Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas Unger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. David Bergsmann (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle B*, **, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht vom 29. August 2025, Cgs1* 20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat wie folgt:
„1. Es wird festgestellt, dass jeweils über den 31. Oktober 2024 hinaus der Anspruch der klagenden Partei auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und der Anspruch der klagenden Partei auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß für die weitere Dauer ihrer vorübergehenden Berufsunfähigkeit zu Recht bestehen.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 817,35 (darin enthalten EUR 136,23 an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das der Klägerin seit 1. 9. 2018 aufgrund des Bescheides vom 29. 1. 2019 gewährte Rehabilitationsgeld war zuletzt aufgrund des im Verfahren des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht, Cgs2*, (im Folgenden: Vorverfahren) in der Tagsatzung vom 27. 4. 2023 abgeschlossenen Vergleichs über den 31. 1. 2023 hinaus weitergewährt worden.
Mit dem Bescheid vom 13. 9. 2024 sprach die Beklagte mit der zusammengefassten Begründung, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin kalkülsrelevant gebessert habe, gegenüber der Klägerin aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe, und entzog sie das der Klägerin gewährte Rehabilitationsgeld mit 31. 10. 2024.
Die Klägerin begehrte mit der gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Klage, ihre Ansprüche auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie auf Rehabilitationsgeld als über den 31. 10. 2024 hinaus weiter zu Recht bestehend festzustellen, in eventu den Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation als zu Recht bestehend festzustellen. Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht kalkülsrelevant gebessert, und sie leide nach wie vor an diversen - näher genannten - Gesundheitseinschränkungen, nämlich unter anderem an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, an einem schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden und an einer rezidivierenden depressiven Störung und an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, sodass sie weiterhin berufsunfähig sei. Der von der Beklagten erhobene Vorwurf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht werde bestritten. Die Klägerin sei in laufender psychotherapeutischer Behandlung. Einen für eine Entziehungskur bereits fix vereinbarten Termin habe die Klägerin nicht wahrnehmen können, weil sie sich den Fuß gebrochen habe. Sie sei sehr wohl im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung wandte sie zusammengefasst ein, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt habe und die Entziehung des Rehabilitationsgeldes daher auf den Entziehungsgrund gemäß § 99 Abs 1a ASVG gestützt werde. Die Klägerin sei in der im Vorverfahren abgeführten Tagsatzung vom 27. 4. 2023 ausdrücklich zur unverzüglichen Inanspruchnahme der mit dem neuropsychiatrischen Sachverständigengutachten Dris. C* vom 4. 4. 2023 empfohlenen und fachärztlich zumutbaren Behandlungsmaßnahmen aufgefordert worden, ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden und auch darüber rechtsbelehrt worden, dass das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Inanspruchnahme der empfohlenen Behandlungen eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellen könne und insbesondere die Entziehung des Rehabilitationsgeldes zur Rechtsfolge haben könne. Die Klägerin habe die ihr obliegende Mitwirkungspflicht zur Besserung ihres neuropsychiatrischen Leidens und Leistungskalküls schuldhaft verletzt, indem sie die empfohlenen Behandlungsmaßnahmen zum Großteil nicht durchgeführt habe und seit der Aufforderung vom 27. 4. 2023 die hiervon erfassten Behandlungs bzw Therapiemaßnahmen nicht, jedenfalls nicht ausreichend und nicht ordnungsgemäß in Anspruch genommen habe und weiterhin exzessiv Alkohol in einem die Verschlechterung ihrer chronischen Alkoholabhängigkeit und ihres Leistungskalküls fördernden Maß konsumiert habe. Hätte die Klägerin die genannten Maßnahmen unverzüglich und ordnungsgemäß in Anspruch genommen und den exzessiven Alkoholkonsum unterlassen, so hätten sich ihr Leidenszustand und ihr Leistungskalkül bis spätestens September 2024 so wesentlich gebessert, dass nennenswerte neuropsychiatrische Leistungseinschränkungen nicht mehr vorlägen. Eine regelmäßige psychiatrische Behandlung in Kombination mit einer psychotherapeutischen Behandlung hätte mit einer mittleren bis hohen Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und des Leistungskalküls geführt, und auch eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie hätte unter Aufbringung aller Willenskraft der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Erfolg geführt. Gründe, weshalb die Klägerin diese Behandlungen nicht durchgeführt habe, lägen nicht vor. Die Klägerin verfüge jedenfalls über die notwendige Diskretions und Dispositionsfähigkeit.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Haupt als auch das Eventualbegehren ab. Es legte den auf den Seiten 3 bis 6 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:
[...]
Zum Gewährungszeitpunkt lag bei der Klägerin seit dem Stichtag nachfolgendes Leistungskalkül vor:
Der Klägerin war das Tragen bis 10 kg und das Heben bis 10 kg laufend zumutbar. Tätigkeiten konnten im Gehen, Stehen und im Sitzen durchgeführt werden. […] Der Klägerin waren Arbeiten nur unter maximal durchschnittlichem Zeitdruck [...] möglich. […] Mittelschwere geistige Arbeiten waren möglich [...]. Die Konzentrationsfähigkeit, das Auffassungsvermögen und die Aufmerksamkeit waren nicht eingeschränkt. Umstellbarkeit war gegeben, das Erlernen neuer monotoner Fähigkeiten war möglich. Die Durchsetzungsfähigkeit, Eigeninitiative, Eigenverantwortung, Entscheidungsfähigkeit, Regulationsaufwand sowie Teamfähigkeit waren eingeschränkt. Aktive und passive Kontakt- bzw Kommunikationsfähigkeit war nicht eingeschränkt. Verantwortungsfähigkeit war eingeschränkt. Kundenkontakt war nicht eingeschränkt (außer Einschränkungen: Außendienstmitarbeiter, Konflikte in einer Beschwerdestelle). Einfache Auskunftstätigkeit war nicht eingeschränkt (wie etwa Portier). […] Tätigkeiten im Umfeld von wenigen Menschen in kleinen Geschäften waren möglich. Einschränkungen zB bei Arbeiten in einer Beschwerdestelle waren gegeben. Die Arbeiten waren in geschlossenen Räumen und im Freien möglich [...]. Tätigkeiten im Nahbereich von Alkoholproduktion und ausschank waren zu vermeiden. Berufsbedingtes Lenken eines KFZ war nicht zumutbar. […] Es bestanden Einschränkungen der Tages und Wochenarbeitszeit auf 4 Stunden pro Tag. Es waren zusätzliche Arbeitspausen notwendig: nach zwei Stunden Tätigkeit zusätzliche Pause von 10 Minuten, während dieses Zeitraumes konnten keine Kontroll oder Überwachungstätigkeiten durchgeführt werden. Ein öffentliches Verkehrsmittel konnte benützt werden. Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs waren nicht gegeben. [...] Der Klägerin war eine Wohnsitzverlegung bzw ein Wochen- und Tagesauspendeln zumutbar [...]. Bei Einhaltung des oben angeführten Leistungskalküls waren mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von mehr als sieben Wochen pro Jahr zu erwarten, die sich auch bei Teilzeitarbeit nicht reduziert hätten.
