,675.663,16. Der Masseverwalter hingegen habe in seiner Günstigkeits- bzw. Angemessenheitsrechnung für die Verwertung des schuldnerischen Unternehmens nur einen Betrag von EUR 1,8 Mio angesetzt, somit rund EUR 876.000,00 weniger als oben dargestellt. Setze man diesen höheren Betrag an, ergebe sich eine Zerschlagungs-Alternativquote von rund 74 %. Die Insolvenzgläubiger und das Insolvenzgericht seien vor der Abstimmung über den Sanierungsplan daher völlig unzureichend und dazu auch noch falsch informiert gewesen. Dieser Mangel sei geeignet, das Ergebnis der Sanierungsplantagsatzung zu beeinflussen, er sei auch wesentlich iSd § 153 IO und könne nur durch eine Aufhebung des bekämpften Beschlusses saniert werden.
Diese Ansicht wird nicht geteilt: Zunächst ist es ohne rechtliche Relevanz, ob das dem Rekurs angeschlossene sogenannte indikative Angebot dem Insolvenzverwalter zugegangen ist oder nicht, besitzt es doch selbst für ein indikatives Angebot zu wenig Aussagekraft und lassen die von den Rekurswerbern daraus gezogenen Schlüsse maßgebliche Umstände außer Betracht. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis versteht man unter einem indikativen Angebot ein unverbindliches, vorläufiges Preis- oder Vertragsangebot, das zur Orientierung dienen soll. Es soll zeigen, zu welchen Konditionen ein Geschäft grundsätzlich möglich wäre, ohne dass bereits eine rechtlich bindende Verpflichtung entsteht.
Wenn nun in diesem Kaufangebot vom 29. August 2025 (Beilage ./1 des Rekurses) das Angebot von der Erlangung einer Finanzierungszusage einer Bank abhängig gemacht wird, so liegt darin ein zusätzliches Unverbindlichkeitsmoment. Insoweit präsentiert sich dieses sogenannte Kaufangebot doch nur als eine Form der Sondierung eines allenfalls vom Käufer zu zahlenden Kaufpreises, wäre ansonsten doch auf eine jedenfalls mögliche Finanzierung hingewiesen worden. Der von den Rekurswerbern mitvorgelegte Jahresabschluss der Schuldnerin 2023/2024 hätte nämlich, wenn dieses email tatsächlich mehr als eine bloße Sondierung, und zwar ein indikatives Angebot hätte sein sollen, bereits die Bezifferung eines Kaufpreises ermöglicht.
Aber auch die im Rekurs vorgenommene Berechnung des daraus sich ergebenden Verkaufspreises ist unvollständig, lässt doch der von den Rekurswerbern errechnete Betrag von EUR 2,675.663,16 die in diesen Kaufangebot genannten Abzugskosten wie Ansprüche übernommenes Personal (unternehmungsrechtliche Rückstellungen der Abfertigung, Urlaub, Überstunden, Jubiläumsgelder ets.) zum ohnehin offen gelassenen Übergabestichtag sowie die Auswirkungen einer schulden- und lastenfreien Übernahme unberücksichtigt. Insofern fußt die von den Rekurswerbern ins Treffen geführte Zerschlagungs-Alternativquote von rund 74 % auf unvollständigen Prämissen und kann nicht weiter der Beurteilung der Angemessenheit des Sanierungsplans zugrundelegt werden.
Überdies berücksichtigt der mit dem Rekurs mitvorgelegte Jahresabschluss 2023/24 nicht die aktuelle Datenlage: Der Masseverwalter konnte bereits in seinem 3. Bericht, ON 9, den Jahresabschluss 2024/25 miteinbeziehen. Aus der Bilanz ergibt sich im Verhältnis zum Jahresabschluss 2023/24 - im Wesentlichen aufgrund eines gestiegenen negativen Komplementärkapitals und gestiegener Verbindlichkeiten - ein um EUR 533.368,74 erhöhtes negatives Eigenkapital. Auch hat sich in der Gewinn- und Verlustrechnung im Vergleich zum Geschäftsjahr 2023/24 der Verlust um den Faktor von ca 2,4 erhöht. Die im Rekurs angestellten Überlegungen beruhen insofern auf nicht mehr aktuellen Daten und vermögen schon deswegen keine Korrekturbedürftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufzuzeigen.
