Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 2. Februar 2026, Hv*-20, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* wegen des Verdachts der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB sowie der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB. In diesem liegt ihm zum einen zur Last, mangels (vollständiger) Unterhaltszahlungen seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber mehreren seiner Kinder gröblich verletzt und dadurch bewirkt zu haben, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, sowie zum anderen im Ermittlungsverfahren gegen C* wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage am 8. Mai 2025 vor der Polizeiinspektion ** zur Frage seines Beschäftigungsausmaßes falsch ausgesagt zu haben (ON 2.2).
Mit am 27. Jänner 2026 bei der Staatsanwaltschaft Salzburg eingelangtem Antrag begehrt der Beschuldigte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, weil er finanziell nicht in der Lage sei, die Kosten eines Verteidigers zu tragen und er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht mehr überblicken würde (ON 16).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser Antrag abgewiesen, weil – ungeachtet der anzunehmenden wirtschaftlichen Bedürftigkeit - weder ein Fall notwendiger Verteidigung noch eine schwierige Sach- und Rechtslage vorliege (ON 20).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten, der eine positive Erledigung seines Antrags anstrebt (ON 21).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach § 61 Abs 2 StPO ist Verfahrenshilfe bei Vorliegen von wirtschaftlicher Bedürftigkeit zu gewähren, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn (unter anderem) jedenfalls erforderlich, wenn es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung iSd Abs 1 leg cit handelt (Z 1), aber auch bei schwieriger Sach- und Rechtslage (Z 4).
Ein Fall notwendiger Verteidigung (vgl § 61 Abs 1 StPO) liegt fallkonkret ebensowenig vor, wie eine schwierige Sach- und Rechtslage:
Dem Beschuldigten wird das in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit ressortierende Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB und das in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts fallende Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB zur Last gelegt.
Bei einem Vergehenstatbestand geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass der Angeklagte in der Regel selbst in der Lage ist, sich angemessen zu verteidigen (vgl § 61 Abs 1 Z 5 StPO). Bei der Frage, ob von einer schwierigen Sach- oder Rechtslage auszugehen ist, ist stets eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, wobei dabei in erster Linie komplexe Beweisaufnahmen, schwierige Beweise zur inneren Tatseite, die Klärung von Tatfragen durch Sachverständige aus beispielsweise den Bereichen der Medizin, Technik oder Bilanzierung, Glaubwürdigkeitsbeurteilungen von Zeugen mit sachverständiger Hilfe, aufwändig zu klärende Rechtsfragen und dergleichen gemeint sind (vgl Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 2 § 61 Rz 24). Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu.
Das vom Beschwerdeführer angesprochene Recht auf Akteneinsicht steht ihm unabhängig von der Vertretung durch einen Verteidiger zu.
Schließlich bewirken auch fehlende Rechts- und Verfahrenskenntnisse kein Erfordernis für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Dies vor dem Hintergrund, dass § 6 Abs 2 StPO unter anderem die Pflicht zur Information (ua) des Beschuldigten über seine wesentlichen Rechte im Verfahren normiert. Diese Bestimmung ist als situative Belehrungspflicht zu verstehen, mithin auch eine Verpflichtung, ihm die zur Vornahme seiner Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu erteilen und sie über die mit diesen Handlungen und Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren (vgl Wiederin, WK StPO § 6 Rz 216).
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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