In der Tagsatzung vom 27. 4. 2023 des Vorverfahrens wurde die Klägerin ausdrücklich aufgefordert, die mit dem neuropsychiatrischen Sachverständigengutachten Dris. C* vom 4. 4. 2023 empfohlenen und fachärztlich zumutbaren Behandlungsmaßnahmen („Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuropsychiatrischen Behandlung, Psychotherapie, Anticraving Therapie, ambulante Alkoholfachbehandlung durch den D* E*, ev. Alkoholentwöhnungstherapie, adäquate medikamentöse antidepressive Therapie, Blutspiegelkontrolle, obliegt dem behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Neurologie“) unverzüglich in Anspruch zu nehmen.
Der Gesundheitszustand bzw die festzustellenden Diagnosen und der Status psychicus haben sich im Vergleich zum Gewährungsgutachten nicht wesentlich verbessert. Auch von Seiten des Leistungskalküls ist keine wesentliche Verbesserung eingetreten. In Teilbereichen sind die kognitiven Leistungen noch verschlechtert.
Die empfohlenen Behandlungsmaßnahmen des regelmäßigen Besuches eines Psychiaters und einer Psychotherapie wurden auf jeden Fall nicht ordnungsgemäß und unverzüglich wahrgenommen. Eine Alkoholentwöhnungstherapie wurde zuletzt nicht durchgeführt. Eine Anti Craving Therapie ist aktuell nicht indiziert. Eine adäquate antidepressive Therapie ist nicht erfolgt.
Die Behandlungsmaßnahmen wären bei ordnungsgemäßer Inanspruchnahme geeignet gewesen, bis zum Entziehungszeitpunkt eine Erhöhung der möglichen Tagesarbeitszeit zu bewirken, absolute Pausen unnötig zu machen, zu einer Verminderung der Krankenstände zu führen und zu einer Verbesserung der persönlichen und sozialen Kompetenz zu führen.
Mit dem gebesserten Leistungskalkül der Klägerin wären dann wieder Tätigkeiten beispielsweise als Telefonistin, Museumsaufseherin oder Parkraumüberwacherin vereinbar gewesen, die am bundesweiten Arbeitsmarkt im Ausmaß von je zumindest 100 Stellen vorhanden sind.
Eine regelmäßige psychiatrische Behandlung in Kombination mit einer psychotherapeutischen Behandlung hätte mit einer mittleren bis hohen Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung im Leistungskalkül geführt. Eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie hätte unter Aufbringung aller Willenskraft der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Behandlungserfolg geführt.
Die Klägerin setzte während des gesamten Zeitraums seit der Therapieaufforderung nur vereinzelte Therapieschritte.
Der Klägerin wurden im Zuge von Akutaufenthalten mehrmals Kontaktaufnahmen zum D* E* der Stadt B* zur Organisation einer Langzeittherapie nahegelegt, welcher Aufforderung sie aber nur unzureichend nachkam. Zum Antritt einer Langzeittherapie kam es de facto nie. So wurde der Klägerin bereits im Zuge des Akutaufenthalts vom 19. bis 20. 2. 2023 ein qualifizierter Entzug (kontrollierte Alkoholreduktion, Kontaktaufnahme mit dem D* E* zur Organisation einer Langzeittherapie) ärztlich empfohlen.
Ein ihr im Zuge eines Klinikaufenthalts aufgrund einer Akutintoxikation angebotener Entgiftungsaufenthalt wurde von der Klägerin ohne wesentlichen Grund vorzeitig abgebrochen, und die Klägerin verließ die Klinik entgegen ärztlichem Rat am 11. 12. 2023.
Die Klägerin begann am 4. 3. 2025 am Projekt F* der G* teilzunehmen, dabei handelt es sich um ein Betreuungsprojekt für beschäftigungslose Personen mit Vermittlungshindernissen.
Die Klägerin begab sich mit 11. 3. 2021 bis zumindest 24. 4. 2023 in Psychotherapie. Im Jahr 2025 begab sich die Klägerin zu einer weiteren Psychotherapeutin, vereinbarte mit dieser aber, dass die Therapie erst nach durchgeführter stationärer Entwöhnungstherapie aufgenommen werde. Darüber hinausgehende psychotherapeutische Kontakte können nicht festgestellt werden.
Eine ambulante Alkoholfachbehandlung im Sinne eines regelmäßigen Besuchs der Suchtberatung wurde nicht wahrgenommen. Die Klägerin vereinbarte einen Termin mit dem D* E* für den 10. 6. 2025. Die Klägerin vereinbarte am 2. 2. 2023 einen Termin mit dem Suchtmedizinischen Dienst der H* des I* für 15. 3. 2023.
Die Klägerin vereinbarte einen Termin für ein Folgegespräch an der Suchtmedizinischen Fachambulanz am 25. 2. 2025 und einen Aufnahmetermin an der Suchtmedizinischen Fachstation für 4. 3. 2025. Zu einer Aufnahme kam es nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund eines gebrochenen Fußes einen Termin für eine Entziehungskur nicht wahrnehmen konnte.
