Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 4. Februar 2026, HR*-55, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in seinen Punkten 2. und 3. aufgehoben.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Linz führt zu AZ St* ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen A* wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG. Im Zuge seiner Festnahme am 29. Jänner 2026 sowie des Vollzugs der Anordnung der Durchsuchung (ON 23) wurde der PKW B* des A* durch die Kriminalpolizei sichergestellt (ON 34.2, 4 und 8), wobei sich der Beschuldigte insbesondere geständig zeigte, ca. 3 kg (brutto) Cannabiskraut mit diesem Fahrzeug von C* nach D* befördert zu haben (ON 34.2, 24; ON 34.10, 6).
Am 3. Februar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des sichergestellten PKW zur Sicherung der vermögensrechtlichen Anordnungen des Verfalls (§ 20 StGB) „und/oder“ der Konfiskation (§ 19a StGB) mit Hinweis auf das Alleineigentum des A* an diesem Vermögensgegenstand (ON 1.26).
Mit Beschluss vom 4. Februar 2026 (ON 55) ordnete das Erstgericht die Beschlagnahme des PKW B* (weiß), Baujahr 07/2018, Kennzeichen E* (samt Fahrzeug- und Zweitschlüssel sowie den Fahrzeugpapieren) gemäß § 115 Abs 1 Z 3, Abs 2 StPO an (Punkt 1./), bestimmte gemäß § 115 Abs 5 StPO einen Deckungsbetrag in Höhe von EUR 17.500,00 (Punkt 2./) und sprach aus (Punkt 3./), dass die Staatsanwaltschaft – nach dem Einlangen der Anklage das Gericht – die Beschlagnahme aufzuheben habe, wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen oder ein nach § 115 Abs 5 StPO bestimmter Geldbetrag, nämlich der Lösungsbetrag laut Punkt 2./, erlegt wird.
Ausschließlich (vgl zum solcherart eingeschränkten Beschwerdegegenstand Tipold , WK-StPO § 88 Rz 4 aE und 5) gegen die Bestimmung eines Deckungsbetrags (2./) sowie gegen den „Auftrag“, die Beschlagnahme bei dessen Erlag aufzuheben (3./), richtet sich die Beschwerde der Anklagebehörde (ON 57), die mit dem Argument, dass die Beschlagnahme zur Sicherung auch der Konfiskation (§ 19a StGB) die Bestimmung eines Lösungsbetrags nach § 115 Abs 5 StPO ausschließe, auf eine ersatzlose Kassation dieser Spruchpunkte abzielt.
Die Beschwerde, zu welcher sich weder der Beschuldigte A* noch die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich geäußert haben, ist berechtigt.
Eingangs wird zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der für die Anordnung der Beschlagnahme hinreichenden – dringenden (ON 55, 1) und ohnehin nicht strittigen – Verdachtslage, wonach der Beschuldigte A* im Zeitraum von zweieinhalb Jahren bis zu seiner Festnahme am 29. Jänner 2026 in D* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insbesondere 23,5 kg (brutto) Cannabiskraut (mit dem Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC) in zahlreichen Angriffen Subverteilern zum Weiterverkauf überlassen und somit das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG begangen habe, auf deren Darstellung im angefochtenen Beschluss, welcher wiederum auf den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft über A* Bezug nimmt (ON 55, 2 und ON 47), verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0124017).
Gemäß § 115 Abs 5 StPO ist in einem Beschluss, in dem eine Beschlagnahme zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall (§ 20 StGB) oder auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB) bewilligt wird, ein Geldbetrag zu bestimmen, in dem die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte Deckung finden. Dieser Deckungsbetrag (Befreiungsbetrag) dient der Vermeidung von Übersicherungen, wobei der zu sichernde Wert durch die erwartete vermögensrechtliche Anordnung des Verfalls, nach dessen Regeln auch die Wertberechnung zu erfolgen hat, begrenzt ist (13 Os 29/22x; Tipold/Zerbe s, WK-StPO § 115 Rz 31).
Diese „Lösungsmöglichkeit“ wurde (nach dem Vorbild des § 207a FinStrG) bereits durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (BGBl 1996/762) im Zuge der Neuordnung der vermögensrechtlichen Anordnungen in Gestalt einer Sicherstellung (vgl § 144a Abs 4 StPO idF BGBl 1996/762) eingeführt, wodurch die einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Anordnung auf Abschöpfung der Bereicherung oder Verfall auf das hingegebene Sicherungsmittel einzuschränken war (AB 409 BlgNR 20. GP 14). Mit dem Strafprozessreformgesetz (BGBl I 2004/19) erfolgte die Übernahme dieser Bestimmung in angepasster Form (EBRV 25 BlgNR 22. GP 160), womit die „Lösungssumme“ weiterhin allein für Fälle der Beschlagnahme zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB aF) oder auf Verfall (§ 20b StGB) vorbehalten blieb. Mit dem strafrechtlichen Kompetenzpaket (BGBl I 2010/108) wurden – aufgrund der Einführung der Nebenstrafe der Konfiskation (§ 19a StGB) sowie der Neuordnung der Bestimmungen über den Verfall (§§ 20 bis 20c StGB; Fuchs/Tipold in WK² StGB Vor §§ 19a-20c Rz 4 ff) – die verfahrensrechtlichen Bestimmungen, darunter auch § 115 Abs 5 StGB, an die neue Rechtslage angepasst (EBRV 918 BlgNR 24. GP 16). Obgleich Maßnahmen der Sicherung auch für die vermögensrechtliche Anordnung der Konfiskation nach § 19a StGB vorgesehen wurden, blieb § 115 Abs 5 StGB auf die Fälle des Verfalls (§§ 20, 20b StGB) beschränkt und von späteren Novellierungen (durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, BGBl I 2014/71, und das Strafrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl I 2018/70) unberührt. Aus dieser Entstehungsgeschichte lässt sich somit der – keinen Raum für eine unbeabsichtigte Lücke bietende – gesetzgeberische Wille ableiten (vgl OLG Innsbruck 11 Bs 142/19v), dass ein Deckungsbetrag nur dann zu bestimmen ist, wenn die Beschlagnahme ausschließlich zur Sicherung der in § 115 Abs 5 StPO ausdrücklich genannten (grundsätzlich gegenstandsbezogenen) Anordnungen des Verfalls nach § 20 StGB oder § 20b StGB angeordnet wurde, womit letztendlich der doch „gegenstandslose Charakter“ des Verfalls hervortritt (BMJ Leitfaden Vermögensrechtliche Anordnungen vom 28. Mai 2020, 19 FN 40). Diese Interpretation findet gerade auch dadurch Bestätigung, dass bei Erlag des Deckungsbetrags die Beschlagnahme nach § 115 Abs 6 zweiter Fall StPO zwingend aufzuheben ist ( Tipold/Zerbes , WK-StPO § 115 Rz 36), was – wie hier – in Fällen, in denen die Voraussetzungen sowohl der Konfiskation (§ 19a StGB) als auch des Verfalls (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) verdachtslagegemäß auf ein und denselben Gegenstand zutreffen, durch diese Überschneidung de facto eine vom Gesetzgeber in § 115 Abs 5 StGB nicht vorgesehene Befreiungsmöglichkeit (auch) für der Konfiskation unterliegende Gegenstände eröffnen würde. Hiebei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass – mit Blick auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach sich die Konfiskation nicht mildernd auf die Strafe auswirkt (RIS-Justiz RS0130619) – bei derartigen Überschneidungen der Verfall hinter die Konfiskation als subsidiär zurücktritt ( Fuchs/Tipold in WK² StGB § 19a Rz 62; Salimi , SbgK § 19a Rz 78; im Ergebnis auch Schmidthuber , Konfiskation, Verfall und Einziehung 150 f). Gerade mit Blick auf den Vorrang der Konfiskation gegenüber dem Verfall (vgl auch § 20a Abs 2 Z 3 StGB) hat eine Befreiungsmöglichkeit durch Erlag einer Lösungssumme jedenfalls zu unterbleiben.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass für jene Gegenstände und Vermögenswerte, welche nicht nur dazu dienen sollen, eine gerichtliche Entscheidung auf Verfall (§ 20 StGB) oder auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), sondern insbesondere auch eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB) zu sichern, die Bestimmung eines Deckungsbetrags nach § 115 Abs 5 StGB nicht in Betracht kommt (OLG Linz 7 Bs 31/25w; 8 Bs 56/22z; zur Konkurrenz mit § 115 Abs 1 Z 2 StPO vgl OLG Wien 21 Bs 205/25p mwN). Vielmehr wäre die Festsetzung eines Lösungsbetrags erst dann erforderlich, wenn von den Voraussetzungen der Konfiskation nicht mehr ausgegangen werden könnte (OLG Linz 9 Bs 309/24s; 8 Bs 39/21y).
Aufgrund der vom Erstgericht zutreffend bejahten hinreichenden Verdachtslage in Bezug auf das Vorliegen der Konfiskationsvoraussetzungen nach § 19a Abs 1 StGB ( Salimi , SbgK § 19a Rz 29), da der auf A* zugelassene und in dessen Eigentum stehende PKW B*, Kennzeichen E*, vom Genannten – laut dessen eigener Einlassung (ON 34.10, 6) – wiederholt für den Transport von Cannabiskraut von C* nach D* verwendet worden sei (ON 55, 4), wobei in Anbetracht des Gewichts des Tatvorwurfs (§ 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG) eine Unverhältnismäßigkeit (§ 19a Abs 2 StGB) nicht indiziert ist, erweist sich die Festsetzung eines Deckungsbetrags durch das Erstgericht als verfehlt. Somit waren die angefochtenen Spruchpunkte ersatzlos aufzuheben, zumal dem Erstgericht fallkonkret – abseits von einer Einspruchsentscheidung (§ 107 Abs 4 StPO; RIS-Justiz RS0132510; Brandstetter/Singer in LiK-StPO² § 107 Rz 21) – keine (hier in Punkt 3./ des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck gebrachte) Anordnungskompetenz gegenüber der Staatsanwaltschaft zukommt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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