Es trifft auch nicht zu, dass die Gläubiger über die mögliche Schwankungsbreite eines allenfalls erzielbaren Verkaufspreises der Apotheke nicht informiert gewesen oder im Unklaren gelassen worden seien. Dazu ist abermals auf den dritten Bericht des Insolvenzverwalters zu verweisen, worin schon damals ein indikativer Verkaufserlös der Schuldnerin zwischen EUR 1,800.000,00 und EUR 2,3.000,00 angeführt wurde (ON 9, S 8). Dieser Bericht wurde vom Insolvenzverwalter in der ersten Gläubigerversammlung sowie allgemeinen Prüfungs- und Berichtstagsatzung vorgetragen (ON 11 S 1). Insofern waren sämtliche Gläubiger bereits zu diesem Zeitpunkt über die mögliche Schwankungsbreite eines Verkaufspreises der schuldnerischen Apotheke informiert, konnten seither selbst durch einfache mathematische Rechenoperationen ein Verhältnis zu den anerkannten Forderungen herstellen und somit auf einfache Weise Alternativzerschlagungsquoten mit fiktiven Veräußerungswerten berechnen. Spätestens in der Sanierungsplantagsatzung war es allen Gläubigern möglich, durch Ansetzen verschiedener, im genannten Schwankungsbereich liegender Beträge selbst zu beurteilen, ob die Zustimmung zum Sanierungsplan für sie günstiger ausfallen wird als eine allfällige Zerschlagung und der sich daraus ergebenden Quote. Von einer Verletzung der Informationspflicht, die für die Willensbildung der Gläubiger maßgeblich gewesen wäre, kann nicht gesprochen werden und ist ein Verfahrensmangel daher zu verneinen.
Entgegen der Ansicht der Rekurswerber ist auch die geübte Vorgangsweise des Insolvenzverwalters, wie er den fiktiven Verkaufspreis der Apotheke der Schuldnerin ermittelte, nicht zu beanstanden. Dabei darf vor allem nicht übersehen werden, dass es sich bei der Gläubigerin H* AG wohl um eine im vorliegenden Vorgang höchst spezialisierte, kompetente und in Apothekenthemen wohl bestens informierte Verfahrenspartei handelt. Wenn nun der Insolvenzverwalter diese mit entsprechender Expertise ausgestattete Gläubigerin unter Mitsendung der entsprechenden und aktuellen Jahresabschlüsse ersucht, einen Verkaufspreis für die von der Schuldnerin betriebene Apotheke zu eruieren und als Resultat zwei Mal ein Verkaufspreis in einer Bandbreite von EUR 1,8 bis 2,3 Millionen referiert wird, muss die Frage, ob die von den Rekurswerbern angeführten Maßnahmen wie indikative Einschaltung in der Ediktsdatei sowie Einholung eines Sachverständigengutachten verfahrensnotwendig waren, verneint werden. Gerade der Gläubigerin H* AG muss beste Kenntnis des doch sehr eingeengten Marktes betreffend de Bewertung von Apotheken zugesonnen werden.
Auch darf nicht übersehen werden, dass durch Anfrage des Insolvenzverwalters bei dem in seiner Kompetenz nicht weiter angezweifelten Rechtsanwalt Mag. N* aus ** ein Gegencheck durchgeführt wurde, der das Ergebnis der Gläubigerin H* AG bestätigte. Insofern erweist sich auch die Annahme, dass ohnehin sämtliche in Frage kommenden Marktteilnehmer über einen möglichen Verkauf des von der Schuldnerin betriebenen Unternehmens informiert worden waren, nicht weiter korrekturbedürftig.