An Terminen der J* nahm die Klägerin am 17. 10. 2024, 24. 10. 2024 und 5. 12. 2024 teil.
In der rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht nach Hinweis auf den in § 99 Abs 1a ASVG vorgesehenen Entziehungstatbestand zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten ausgesprochene Leistungsentziehung wegen einer der Klägerin vorwerfbaren Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gerechtfertigt gewesen sei. Der Beklagten sei der Beweis gelungen, dass die Klägerin wesentliche Behandlungsmaßnahmen, die ihr medizinisch zumutbar und möglich gewesen wären, und zu denen sie aufgefordert worden sei - insbesondere die regelmäßige neuropsychiatrische fachärztliche Behandlung - nicht durchgeführt habe. Dies sei der Klägerin auch vorwerfbar, zumal insbesondere das in erster Linie gegebene Erfordernis der Einleitung einer fachärztlichen neuropsychiatrischen, auf eine Suchtentwöhnung abzielenden Behandlung bereits aus der Aufzählung im Gutachten Dris. C* zu erschließen gewesen wäre, auf dem die Aufforderung zur Mitwirkung beruhe. Nachvollziehbare Hinderungsgründe, aus denen der Antritt einer fachärztlichen Behandlung bis zum Entziehungstag unterblieben sei, seien nicht ersichtlich und würden auch von der Klägerin nicht ins Treffen geführt. Der Beklagten sei auch der Beweis gelungen, dass sich im Falle der ordnungsgemäßen Inanspruchnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit Besserungen im Leistungskalkül ergeben hätten, die eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in einem die Verweisbarkeit der Klägerin am allgemeinen Arbeitsmarkt herstellenden Ausmaß geführt hätten. Die Erhöhung der möglichen Tagesarbeitszeit, der Wegfall von absoluten Pausen, die Verminderung der Krankenstandsprognose sowie die Verbesserung der persönlichen und sozialen Kompetenz hätten zum Entziehungstag den Wegfall ebenjener Einschränkungen im Leistungskalkül bewirkt, die für die Frage der Verweisbarkeit fallkonkret relevant seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Stattgebung des Hauptbegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Die Berufung sieht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens zusammengefasst darin, dass das Erstgericht nicht von Amts wegen eine Ergänzung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens eingeholt habe, um durch entsprechend präzise Angaben eine belastbare Grundlage für die Beurteilung zu schaffen, ob sich tatsächlich alle jene Bereiche des Leistungskalküls, die bei Zuerkennung zum Ausschluss vom Arbeitsmarkt geführt hatten, in einem solchen Ausmaß gebessert hätten, dass nun eine Verweisung auf den Arbeitsmarkt wieder möglich wäre. Für die Feststellung, dass durch die Behandlungsmaßnahmen tatsächlich eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, seien konkrete Feststellungen darüber erforderlich, welche Bereiche des Leistungskalküls in welchem Umfang durch die Therapiemaßnahmen gebessert worden wären. Die getroffene Feststellung über die Möglichkeit einer Besserung bestimmter Teilbereiche des Leistungskalküls durch die empfohlenen Behandlungsmaßnahmen sei nicht ausreichend. Ohne Konkretisierung hinsichtlich der unterschiedlichen Elemente des Leistungskalküls fehle es an einer Grundlage für die im angefochtenen Urteil festgehaltene Schlussfolgerung, dass mit dem gebesserten Leistungskalkül wieder Tätigkeiten als Telefonistin, Museumsaufseherin oder Parkplatzwächterin möglich gewesen wären. Dazu bedürfte es konkreter Feststellungen dazu, ob und in welchem Ausmaß sich beispielsweise die Krankenstandsprognose gebessert hätte, ob und in welchem Ausmaß sich das Erfordernis von Pausen nach zweistündiger Tätigkeit gebessert hätte, sowie ob sich die Belastbarkeit im Sinne einer höheren täglichen Arbeitszeit gebessert hätte.
1.1. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl zB 10 ObS 87/14p, 10 ObS 61/21z) obliegt es dem Berufungswerber, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels - sohin dessen abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung - darzulegen, sofern sie nicht offenkundig ist. Dazu ist es erforderlich, in der Verfahrensrüge nachvollziehbar auszuführen und aufzuzeigen, welche für den Berufungswerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären bzw welche entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (zB RS0043049, RS0043039 [insb T4, T5]; Pimmer in Fasching/Konecny ³ § 496 ZPO Rz 35 ff; Lovrek in Fasching/Konecny ³ § 503 ZPO Rz 45; Kodek in Klicka/Koller 6 § 471 ZPO Rz 11).
1.2. Diesem Erfordernissen fehlt es der vorliegend erhobenen Verfahrensrüge sohin schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, zu welchem bestimmten Tatsachenbild über die konkrete Gestaltung und das konkrete Ausmaß der durch die empfohlenen Behandlungsmaßnahmen erreichbaren Besserungen des Leistungskalküls und der sonstigen Kompetenzen die von der Klägerin vermisste Einholung eines ergänzenden Gutachtens geführt hätte. Insbesondere zeigt die Mängelrüge mangels inhaltlicher Dartuung der zu diesem Thema im Falle der Einholung der Gutachtensergänzung erwartbaren Ergebnisse nicht schlüssig und nachvollziehbar auf, dass das demnach mit Hilfe der empfohlenen Behandlungsmaßnahmen erzielbare Leistungskalkül und Kompetenzniveau weiterhin von solchen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin geprägt wäre, die der Erfüllung der Anforderungen in den angeführten Berufen entgegenstehen würden. Mit dem bloßen pauschalen Hinweis, dass die Annahme einer Vereinbarkeit des gebesserten Leistungskalküls mit den angeführten Berufstätigkeiten hinreichende Feststellungen über die von den Behandlungsmaßnahmen zu erwartende Besserung voraussetze, wird nicht dargetan, dass das vom vermissten Ergänzungsgutachten zu erwartende Sachverhaltsbild betreffend Art und Umfang der im Behandlungsfall anzunehmenden Zustandsbesserung gerade von einer solchen Gestalt wäre, die weiterhin die Annahme der Fähigkeit der Kläger zur Ausübung der genannten Berufe ausschließen würde.
