Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 27. Jänner 2026, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass A* aus der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Dezember 2025, Hv1*-35, verhängten Freiheitsstrafe gem § 46 Abs 1 StGB am 23. März 2026 bedingt entlassen wird.
Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß §§ 50, 51 StGB wird die Weisung erteilt, einer geregelten Arbeit nachzugehen, und zwar binnen drei Wochen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen oder sich arbeitssuchend zu melden und dies dem Gericht unverzüglich sowie deren Fortlauf jeweils alle drei Monate unaufgefordert schriftlich nachzuweisen
Gemäß §§ 50, 52 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** den achtmonatigen unbedingten Teil einer insgesamt 24monatigen Freiheitsstrafe, die mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Dezember 2025, Hv1*-35, wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB verhängt wurde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 12. Juni 2026, die Hälfte der Strafzeit wird am 13. Februar 2026 und zwei Drittel werden am 23. März 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Linz als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) - nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 6) - dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 7).
Dagegen richtet sich die im Zuge der Anhörung, nach Verkündung des angefochtenen Beschlusses angemeldete Beschwerde des Strafgefangenen (AS 2 in ON 6), der Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkungen von Maßnahmen gemäß der §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei ist gemäß Abs 4 leg cit auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß der §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Die zu erstellende Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, wobei auch besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und ihr somit gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15 f).
Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll nach erkennbarer Intention des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 zudem der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Das Vorleben des Strafgefangenen ist mit zwei einschlägigen Vorstrafen belastet: mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. Mai 2022, Hv2*, wurde er wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 erster Fall StGB und der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten und mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 4. März 2024, U*, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro verurteilt wurde. Zuletzt delinquierte er massiv gegen die körperliche Integrität anderer. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Strafgefangene bei den beiden Vorverurteilungen noch Jugendlicher war und nunmehr junger Erwachsener ist und erstmals das Haftübel verspürt. Sein Verhalten in der Vollzugsanstalt wird von der Anstaltsleitung als nicht zufriedenstellend beschrieben und wurde über ihn am 13. Oktober 2025, sohin rund vier Wochen nach Beginn der Untersuchungshaft, eine Ordnungsstrafe wegen unerlaubtem Verkehr nach § 107 Abs 1 Z 2 iVm § 21 Abs 2 StVG verhängt. Seitdem wurden über den Strafgefangenen aber keine weitere Ordnungsstrafe verhängt. Im Fall seiner Enthaftung könnte er – nach eigenen Angaben – wieder in der elterlichen Wohnung unterkommen und hat eine Arbeitszusage.
Damit liegen keine hinreichenden Gründe vor, um bei dem erstmals eine Strafhaft verbüßenden jungen Erwachsenen anzunehmen, dass er durch die bedingte Entlassung nach zwei Drittel der Strafzeit in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe und der genannten Weisung weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Bemessung der Probezeit mit drei Jahren ist geboten, um einen ausreichenden Beobachtungs- und Bewährungszeitraum zu gewährleisten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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