Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 30. Dezember 2025, Hv*-36, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 30. Dezember 2025 auf Widerruf des gewährten Aufschubs des Strafvollzugs abgewiesen wird.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. März 2025 wurde A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 erster Fall StGB zu einer im Umfang von zwölf Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Im Adhäsionserkenntnis wurde er zur Zahlung von 240 Euro an den Privatbeteiligten verpflichtet. Gleichzeitig wurden ihm die Weisungen erteilt, binnen eines Jahres ein Anti-Gewalt-Training (AGT) zu absolvieren sowie in dieser Zeit regelmäßige Beratungstermine bei einer Alkoholberatungseinrichtung wahrzunehmen und dem Gericht hierüber nach Abschluss bzw vierteljährlich Nachweise vorzulegen (ON 16).
Mit Beschluss vom 18. November 2025 (ON 35) wurde über Antrag des Verurteilten (ON 33) der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG bis Ende Februar 2026 aufgeschoben, dies gemäß Abs 3 leg cit verbunden mit den Weisungen, das begonnene Anti-Gewalt-Training fortzusetzen und innerhalb des Strafaufschubs abzuschließen (1./), weiterhin regelmäßige Beratungstermine bei einer Alkoholberatungs-einrichtung wahrzunehmen und dies am 15. Dezember 2025 und am 15. Jänner 2026 dem Gericht nachzuweisen (2./) sowie bis spätestens 15. Jänner 2026 die Bezahlung des Privatbeteiligtenzuspruchs an B* in Höhe von 240 Euro zu belegen (3./).
Nachdem bis Mitte Dezember 2025 kein Nachweis über die (weitere) Inanspruchnahme von Beratungsterminen bei einer Alkoholberatungseinrichtung einlangte, forderte das Erstgericht den Verurteilten mit Note vom 19. Dezember 2025, zugestellt am 22.12.2025, unter Hinweis auf den möglichen Widerruf des Strafaufschubs zur umgehenden Vorlage einer entsprechenden Bestätigung auf (ON 1.23).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Dezember 2025 widerrief schließlich das Erstgericht – über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.25) – den Strafaufschub gemäß § 6 Abs 4 Z 1 StVG (ON 36).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit der er unter Vorlage von Nachweisen über die Teilnahme an insgesamt sieben AGT-Terminen im Zeitraum von 4. Februar 2025 bis (zuletzt) 5. Dezember 2025 (ON 38.5), einer Buchungsbestätigung über die Einzahlung von 240 Euro auf das Anderkonto seines Verteidigers am 12. Jänner 2026 (ON 38.3) und Bestätigungen für insgesamt drei Alkoholberatungen im September 2025, Oktober 2025 sowie Anfang Februar 2026 (ON 38 und ON 39; ON 4.3 im Beschwerdeverfahren; zur Zulässigkeit mehrfachen Beschwerdevorbringens: Ratz in WK-StPO Vor §§ 280-296a Rz 6; RIS-Justiz RS0118014; zur Neuerungserlaubnis im Beschwerdeverfahren: Tipold in WK-StPO § 89 Rz 8; Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz 2 Rz 374) eine Aufhebung der Widerrufsentscheidung begehrt.
Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich dazu nicht geäußert.
Zufolge § 6 Abs 4 Z 1 StVG ist ein gemäß Abs 1 Z 2 lit a leg cit gewährter Strafaufschub zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte den Weisungen des Gerichtes nicht nachkommt. Der Widerruf erfordert diesfalls nicht (wie nach § 53 Abs 2 StGB), dass der Verurteilte die Weisungen mutwillig oder trotz förmlicher Mahnung nicht befolgt. Besteht der Aufschubsgrund fort, ist aber auf den Grad des Verschuldens angemessen Bedacht zu nehmen. Die Feststellung eines objektiv gegebenen Verstoßes gegen eine Weisung allein vermag dann einen Widerruf regelmäßig nicht zu begründen. Vielmehr muss schuldhaftes Verhalten vorliegen (vgl Pieber in WK-StGB² § 6 StVG Rz 37 mwN) und muss der Grad des Verschuldens einen solchen Widerruf notwendig machen (OLG Linz 8 Bs 222/17d).
Zweifelsohne hat der Verurteilte gegen die ihm auferlegte Pflicht zum (rechtzeitigen) Nachweis von Alkoholberatungsterminen verstoßen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch inzwischen belegen, dass er - nach bereits vor dem Strafaufschub erfolgten Sitzungen im September und Oktober 2025 - zumindest einen weiteren Termin für eine Alkoholberatung am 2. Februar 2026 in Anspruch nahm. Den (bereits vor Gewährung des Strafaufschubs) nur spärlichen Besuch von Beratungseinrichtungen begründete er mit seiner Vollzeitbeschäftigung im Tunnelbau mit besonderen Arbeitszeiten und an abgelegenen, teilweise im Ausland liegenden Orten (ON 38.2, S 3).
Ergänzend hat der Beschwerdeführer – ohne dass eine entsprechende Nachweispflicht aktuell bestünde – Bestätigungen über die laufenden Termine seines Anti-Gewalt-Trainings (zuletzt im Dezember 2025) übermittelt (ON 38.5). Sowohl für die Alkoholberatung als auch für den positiven Abschluss des AGTs, das regelmäßig auch eine Auseinandersetzung mit den Gründen für Gewalttätigkeit und damit mit Substanzmissbrauch beinhaltet, ist nach eigenen Angaben jeweils nur noch ein (bereits vereinbarter) Termin ausständig (ON 4.2 im Beschwerdeverfahren). Auch die Zahlung einer Schadensgutmachung von 240 Euro auf das Anderkonto seines Verteidigers, die lediglich mangels Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Privatbeteiligten bislang nicht weitergeleitet werden konnte, belegte er (ON 38.3).
Der gegenständliche Strafaufschub erfolgte dem Antrag des Verurteilten entsprechend (ON 33; siehe auch dessen Ausführungen bei Zurückziehung des Antrags auf EÜH ON 24.1) erkennbar vorrangig zur Weiterführung der – die Wahrnehmung von Beratungsterminen bekanntlich erschwerenden - Beschäftigung im Tunnelbau. Die damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten wurden vom Erstgericht mit Blick auf den dadurch möglichen Schuldenabbau vor Haftantritt und die Schadensgutmachung für zweckmäßig erachtet (ON 35). Dieser Aufschubsgrund besteht somit nach wie vor fort.
Vor dem Hintergrund, dass in der Weisung betreffend Alkoholberatung keine konkreten Intervalle vorgegeben, sondern mit zwei Terminen zur Vorlage von Bestätigungen das Auslangen gefunden wurde, der Verurteilte tatsächlich – wenn auch verspätet – eine Bestätigung über einen besuchten Termin innerhalb der Aufschubsfrist vorlegte und zusätzlich das kurz vor dem Abschluss stehende AGT und die Zahlung des Privatbeteiligtenzuspruchs belegen konnte, erreicht das Verschulden des Verurteilten, der den Aufschub nach wie vor für den tatsächlich dafür gewährten Zweck der Weiterführung seiner Berufstätigkeit nutzt bzw bereits genutzt hat, (noch) nicht ein solches Ausmaß, dass der Widerruf des Strafaufschubs notwendig wäre.
Demgemäß war der Beschwerde Folge zu geben und von einem Widerruf abzusehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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