1.3. Abgesehen davon ist hinsichtlich der von der Mängelrüge hervorgehobenen Einschränkungen betreffend das der Klägerin mögliche Ausmaß an Tagesarbeitszeit und betreffend die für sie erforderlichen zusätzlichen Arbeitspausen ohnedies schon den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu entnehmen, dass die in Frage stehenden Behandlungsmaßnahmen zur Bewirkung einer Erhöhung dieses Arbeitszeitausmaßes und zum Wegfall des Erfordernisses solcher absoluter Pausen geführt hätten. Im Zusammenhalt mit den außerdem getroffenen Feststellungen zu dem seinerzeit bei der Leistungsgewährung diesbezüglich gegebenen Zustand geht daraus sohin hervor, dass die Behandlungsmaßnahmen dazu geeignet gewesen wären, die Klägerin in den Stand zu versetzen, auch ein tägliches Arbeitszeitausmaß von mehr als 4 Stunden täglich zu verrichten, und sie überdies vom Erfordernis zusätzlicher, alle zwei Stunden einzulegender Arbeitspausen zu befreien. Zumal bereits die - bei der Klägerin ohnedies auch tatsächlich schon seit dem Stichtag gegebene - Fähigkeit zur Verrichtung einer Arbeitszeit von 4 Stunden täglich die Annahme der Erzielbarkeit der gesetzlichen Lohnhälfte rechtfertigt (vgl nur zB RS0084587 [T5]; Födermayr/Resch in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV Komm § 255 ASVG Rz 48 [Stand 1. 3. 2020, rdb.at]; Sonntag in Sonntag 16 § 255 ASVG Rz 130), liegt es auf der Hand, dass umso mehr eine (wenngleich in nicht näher festgestelltem Ausmaß) höhere Arbeitszeit als 4 Stunden täglich den für eine Verweisung nach § 255 bzw § 273 ASVG vorauszusetzenden Anforderungen entspricht. Aus der in den Feststellungen außerdem festgehaltenen Eignung der Behandlungsmaßnahmen zur Bewirkung des Wegfalls des Erfordernisses der genannten zusätzlichen („absoluten“, sohin nicht einmal Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten zulassenden) Arbeitspausen ergibt sich wiederum, dass die Behandlungsmaßnahmen dazu geeignet gewesen wären, einen aus diesem Erfordernis allenfalls erfließenden Ausschluss der Verweisbarkeit (vgl RS0084414, RS0043613, RS0084851, RS0085040; Födermayr/Resch aaO § 255 ASVG Rz 70 ff; Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 21 ff) wegfallen zu lassen. Inwiefern vor diesem Hintergrund eine weitere Konkretisierung des von den Behandlungsmaßnahmen zu erwartenden Besserungserfolgs durch das von der Klägerin vermisste Ergänzungsgutachten angezeigt gewesen wäre, um die Feststellung der mit dem solcherart gebesserten Leistungskalkül gegebenen beruflichen Einsetzbarkeit der Klägern zu plausibilisieren, oder inwiefern das Ergänzungsgutachten zu einem hierzu gegenteiligen Bild geführt hätte, wird von der Mängelrüge nicht aufgezeigt.
1.4. In Bezug auf die von der Mängelrüge außerdem angesprochene Frage der (im Behandlungsfall zu erwartenden Besserung der) Krankenstandsprognose ist festzuhalten, dass Häufigkeit und Dauer der zu erwartenden leidensbedingten Krankenstände kein Kriterium für die Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen in einem bestimmten Beruf ist, sondern in Abgrenzung dazu von Bedeutung für die Beurteilung ist, ob eine - wenngleich zu einer bestimmten Berufstätigkeit noch fähige - Person dennoch vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. Während das medizinische Leistungskalkül im Sinne des Ausmaßes der vorhandenen - durch allfällige diesbezügliche Einschränkungen geminderten - Leistungs bzw Arbeitsfähigkeit (vgl RS0084398, RS0084399) den Maßstab dafür bildet, inwieweit der Versicherte zur Verrichtung bestimmter Berufstätigkeiten in der Lage ist (vgl RS0043194 [T3], RS0084399; Födermayr/Resch aaO § 255 ASVG Rz 23, 28 f; Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 16), geht es bei der Frage des Ausmaßes der zu erwartenden Krankenstände darum, ob der Versicherte deshalb vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, weil bei ihm selbst ausgehend von den Anforderungen in den in Betracht kommenden Verweisungsberufen - sohin selbst unter Einhaltung des Leistungskalküls - Krankenstände in einem so hohen Umfang zu erwarten sind, dass eine Beschäftigung des Versicherten letztlich nur mit besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wäre (vgl RS0084399 [T5, T7], RS0043118 [T3], RS0084364, RS0084429, RS0113471, RS0084855; Födermayr/Resch aaO § 255 ASVG Rz 63 ff, 87 f; Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 62 ff). Damit kommt dem Ausmaß der durch die Inanspruchnahme von Behandlungsmaßnahmen erzielbaren Besserung der Krankenstandsprognose auch keine wesentliche Bedeutung für das in den Mittelpunkt der Mängelrüge gestellte Thema der Tragfähigkeit jener Feststellung zu, mit der das Erstgericht die Vereinbarkeit des hypothetisch erreichbaren Leistungskalküls mit den Anforderungen in bestimmten Berufen angenommen hat.
1.5. Mit der im Rahmen der Mängelrüge geäußerten Kritik am Fehlen konkreter Feststellungen über das Ausmaß der mit Hilfe von Behandlungsmaßnahmen erzielbaren Besserung der Krankenstandsprognose wird freilich der Sache nach (auch) die Rüge eines sekundären Feststellungsmangels zur Darstellung gebracht. Denn auf Grundlage der vom Erstgericht in diesem Zusammenhang bloß getroffenen Feststellung, dass die Behandlungsmaßnahmen zur Bewirkung einer - ihren Umfang nach nicht näher spezifizierten - „Verminderung“ des erwartbaren Krankenstandsausmaßes geeignet gewesen wären, lässt sich noch nicht beurteilen, ob diese Besserung der Krankenstandsprognose auch so weit gegangen wäre, dass dadurch das wirkliche (vgl 10 ObS 148/92) Ausmaß der leidensbedingt zu erwartenden Krankenstände unter das - jedenfalls Berufsunfähigkeit bzw Invalidität begründende (vgl RS0113471, RS0084429 [T3, T5], RS0084898 [T1, T2, T12]; Födermayr/Resch aaO § 255 ASVG Rz 63; Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 62) - Ausmaß von (nicht weniger als) sieben Wochen herabgesunken wäre. Auf die Frage, inwiefern dieser solcherart zutage tretenden - dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden - Unvollständigkeit der Feststellungs bzw Entscheidungsgrundlage eine wesentliche Bedeutung für die abschließende rechtliche Beurteilung der Sache zukommt, ist sohin im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen.
1.6. Zusammengefasst liegt daher die von der Berufung gesehene Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor.
B. Zur Tatsachenrüge:
2. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger (und „unvollständige[r]“; S. 6) Beweiswürdigung bekämpft die Berufung die Feststellungen über die Eignung der Behandlungsmaßnahmen zur Bewirkung der darin angeführten Resultate und über die mit dem gebesserten Leistungskalkül gegebene Möglichkeit zur Ausübung von Tätigkeiten als Telefonistin, Museumsaufseherin oder Parkraumüberwacherin.
2.1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge erfordert neben der Angabe, welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen er sich für beschwert erachtet, unter anderem und insbesondere auch, dass der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringt, welche Tatsachenfeststellungen er stattdessen anstrebt (RS0041835 [insb T1, T4, T5]; Kodek aaO § 471 ZPO Rz 15). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Dabei muss zwischen der bekämpften Feststellung und der angestrebten Ersatzfeststellung ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen, das heißt, die eine Feststellung muss die andere Feststellung in dem Sinne ausschließen, dass die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können und daher in einem derartigen Austausch bzw Alternativverhältnis zueinander stehen (vgl RI0100145). Dementsprechend genügt es auch nicht, bloß die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]).
2.2. Damit ist die vorliegend erhobene Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil darin zusammengefasst lediglich Kritik an der nach Ansicht der Klägerin unzureichenden Beweisgrundlage und unzulänglichen Berücksichtigung diverser Aspekte der Lebenssituation der Klägerin geübt wird, jedoch konkrete Ersatzfeststellungen, die an die Stelle der bekämpften Feststellungen zu treten hätten, von der Berufung gar nicht bestimmt bezeichnet werden.
2.3. Bereits dieser Mangel steht einem Erfolg der Tatsachenrüge entgegen.
3. Das Berufungsgericht übernimmt somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
4. Die unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgetragenen oder diesem Berufungsgrund inhaltlich zuordenbaren Ausführungen der Berufung lassen sich einerseits dahingehend zusammenfassen, dass der Klägerin im Zusammenhang mit dem Unterbleiben der für sie empfohlenen Maßnahmen nicht eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen sei (S. 4 ff der Berufung), und andererseits dahingehend, dass es an einer hinreichenden Feststellungsgrundlage zu dem Thema fehle, ob die tatsächliche Durchführung der für die Klägerin indizierten Behandlungen überhaupt zur Wiederherstellung ihrer Verweisbarkeit auf den Arbeitsmarkt geführt hätte (S. 2 f, 8 der Berufung). Der letztgenannte Gesichtspunkt kommt insbesondere auch in der oben (1.5.) bereits erörterten Beanstandung des Fehlens konkreter Feststellungen über das Ausmaß der erzielbaren Besserung der Krankenstandsprognose zum Ausdruck.
5. Die vorliegend maßgebliche Rechtslage lässt sich wie folgt zusammenfassen:
6.1. Das Rehabilitationsgeld gebührt an sich so lange, als die ursprünglich vorhandenen Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Jedoch ist nach der (vormals inhaltsgleich in § 143a Abs 4 ASVG idF SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 vorgesehenen; vgl ErläutRV zum SVAG BGBl I 2015/2 in 321 BlgNR 25. GP 4) Bestimmung des § 99 Abs 1a ASVG idF SVAG BGBl I 2015/2 das Rehabilitationsgeld der anspruchsberechtigten Person dann zu entziehen, wenn sie sich nach Hinweis auf diese Rechtsfolge weigert, an den ihr zumutbaren medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mitzuwirken. Der Versicherte soll es nämlich nicht in der Hand haben, durch Verweigerung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation den Weiterbezug des Rehabilitationsgeldes zu erreichen. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass jeder Versicherte die Interessen des Sozialversicherungsträgers und damit auch die der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren hat, wenn er seine Ansprüche nicht verlieren will, indem er sich einer notwendigen und ihm zumutbaren medizinischen Heilbehandlung unterzieht, die zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen würde (10 ObS 4/16k [II.3., II.4.1 ff], 10 ObS 35/21a [Rz 18 f]; auch Schramm in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV Komm § 99 ASVG Rz 12/1 ff [Stand 1. 10. 2021, rdb.at]; Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV Komm § 143a ASVG Rz 18/1 [Stand 1.3.2020, rdb.at]; Atria in Sonntag 16 § 99 ASVG Rz 2, 22; Sonntag in Sonntag 16 § 143a ASVG Rz 6).
6.2. Die in § 253f Abs 2 bzw § 270b Abs 2 ASVG enthaltene Vorgabe, dass die Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und ausreichend sein müssen, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen, ist erkennbar an die Prinzipien der Krankenbehandlung (§ 133 Abs 2 Satz 1 ASVG) angelehnt und ist daher wie dort zu verstehen. Nach diesem Maßstab ist die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme dann zu bejahen, wenn sie nach den Erfahrungssätzen der medizinischen Wissenschaft mit hinreichender Sicherheit objektiv geeignet ist, die beabsichtigte Wirkung zu erzielen. Auch bei medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation ist somit primär die Erfolgswahrscheinlichkeit ausschlaggebend. Ebenso richtet sich die Beurteilung der Zumutbarkeit der Mitwirkung des Versicherten an einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nach ähnlichen Kriterien wie die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechender Heilbehandlungen im Rahmen der Krankenversicherung (vgl 10 ObS 4/16k [II.4.4 f, II.5.] mwH; Atria aaO § 99 ASVG Rz 22).
6.3. Zu jenen objektiven Kriterien, auf die (neben subjektiven Kriterien) bei der - jeweils individuell auf den Betroffenen zu beziehenden - Beurteilung der Zumutbarkeit einer Maßnahme abzustellen ist (vgl RS0084353), gehören insbesondere auch die Erfolgsaussichten dieser Maßnahme. Dementsprechend ist eine Maßnahme grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn sie zu einer die Arbeits- bzw Berufsunfähigkeit beseitigenden Besserung des Gesundheitszustandes führt (vgl 10 ObS 4/16k [II.5.1, II.5.5.1] mwH). Hinsichtlich des Grades der Erfolgswahrscheinlichkeit, der von einer Behandlungsmaßnahme zu fordern ist, um aus der Verweigerung der Behandlung eine - gegebenenfalls eine Leistungsentziehung rechtfertigende - Verletzung der Mitwirkungspflicht ableiten zu können, wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits festgehalten, dass es für die Zumutbarkeit einer bestimmten Behandlung darauf ankommt, ob von der Behandlung eine die Berufsunfähigkeit (Invalidität) beseitigende Zustandsbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (10 ObS 188/04a = RS0084353 [T12]; Atria aaO § 99 ASVG Rz 12; vgl auch RS0085150).
6.4. Außerdem entspricht es der schon bisher zur Verweigerung oder Entziehung von Leistungen im Falle der Verletzung einer Mitwirkungspflicht ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Pflicht des Versicherten, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, generell ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers voraussetzt. Demnach ist für das Entstehen einer Mitwirkungspflicht des Versicherten ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers notwendig, durch welches für den Versicherten klargestellt wird, welche konkrete Heilbehandlung vom Versicherungsträger verlangt wird. Denn erst durch die Aufforderung, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, legt der Versicherungsträger die äußeren Umstände der von ihm vom Versicherten im Rahmen der Mitwirkungspflicht verlangten Heilbehandlung fest (10 ObS 188/04a, 10 ObS 134/07i, 10 ObS 93/10i; RS0083949 [insb T7, T8]; Schramm aaO § 99 ASVG Rz 11; Atria aaO § 99 ASVG Rz 13). Der Versicherte soll nämlich insbesondere nicht genötigt werden, das Verhalten des Versicherungsträgers zu interpretieren oder daraus Schlüsse im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflicht zu ziehen. Daher genügt es auch noch nicht, wenn die Mitwirkungspflicht des Versicherten etwa bloß aus einem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ableitbar ist. Vielmehr ist zu fordern, dass für den Versicherten letztlich aus der Aufforderung des Versicherungsträgers mit ausreichender Bestimmtheit hervorgeht, welche konkrete Heilbehandlung verlangt wird (vgl 10 ObS 93/10i). Es steht außer Zweifel, dass diese Grundsätze in gleicher Weise auch bei der Prüfung zum Tragen zu kommen haben, ob eine die Entziehung des Rehabilitationsgeldes etwa nach § 99 Abs 1a ASVG rechtfertigende Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an einer zumutbaren Rehabilitationsmaßnahme vorliegt, geht doch § 99 Abs 1a ASVG ausweislich des darin normierten Erfordernisses eines Hinweises auf die Folge des pflichtwidrigen Handelns ersichtlich gleichermaßen von einem entsprechenden Verlangen des Versicherungsträgers aus (vgl in entsprechender Weise mit Bezug auf § 99 Abs 2 ASVG auch 10 ObS 188/04a).
6.5. Um die Entziehung (bzw den Verlust) der betreffenden Leistung zu rechtfertigen (bzw herbeizuführen), muss die in einer Verweigerung einer Maßnahme zu sehende Verletzung der Mitwirkungspflicht bzw -obliegenheit schließlich auf einem schuldhaften, also zumindest leicht fahrlässigen Verhalten des Versicherten beruhen (vgl zu § 99 Abs 1a ASVG 1 ObS 4/16k; im Übrigen zB RS0084353 [T6, T14], RS0120568; Schramm aaO § 99 ASVG Rz 11; Atria aaO § 99 ASVG Rz 11).
6.6. Die Beweislast für das Vorliegen eines Entziehungsgrundes trifft den Versicherungsträger (10 ObS 144/21f [Rz 28] = RS0083813 [T2]). Es obliegt somit dem beklagten Versicherungsträger, die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu behaupten und zu beweisen (10 ObS 188/04a = RS0084370 [T4]; 10 ObS 93/10i; Schramm aaO § 99 ASVG Rz 11; Atria aaO § 99 ASVG Rz 4).
7. Wie bereits oben (1.5.) festgehalten wurde, lässt sich den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen, ob das Ausmaß der im Falle der Durchführung einschlägiger Behandlungsmaßnahmen bei der Klägerin erzielten Besserung bzw Reduktion der Krankenstandsprognose tatsächlich so weit gereicht hätte, dass der bisher aufgrund der Krankenstandsprognose gegebene Ausschluss der Klägerin vom Arbeitsmarkt (vgl auch oben 1.4.) weggefallen wäre. Mit dem in der Berufung inhaltlich geltend gemachten Feststellungsmangel betreffend das Fehlen konkreter Feststellungen über das Ausmaß der erreichbaren Besserung der Krankenstandsprognose zeigt die Klägerin sohin im Ergebnis zu Recht auf, dass die bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um die - der Beurteilung der Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens vorgelagerte, weil für das Bestehen bzw Entstehen einer sie treffenden Mitwirkungspflicht maßgebliche - Frage der Zumutbarkeit der einschlägigen Behandlungsmaßnahme im Sinne von deren Eignung zur Herbeiführung einer die Berufsunfähigkeit beseitigenden Zustandsbesserung (siehe oben 6.2. f) beurteilen zu können.
