Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. Mai 2025, Hv*-40, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Kondert als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Wagner durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Februar 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 2 StGB (richtig: § 147 Abs 1 StGB [siehe auch US 13]) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Im Adhäsionserkenntnis wurde er ferner verpflichtet, dem Privatbeteiligten B* C* EUR 20.000,00 zu bezahlen und es wurde ein Betrag von EUR 20.000,00 für verfallen erklärt.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte in ** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StPO) zu nachgenannten Zeitpunkten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, B* C* durch die wahrheitswidrige Behauptung, er könne Eigenmittel für eine Kreditfinanzierung beschaffen (US 2 f), sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von nachgenannten Geldbeträgen verleitet, die ihn in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag von EUR 20.000,00 am Vermögen schädigten, und zwar
1. am 25. Oktober 2023 EUR 10.000,00;
2. am 27. Oktober 2023 EUR 3.000,00;
3. am 1. Februar 2023 EUR 7.000,00.
Bei der Strafbemessung wog für das Erstgericht der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten mildernd; erschwerend hingegen die zweifache Qualifikation des Betrugs.
Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, mit welcher er primär einen Freispruch, hilfsweise (unter Anwendung der §§ 37 und 43a Abs 1 StGB) die Verhängung einer teilbedingten Geldstrafe, ein Absehen vom Verfallsausspruch und die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt (ON 41).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass eine Urteilsbegründung nur dann mit Nichtigkeit behaftet ist, wenn davon entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind. Darunter sind solche Tatsachen zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwenden Strafsatzes Einfluss haben (vgl RIS-Justiz RS0099497). Sofern die Ausführungen zur Berufung wegen Nichtigkeit dies außer Acht lassen oder sich nicht an den entscheidungswesentlichen Urteilskonstatierungen orientieren (vgl RIS-Justiz RS0099810), sondern vielmehr die Beweiswürdigung des Erstgerichts gleich einer Schuldberufung kritisieren, wird auf sie unter Nichtigkeitsgesichtspunkten nicht gesondert eingegangen.
Ferner dient die Mängelrüge nicht der Beanstandung der rechtlichen Beurteilung, sondern der getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 391 ff).
Auch Aktenwidrigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO) liegt nur vor, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird. Die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann jedoch nicht als Aktenwidrigkeit angefochten werden (vgl RIS-Justiz RS0099431, RS0106588).
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Die Bewertung der Beweise hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl Kirchbacher , StPO 15 § 258 Rz 8; RIS-Justiz RS0098362, RS0098314). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (vgl RIS-Justiz RS0098362; Lendl, WK StPO § 258 Rz 25 ff).
Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung ausführlich, schlüssig und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel dargelegt, warum es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt ist. Es hat dabei sämtliche in der Berufung angesprochenen Aspekte berücksichtigt, ohne bei seinen Erwägungen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu verstoßen (US 4 bis 12) .
Dass der von B* C* geschilderte Weg der Eigenmittelbeschaffung durch Abschluss einer Versicherung tatsächlich nicht realisierbar gewesen wäre, wird vom Erstgericht nicht übersehen (US 5). Der in der Berufungsverhandlung ohnehin nicht wiederholte Antrag (vgl RIS-Justiz RS0099099, RS0099178 ua) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Versicherungswesen, um eben dies zu beweisen, geht daher nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ins Leere. Vielmehr legt das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar dar, warum es – auch auf Grund des von B* C* gewonnenen persönlichen Eindrucks einer einfachen und naiven Persönlichkeit (dazu auch unten) – davon ausgeht, der Genannte habe auf dieses Vorgehen auf Basis der Versprechungen des Angeklagten vertraut.
Ebensowenig lässt sich aus der vom Zeugen B* C* erwähnten Forderung der Beteiligten, einen Teil des Kaufpreises „schwarz“ zu bezahlen, etwas für den Standpunkt des Rechtsmittelwerbers, der Belastungszeuge habe damit den Angeklagten, D* und E* F* diskreditieren wollen, gewinnen. Diese Rechtsmittelargumentation setzt zunächst voraus, dass die Bezug habenden Angaben des B* C* falsch sind, wobei ein derartiges Vorgehen zur Ersparnis von Steuern und Gebühren trotz des Umstands, damit gegen Gesetze zu verstoßen, bei Immobiliengeschäften durchaus gewählt wird. Da ein Ansprechen dieser Forderung durch D* und E* F* eine solches auch durch den Angeklagten nicht ausschließt, ist der vom Berufungswerber verortete „fundamentale Widerspruch“ nicht auszumachen.
Weiters vermag das Rechtsmittelvorbringen nicht plausibel aufzuzeigen, warum im Falle einer diesbezüglichen Falschbelastung durch B* C* eine Klagsführung durch E* F* und D* gegen diesen weniger wahrscheinlich sein sollte. Vielmehr wäre das Gegenteil anzunehmen. Dass der vom Privatbeteiligten geforderte Betrag in Höhe von EUR 20.000,00 „in etwa“ jenem Betrag entsprechen würde, der von E* F* und D* geltend gemacht worden sei, kann die Berufung unter Bezugnahme auf den von F* eingeklagten Betrag von EUR 7.700,00 ebenso nicht näher erklären.
