Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde der gesetzlichen Vertreter des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 11. Februar 2026, GZ BE*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 4. Februar 2026 zu Hv* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängt worden ist.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er am am 7. Jänner 2026 in **
1.) B* und C* zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Butterfly- bzw Springmesser zog, die etwa 10 cm lange Klinge aufklappte, das Messer gegen die Bedrohten richtete und rief: "Komm her", "Kommt´s her, was ist mit euch" und "Ich bringe dich um, ich steche dich ab";
2.) wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war, nämlich das unter Punkt 1.) angeführte Messer.
Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit sind seit 22. Februar 2026 erreicht, jene nach zwei Drittel werden am 7. März 2026 erfüllt sein (ON 2, 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Linz als zuständiges Vollzugsgericht – nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 8) – und nach Einholung einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) sowie der befürwortenden Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 2,3) die bedingte Entlassung zum Hälfte- sowie zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Der dagegen rechtzeitig erhobenen schriftlichen Beschwerde der gesetzlichen Vertreter des Verurteilten (ON 9) kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 17 JGG ist einem wegen einer Jugendstraftat Verurteilten der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn er die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, mindestens jedoch einen Monat, verbüßt hat, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Wirkung der Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und dieser somit zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Die Anwendung der bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll nach erkennbarer Intention des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 der Regelfall sein, es sei denn, es steht dieser ein – die Ausnahme dazu darstellendes – evidentes Rückfallrisiko des Rechtsbrechers ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 17) entgegen.
Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, ist bei der anzustellenden Prognose von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen, sodass spezialpräventive Aspekte gegen eine bedingte Entlassung des jugendlichen Strafgefangenen sprechen.
Dazu ist zu erwägen, dass der Strafgefangene neben der in Vollzug stehenden Freiheitsstrafe bereits eine Verurteilung unter anderem wegen jeweils mehrerer Verbrechen des (teils versuchten) Raubes und der (versuchten) Erpressung sowie eines Vergehens der gefährlichen Drohung, sohin strafbarer Handlungen gegen die körperliche Integrität, fremdes Vermögen und die Freiheit, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, aufweist (ON 3). Hervorzuheben ist dabei, dass die ihm gewährten Rechtswohltaten der teilbedingten Strafnachsicht samt Anordnung von Bewährungshilfe sowie der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Strafteil (Strafrest 1 Monat und 19 Tage) unter Erteilung der Weisung, geeignete Maßnahmen zur Weiterbildung - insbesondere zur Nachholung des Schulabschlusses - zu ergreifen, ihre Wirkung für ein normgetreues Verhalten verfehlten. Vielmehr hat er innerhalb offener Probezeit im raschen Rückfall die dem aktuellen Strafvollzug zugrundeliegenden strafbaren Handlungen begangen.
Trotz Unterstützung durch die Bewährungshilfe hat der Strafgefangene seine schulische Fortbildung nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 13. Juli 2025 nicht betrieben. Nach dem Bericht der Bewährungshilfe vom 9. Februar 2026 steht er nunmehr auf einer Warteliste zum AusbildungsFit **, wobei ein Einstiegsdatum (noch) nicht abgeschätzt werden könne (ON 6). Aufgrund des fehlenden Pflichtschulabschlusses gelang es ihm auch nicht, eine Lehrstelle zu bekommen. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht vermag daher seine bekundete Bereitschaft, im Falle einer früheren Entlassung seine Schulausbildung unmittelbar fortzusetzen und eine Lehrausbildung als Koch zu beginnen, nicht zu überzeugen.
Berücksichtigend zudem, dass der Strafgefangene nach dem bereits angeführten Bericht seines Bewährungshelfers über wenig Impulskontrolle und Konfliktlösungsstrategien verfügt, und auch von einem tadellosen Verhalten im Vollzug mit Blick auf die beiden gemeldeten Ordnungswidrigkeiten vom 11. und 14. Jänner 2026 (jeweils wegen Besitz von Tabakwaren im Haftraum), wenngleich diese lediglich zu Abmahnungen geführt haben, ebenfalls nicht die Rede sein kann, ist somit die Annahme eines durch den bisherigen Strafvollzug eingeleiteten und den Strafgefangenen im Fall seiner bedingten Entlassung wirksam von einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahrenden Umdenkprozesses nicht gerechtfertigt.
An dieser negativen Prognose vermögen die Beteuerungen der gesetzlichen Vertreter des Strafgefangenen, seine familiäre Betreuung und Aufsicht seien gewährleistet und der Verurteilte werde den Schulabschluss nachholen, nichts zu ändern.
Dem erstgerichtlichen Kalkül der Notwendigkeit des gänzlichen Strafvollzugs aus spezialpräventiver Sicht ist daher zuzustimmen und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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