8. Die hieran anknüpfende Prüfung, ob der (fehlenden) Feststellung über das konkrete Ausmaß der erzielbaren Reduktion der Krankenstandsprognose auch eine wesentliche bzw unentbehrliche Bedeutung für die abschließende rechtliche Beurteilung der Sache zukommt, führt freilich zu dem Ergebnis, dass es einer diesbezüglichen Feststellung letztlich gar nicht bedarf, weil sich vielmehr schon aus anderen Gründen ergibt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung nicht gerechtfertigt war:
9. Die Feststellung über die Eignung der in Betracht kommenden Behandlungsmaßnahmen insbesondere zur Herbeiführung einer Verminderung des zu erwartenden Krankenstandsausmaßes wird durch die vom Erstgericht im Anschluss daran außerdem getroffenen Feststellungen über die Erfolgsaussichten einerseits einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie und andererseits einer - (in Abgrenzung dazu ersichtlich gemeint:) ambulanten - psychiatrischen Behandlung samt psychotherapeutischer Behandlung (US 5) näher konkretisiert. Wie daraus hervorgeht, hätte eine stationäre Therapie durchaus mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem entsprechenden Behandlungserfolg geführt, wohingegen von einer regelmäßigen (ersichtlich gemeint:) ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung - bloß - „mit einer mittleren bis hohen Wahrscheinlichkeit“ eine entsprechende Verbesserung zu erwarten gewesen wäre. Dass unter der solcherart hinsichtlich der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung festgestellten „mittleren“ Erfolgswahrscheinlichkeit ein anderer, nämlich geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als jener einer hohen Wahrscheinlichkeit zu verstehen ist, erhellt schon aus der in den Urteilsfeststellungen selbst zugrunde gelegten Dichotomie von „mittlerer“ gegenüber „hoher“ Wahrscheinlichkeit, die ihrerseits wiederum jener Differenzierung entspricht, die der Sachverständigen Dr. K*, MBA in den einschlägigen - vom Erstgericht als Grundlage für die betreffenden Feststellungen herangezogenen (US 5, 6) - Ausführungen seines Gutachten (ON 10, 43) vorgenommen hat.
10. Mit - auch dem Regelbeweismaß entsprechender (vgl RS0110701) - hoher Wahrscheinlichkeit steht somit die Tatsache fest, dass eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie zu den in den Feststellungen genannten Verbesserungen der Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Klägerin sowie zu der (wenngleich dem Ausmaß nach nicht konkret feststehenden) Verminderung der Krankenstandsprognose geführt hätten. Hingegen kann nicht zugrunde gelegt werden, dass ein solches Ergebnis ebenso mit hoher Wahrscheinlichkeit auch von einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu erwarten war bzw zu erwarten gewesen wäre, wurde doch aufgrund des Beweisverfahrens diesbezüglich keine exakte Feststellung zu dem Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit einer solchen Behandlung getroffen, sondern hat sich vielmehr bloß eine gewisse Bandbreite der Erfolgswahrscheinlichkeit ergeben, die von (lediglich) mittlerer Wahrscheinlichkeit bis hin zu hoher Wahrscheinlichkeit reicht.
11. Fallbezogen wirkt es sich somit zum Nachteil der Beklagten aus, dass die Eignung einer ambulanten Behandlung zur Bewirkung einer relevanten Zustandsbesserung keineswegs mit hoher Wahrscheinlichkeit schlechthin feststeht, sondern den getroffenen Feststellungen ebenso die Annahme einer demgegenüber geringeren (nämlich bloß mittleren) Erfolgswahrscheinlichkeit einer ambulanten Behandlung zu entnehmen ist. Denn im Hinblick auf die den Versicherungsträger treffende Beweislast für das Vorliegen eines Entziehungsgrundes insbesondere in Gestalt einer Verletzung der Mitwirkungspflicht (siehe oben 6.6.) ist der rechtlichen Beurteilung der Zumutbarkeit einer ambulanten psychiatrisch psychotherapeutischen Behandlung der geringste nach den Tatsachenfeststellungen in Betracht kommende Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit dieser Behandlungsmaßnahme zugrunde zu legen. Dies führt dazu, dass die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht als zumutbare Behandlungsmaßnahme anerkannt werden kann, weil eben nicht konkret erwiesen ist, dass von ihr mit der für die Bejahung der Zumutbarkeit erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (siehe oben 6.3.) eine - in welchem Umfang auch immer zu quantifizierende - Reduktion des Krankenstandsausmaßes und damit eine allfällige Beseitigung der - jedenfalls durch das Krankenstandsausmaß bedingten - Berufsunfähigkeit zu erwarten gewesen wäre, sohin eine solche Zustandsbesserung als Folge der ambulanten Behandlung sehr wahrscheinlich gewesen wäre (vgl auch RS0085150; 10 ObS 193/94).
12. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass schon in Ermangelung einer hinreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit einer Therapie unter den Umständen einer ambulanten Behandlung im Unterbleiben der Inanspruchnahme dieser konkreten Therapieform keine der Klägerin unterlaufene Verletzung einer Mitwirkungspflicht zu erblicken ist.
13. Die Behandlung in Gestalt einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie war nach den erstgerichtlichen Feststellungen demgegenüber zwar uneingeschränkt mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgverheißend. Allerdings ist in Bezug auf diese stationäre Therapie zu konstatieren, dass ein die diesbezügliche Mitwirkungspflicht der Klägerin auslösendes bzw begründendes Verlangen der Beklagten ausweislich des festgestellten Sachverhalts nicht mit der hierfür erforderlichen Bestimmtheit erhoben wurde. Denn auch wenn nach Maßgabe des diesbezüglichen Beklagtenvorbringens (ON 3, 2) selbst ohne entsprechende Tatsachenfeststellungen immerhin (nur) als unstrittig zugrunde zu legen sein mag, dass der Klägerin der von § 99 Abs 1a ASVG vorausgesetzte Hinweis auf die bei mangelnder Mitwirkung schlechthin zu gewärtigende Folge der Leistungsentziehung zuteil wurde, geht doch weder aus den Tatsachenbehauptungen der - entsprechend behauptungs und beweispflichtigen (siehe oben 6.6.) - Beklagten noch aus dem festgestellten Sachverhalt hervor, dass die an die Klägerin am 27. 4. 2023 gerichtete Aufforderung zur Inanspruchnahme von Behandlungsmaßnahmen mit hinreichender Bestimmtheit gerade auch das Verlangen nach Durchführung bzw Inanspruchnahme einer konkret in einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie bestehenden Maßnahme umfasst hätte.
14. Die nach den Feststellungen wie auch nach dem Beklagtenvorbringen (ON 3, 2) zum Gegenstand der Aufforderung vom 27. 4. 2023 gemachten Maßnahmen bestanden augenscheinlich zwar wohl in ambulanten Behandlungen, wofür namentlich etwa die Hinweise auf eine (bloß) „ambulante Alkoholfachbehandlung“, auf die regelmäßige neuropsychiatrische bzw psychotherapeutische Behandlung, auf eine medikamentöse Therapie und auf die in den niedergelassenen Bereich verweisende Obliegenheit des behandelnden Facharztes sprechen. Wenngleich von dieser Aufforderung außerdem auch eine „Alkoholentwöhnungstherapie“ erfasst war, geht jedoch daraus nicht mit der zu fordernden Bestimmtheit hervor, dass darin ein Aufruf zur Inanspruchnahme gerade einer unter den konkreten Umständen einer stationären Aufnahme durchzuführenden Therapie zu sehen gewesen wäre. Für die Klägerin war sohin durch die Aufforderung vom 27. 4. 2023 keineswegs mit hinreichender Bestimmtheit klargestellt, dass die Beklagte von ihr die Inanspruchnahme konkret einer stationär durchzuführenden Therapie - und nicht bloß die Inanspruchnahme ambulanter Maßnahmen - verlangt.
15. Damit bestand für die Klägerin in Ermangelung eines hinreichend konkreten entsprechenden Verlangens der Beklagten in objektiver Hinsicht keine (Mitwirkungs )Pflicht, sich einer Alkoholentwöhnungstherapie in der spezifischen Form einer stationären Behandlung zu unterziehen. Dass eine Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer stationären Entwöhnungstherapie allenfalls im Interpretationsweg erschließbar gewesen wäre, vermag ein hinreichend bestimmtes bzw ausdrückliches Verlangen des Versicherungsträgers nach dieser konkreten Behandlungsmaßnahme nicht zu ersetzen (siehe oben 6.4.). Bei diesem Ergebnis kann auch dahingestellt bleiben, ob die von einer stationären Entwöhnungstherapie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Zustandsbesserungen überhaupt ein die Verweisung der Klägerin auf den Arbeitsmarkt wieder zulassendes Ausmaß erreicht hätten.
16. Da sohin aus den dargelegten Gründen insgesamt weder im Unterbleiben der Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung noch im Unterbleiben der Inanspruchnahme einer stationären Entwöhnungstherapie eine objektive Verletzung einer die Klägerin treffenden Mitwirkungspflicht zu erblicken ist, stellt sich auch gar nicht die Frage, inwiefern der Klägerin eine diesbezügliche Pflichtverletzung subjektiv vorwerfbar wäre.
17. Vielmehr ergibt sich, dass der von der Beklagten angezogene Entziehungsgrund der Verletzung einer Mitwirkungspflicht nicht verwirklicht ist. Die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Entziehung ist daher nicht gerechtfertigt.
D. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
18. Das angefochtene Urteil ist somit dergestalt abzuändern, dass an die Stelle der Abweisung des Klagebegehrens dessen Stattgebung im Sinne der Feststellung des weiterhin aufrechten Bestandes der Ansprüche auf Rehabilitationsgeld und auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zu treten hat. Der im Bescheid vom 13. 9. 2024 enthaltene Ausspruch betreffend medizinische Maßnahmen der Rehabilitation stellt sich inhaltlich als die Verneinung, somit als Feststellung des Wegfalls eines diesbezüglichen Anspruchs nach § 253f ASVG dar und eröffnet sohin auch den Rechtsweg für das Begehren auf Feststellung des weiteren Bestandes dieses Anspruchs. Zumal nach den Verfahrensergebnissen keineswegs der Wegfall der zur bisherigen Gewährung des Rehabilitationsgeldes führenden vorübergehenden Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen ist, besteht auch der in § 270b Abs 1 (bzw § 253f Abs 1) ASVG gegründete Anspruch der Klägerin auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation dem Grunde nach weiter zu Recht (vgl 10 ObS 48/20m [3.2 f, 4.1] = RS0133205).
19. Die Abänderung des angefochtenen Urteils bedingt auch eine Neufassung der Kostenentscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz. Die Kostenentscheidung in Bezug auf das erstgerichtliche Urteil, der das beklagtenseits ungerügt gebliebene, nicht offenbar unrichtige Kostenverzeichnis der Klägerin zu Grunde zu legen ist, beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG.
20. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG.
21. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Auslegung von Urteilsfeststellungen (RS0118891) ebenso wie die Beurteilung, ob die Mitwirkungspflicht des Versicherten durch ein hinreichendes entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers entstanden ist, ob eine bestimmte Maßnahme von der Mitwirkungspflicht umfasst ist und ob eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt (vgl 10 ObS 188/04a, 10 ObS 134/07i, 10 ObS 93/10i, 10 ObS 4/16k; RS0084353), jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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