Im Hinblick darauf, dass B* C* nie in Abrede gestellt hat, mit der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. G* Kontakt gehabt zu haben, erschließt sich dem Berufungssenat nicht, inwieweit sich der Umstand, dass der genannte Zeuge den Rechtsanwalt zuletzt nicht als „seinen“ Anwalt bezeichnet und angegeben hat, Dr. G* „nicht zu kennen“ (S 19 in ON 18) auf den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage auswirken sollte. Hat doch der Zeuge damit augenscheinlich zum Ausdruck gebracht, über Empfehlung des Angeklagten zu Dr. G* gekommen zu sein, ohne zu diesem einen näheren Kontakt gehabt zu haben oder den Rechtsvertreter allenfalls durch eine frühere Beauftragung zu kennen.
Unzutreffend sind weiters die Rechtsmittelausführungen, wonach B* C* behauptet hätte, keine Versicherung über den Angeklagten abgeschlossen zu haben. So wurde bereits im Rahmen der Anzeigenerstattung festgehalten, dass der Genannte nach seinen Angaben am 5. April 2023 eine Lebensversicherung und eine Zahnersatzversicherung beim Angeklagten abgeschlossen habe (S 1 in ON 2.19). Die vom Berufungswerber zitierten Erhebungen der Polizei (S 3 in ON 2.19) erfolgten auf Grund dieser Angaben, welche somit bestätigt wurden.
Das Erstgericht führt aus, dass nach dem vom Zeugen B* C* gewonnenen persönlichen Eindruck nicht davon auszugehen ist, dieser hätte seine Angestellten bereits Ende Oktober 2023 entsprechend instruiert und eine „Videofalle“ bezüglich einer Darlehnsrückzahlung am 27. Oktober 2023 installiert, um auf diese Weise Vorarbeit für eine im Februar vorgenommene Anzeige gegen A* wegen eines zu Unrecht erhobenen Betrugsvorwurfs zu leisten (US 6). Auch der Zeuge D* bestätigt, dass B* C* „wie eine sehr einfache Person“ gewirkt habe (S 7 in ON 18). So wurde vom Belastungszeugen auch ein Rechtsanwalt konsultiert, weil er nicht erfassen konnte, dass ihm bis zum damaligen Zeitpunkt lediglich ein Finanzierungsvorschlag, nicht aber ein Kreditvertrag unterbreitet wurde (ON 2.7).
Zudem war Ende Oktober 2023 noch nicht absehbar, dass es im Jahr 2024 zu der – vom Angeklagten als Grund für die Falschbelastung bemühte - Klagsführung durch D* und E* F* kommen würde.
Den Einwand des Angeklagten, dass es sich bei der am 27. Oktober 2023 gefilmten Übergabe von EUR 3.000,00 in Wahrheit um eine Rückzahlung eines von ihm an C* gewährten Darlehns handeln soll, wurde von der Erstrichterin ebenso ausführlich behandelt (US 7 f) wie jener, dass sich C* nochmals habe Geld ausborgen wollen, was sich laut Berufung aus der - wohlgemerkt vom Angeklagten nach Anzeigenerstattung verfassten – Textnachricht vom 6. Februar 2024 (S 7 in ON 2.20) ergeben soll (US 11). Die eigenen Beweiswerterwägungen des Rechtsmittelwerbers hiezu sind nicht in der Lage, Fehler des Erstgerichts bei seiner Beurteilung aufzuzeigen und vermögen insbesondere keine Argumente zu liefern, welche die z.T. widersprüchlichen bzw nicht nachvollziehbaren Angaben des Angeklagten (zur bspw guten Freundschaft mit C* oder einer nicht unterfertigten und nicht vorgelegten Vereinbarung) erklären würden.
Dass die dritte Geldübergabe nicht mehr gefilmt wurde, erklärte C* hingegen durchaus lebensnah mit den damaligen Gegebenheiten und seiner ausweglosen Situation (S 16 f in ON 18).
Die ins Treffen geführte mögliche Entdeckung der Straftat ist ebensowenig ein Hinweis darauf, dass diese nicht stattgefunden haben kann, hofft doch ein Täter grundsätzlich, (sei es durch Bestreiten der Vorwürfe oder Verschleierung von Vorgängen) unentdeckt zu bleiben.
Schließlich wurden auch die vom Angeklagten vorgelegten Urkunden und Lichtbilder (Blg ./1 – Blg ./10) und die zeugenschaftlichen Angaben der H* I* im Rahmen der Urteilsbegründung einer Würdigung unterzogen. Entgegen den Berufungsausführungen ist aus den Angaben der Zeugin I* keine konkrete zeitliche Einordnung für den Abladevorgang am 25. Oktober 2023 ableitbar. Hiezu gab die Zeugin vielmehr an, dass der Angeklagte „eigentlich immer zwischen 17.00 und 18.00 Uhr“ ablade. Die Zeit könne man sich anhand eines Fotos und „anderen Stopps ungefähr ausrechnen, wann das in ** war“ (S 3 in ON 18). Auch die vom Angeklagten zum Beweis seiner Ausfahrten vorgelegten Unterlagen, wurden einer Würdigung unterzogen, wobei es ihm demnach auf Grund der überschaubaren Entfernungen der einzelnen Destinationen zueinander und zum Lokal des B* C* dennoch möglich gewesen ist, Letzteres zur Geldübergabe aufzusuchen.