Vor allem darf aber nicht unerwähnt bleiben, dass es hier um die Ermittlung eines fiktiven Verkaufswertes der Apotheke geht, um diesen in der Angemessenheitsprüfung des Sanierungsplans einsetzen zu können. Im Gegensatz zu einer tatsächlich umzusetzenden Verwertung ist hier von einer bloßen Annahme auszugehen, die naturgemäß Unsicherheiten und Schwankungen in sich birgt. Mangels tatsächlichen Verkaufs haftet einer solchen Prüfung insoweit nur die Qualität einer Prognose an, an die von vornherein aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheiten keine all zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Auch Sachverständigengutachten betreffend die Bewertung von Unternehmen bergen – wie es gerichtsbekannt ist - deutliche Unschärfen in sich und sind die jeweiligen Ergebnisse davon geprägt, ob entweder Käufer oder Verkäufer der jeweilige Auftraggeber ist. Auch bei neutralen Auftraggebern lassen sich Schwankungsbreiten aufgrund der Volatilität des Marktes nie vermeiden. Insoweit ist das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung, wenn es von einem Verkaufswert des von der Schuldnerin betriebenen Unternehmens in Höhe von EUR 1,8 Mio ausgeht, nicht zu beanstanden, waren doch die Gläubiger ausreichend darüber informiert, dass eine Schwankungsbreite von EUR 1,8 Mio bis EUR 2,3 Mio besteht und daher die angesetzten EUR 1,8 Mio bei der Angemessenheitsprüfung den untersten Wert eines allfälligen Verkaufspreises darstellen. Dementsprechend konnten sie selbst beurteilen, ob der angebotene Sanierungsplan für sie vorteilhaft ist oder nicht. Ein Verfahrensmangel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung ist daher nicht zu erblicken. Damit war ein schlüssig nachvollziehbarer und belastbarer Vergleich von Sanierungsplanquote mit einer Verteilungsquote im Verwertungsfall möglich.
Letztlich nicht unberücksichtigt soll bleiben, dass sich - wie vom Erstgericht zutreffend erwähnt - die Verkaufsbemühungen betreffend diese Apotheke schon in früheren Zeiten als schwierig herausgestellt haben. Gerade auch vor diesem Hintergrund ist die Heranziehung des untersten Werts des Verkaufspreises angesichts der möglichen Bandbreite neuerlich nicht zu beanstanden.
Soweit die Rekurswerber auf die von den Gesellschaftern nicht in Gewinnen gedeckten Entnahmen aus dem Vermögen der Schuldnerin abstellen und darin einen Versagungsgrund sehen, ist auf die einleitenden rechtlichen Ausführungen zu verweisen, wonach es auf das früher geübte Verhalten der Schuldner oder - hier im Fall einer Personengesellschaft - der persönlich haftenden Gesellschafter nicht ankommt. Auch übersehen sie den Umstand, dass die Insolvenz nicht nur auf die Entnahmen der Gesellschafter, sondern auch auf einen nicht weiter planbaren Umsatzrückgang zurückzuführen ist.
Was den Versagungsgrund nach § 153 Z 1 IO im Hinblick auf die offensichtliche Unmöglichkeit, den Sanierungsplan erfüllen zu können, betrifft, ist den Rekurswerbern zunächst darin zuzustimmen, dass dies dann der Fall sein soll, wenn die Erfüllung ausschließlich von der Finanzierung durch einen Dritten abhängig ist und keine verbindliche Finanzierungszusage an den Insolvenzverwalter oder das Insolvenzgericht vorliegt. Dabei übersehen die Rekurswerber allerdings, dass diese Dritten bereits zumindest teilweise die Fortführung des Unternehmens und die erste Quote in Höhe von 10 % finanziert haben. Von einem aussichtslosen Antrag, der gerade durch diesen Unzulässigkeitsgrund verhindert werden soll, kann daher nicht gesprochen werden. Nun mag es zwar sein, dass die Erfüllbarkeit der weiteren Quote als unsicher oder überwiegend unwahrscheinlich beurteilt werden kann, dies bewirkt aber noch keine offensichtliche Unerfüllbarkeit. Gerade das durch Dritte bereits erfolgte Investment steht der Annahme einer offensichtlichen Unerfüllbarkeit entgegen, ist doch anzunehmen, dass aus wirtschaftlicher Sicht der Investoren die bereits erfolgte Investition nicht durch ein durch Nichtzahlen der zweiten Quote bedingtes quotenmäßiges Wiederaufleben konterkariert soll.
Da im Gegensatz zur Ansicht der Rekurswerber die von ihnen ins Treffen geführten Unzulässigkeits- und Versagungsgründe zu verneinen sind, sich vielmehr die Entscheidung des Erstgerichts aus den genannten Gründen als nicht korrekturbedürftig erweist, bleibt der Rekurs erfolglos.
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels folgt aus den §§ 252 IO. 528 Abs 2 ZPO.
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