Dass die Zeugin F* angab, der Angeklagte habe ihrem Eindruck nach C* unterstützen wollen (S 11 in ON 18), schließt nicht aus, dass A* durch sein Handeln auch oder primär eigene Interessen verfolgt hat. Im Übrigen stellen die Wahrnehmung von Besichtigungs- und die Begleitung zu Gesprächsterminen betreffend die Kreditvermittlung keine Bemühungen in Richtung der vom Angeklagten zugesicherten Beschaffung von Eigenmitteln dar.
Sofern der Berufungswerber behauptet, der Zeuge J* habe sich zur Frage, welche Wahrnehmungen er zu Geldübergaben des B* C* an den Angeklagten gemacht habe, in „geradezu auffallende Widersprüche“ verwickelt, ist festzuhalten, dass der genannte Zeuge schon vor der Polizei angab, zweimal Geldübergaben wahrgenommen zu haben, wobei er über die Beträge aus eigenen Beobachtungen nichts sagen könne. Die Summen von EUR 10.000,00 und EUR 3.000,00 habe ihm C* genannt (S 4 in ON 3.4). Grundsätzlich gleichlautend dazu zeigen sich seine Angaben vor Gericht (S 4 in ON 11). Ein Belastungseifer kann ihm somit nicht ernsthaft unterstellt werden, hätte er diesfalls doch eigene Wahrnehmungen behaupten können. Warum der Zeuge zudem justament hinsichtlich jener Übergabe, für welche ohnehin eine Videoaufnahme vorliegt, über Auftrag des B* vorsätzlich unwahre Angaben machen sollte, ist nicht erklärlich.
Dem – in der Berufungsverhandlung wiederum nicht vorgebrachten - Antrag auf Einholung „eines psychiatrischen und eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Aussageehrlichkeit des Zeugen B* C*“ wäre auch deshalb nicht näher zu treten gewesen, weil nicht dargetan wurde, der Zeuge hätte die erforderliche Zustimmung zu einer derartigen Exploration erteilt (vgl RIS-Justiz RS0108614).
Die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen ist zulässig und bei sich leugnend verantwortenden Angeklagten in der Regel methodisch nicht zu ersetzen (vgl RIS- Justiz RS0098671, RS0116882).
Abschließend bleibt auszuführen, dass der weiters bemühte Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ keine negative Beweislastregel darstellt und nicht bedeutet, dass sich das Gericht bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante entscheiden müsste (vgl Kirchbacher , StPO 15 § 258 Rz 11).
In seiner Rechtsrüge moniert der Angeklagte letztlich, es seien keine hinreichenden Feststellungen zu den ihm vorgeworfenen Täuschungshandlungen getroffen worden. Die Bezug habenden Ausführungen der Rechtsmittelschrift, wonach nicht auszumachen sei, wann der Angeklagte konkret was zu wem gesagt habe, richten sich einmal mehr gegen die Beweiswürdigung zu der Annahme des Erstgerichts, er habe über die Möglichkeit, Eigenmittel beschaffen zu können, unwahre Angaben gemacht.
Der Schuldspruch hat daher Bestand.
Die Strafzumessungsgründe wurden richtig erfasst.
Der Angeklagte hat durch sein Vorgehen B* C* zur eigenen Bereicherung um seine Ersparnisse gebracht und damit einen hohen Gesinnungs- und Erfolgsunwert zu vertreten. Die verhängte Strafe, die einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens entspricht, erweist sich damit als tat- und schuldangemessen. Angesichts des fallkonkret somit zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsdefizits beim Angeklagten, kommt aus spezialpräventiven Erwägungen die Verhängung einer Geldstrafe nicht in Betracht, wiewohl davon auszugehen ist, dass die bloße Androhung des Vollzugs der Freiheitsstrafe ausreichen wird, den Angeklagten künftig hin von weiterer Straffälligkeit abzuhalten.
Gemäß § 20 Abs 1 StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Sind die dem Verfall unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt, hat das Gericht gemäß § 20 Abs 3 StGB einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der dem (hier relevant) nach § 20 Abs 1 StGB erlangten Vermögenswerten entspricht.
Der Zuspruch an den Privatbeteiligten hindert die gleichzeitige Anordnung des Verfalls nicht. Der Ausschluss des Verfalls wird durch § 20a Abs 2 Z 2 StGB lediglich auf jene Fälle beschränkt, in welchen der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat tatsächlich befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat (vgl RIS-Justiz RS0129916). Beides ist vorliegend jedoch nicht der Fall (vgl hiezu Fuchs/Tipold , WK 2 StGB § 20a Rz 17 ff).
Der Privatbeteiligtenzuspruch in Höhe von EUR 20.000,00 findet im Schuldspruch Deckung und ist nicht zu beanstanden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden