Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* B* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 12. Jänner 2026, BE1*-5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* B* verbüßt derzeit – seit 8. Juli 2025 in der Justizanstalt ** – eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht (Hv1*), ergangen am 9. Mai 2025 und in Rechtskraft erwachsen mit 14. Mai 2025, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG bzw § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten.
Das Strafende fällt – unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaftzeiten – auf den 13. Jänner 2027, die Hälfte der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde bereits am 13. Jänner 2026 erreicht, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden (erst) am 13. Mai 2026 vorliegen (ON 2.2, 2).
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 4. Dezember 2025 (BE2*) lehnte das Landesgericht Wels als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 3).
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 (ON 2.4) beantragte der Strafgefangene B* – unter Hinweis auf die Möglichkeit der Wohnsitznahme bei seiner Familie in ** sowie der Aufnahme seiner früheren Beschäftigung als Fassadentechniker nach Haftende – die bedingte Entlassung zum „Dritteltermin“.
Nach Durchführung einer Anhörung am 12. Jänner 2026 (ON 4.1) lehnte das Erstgericht – in Übereinstimmung mit der abweislichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), wobei sich die Anstaltsleitung nicht dagegen ausgesprochen hat (ON 2.9, 2) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 4.1, 2; ON 5).
Dagegen richtet sich die nach Beschlussverkündung angemeldete (ON 4.1, 2), binnen der 14 tägigen Frist (§ 152a Abs 3 StVG) nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass der nur elf Tage nach der abweisenden Entscheidung des Landesgerichts Wels zu BE2* (ON 3) neuerlich gestellte Antrag des Strafgefangengen auf bedingte Entlassung – mangels einer ersichtlichen wesentlichen Änderung entscheidungsrelevanter Umstände (vgl hiezu Pieber in WK² StVG § 152 Rz 32), insbesondere in zeitlicher Hinsicht – Zurückweisung wegen res iudicata ermöglicht hätte ( Pieber in WK² StVG § 152 Rz 33 mwN). Davon abgesehen kommt mit Blick auf den vom Rechtsmittelwerber selbst als angestrebtem Entlassungstermin relevierten Zwei-Drittel-Stichtag (13. Mai 2026) eine – reformatorisch erfolgende ( Stricker in LiK-StPO² § 89 Rz 18) – Entscheidung des Beschwerdegerichts über den, durch § 152 Abs 1 Z 2 StVG abgesteckten Rahmen von drei Monaten hinaus aktuell noch nicht in Betracht ( Pieber in WK² StVG § 152 Rz 7).
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der in Vollzug gesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – bei ganz allgemeiner Abwägung ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15) – anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit, sowie die Art der Tat zu berücksichtigen (vgl Jerabek/Ropper in WK² StGB § 43 Rz 21, § 46 Rz 15/1). Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Wenngleich seit 1. Jänner 2026 die bedingte Entlassung nach der erkennbaren Intention des Budgetbegleitgesetzes 2025 (BGBl I 2025/25) der Regelfall sein soll, da eine Versagung allein aus generalpräventiven Gründen ausscheidet, und das individuelle Verhalten des Verurteilten und dessen Resozialisierung im Vordergrund steht (vgl EBRV 69 BlgNR 28. GP 20), ist beim Beschwerdeführer fallkonkret nach wie vor ein evidentes Rückfallrisiko vorhanden, welches die bedingte Entlassung hindert.
Mit Blick auf das massiv getrübte Vorleben (ON 2.8) ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nach der Verurteilung durch das Landesgericht Steyr vom 17. April 2023 (Hv2*) – trotz flankierender Anordnung der Bewährungshilfe nach der bedingten Entlassung (ca zwei Monate vor regulärem Strafende) zum 9. September 2024 (mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 31. Juli 2024 zu BE3*) – im äußerst raschen Rückfall neuerlich mit gesteigerter krimineller Energie (§ 28a Abs 2 Z 3 SMG) delinquiert hat, und zuvor (zu Punkt A./II./1./ des Schuldspruchs zu Hv1* des Landesgerichts Linz; vgl ON 2.3, 8) im Zeitraum „Anfang bis Mitte Sommer 2024“ (ersichtlich) auch bereits während des damaligen Strafvollzugs (als Freigänger). Dies offenbart nicht nur ein eklatantes Bewährungsversagen, sondern auch beträchtliche Charakterdefizite beim Beschwerdeführer, den die damals erstmalige Hafterfahrung offenbar nicht hinreichend beeindruckt hat. Zudem wirkt sich auch die Ordnungsstrafverfügung vom 4. Dezember 2025 (ON 2.7, 1), welche aufgrund eines positiven Harntests (in Zusammenhang mit „Spice“, sohin offensichtlich wegen Konsums synthetischer Cannabinoide) erfolgte, ungünstig auf die Spezialprognose aus.
Keine Ergebnisse gefunden
Ungeachtet der (wiederholten) Reuebekundungen des Beschwerdeführers (ON 2.4, 1) kann derzeit weiterhin – mit Blick auf die Wirkungslosigkeit der zurückliegend bereits mehrfach gewährten bedingten Strafnachsichten bzw bedingten Entlassung samt Unterstützung durch die Bewährungshilfe und das nicht regelkonforme Vollzugsverhalten – nicht die Prognose gestellt werden, dass der Verurteilte B* – selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, sodass einer bedingten Entlassung nach wie vor spezialpräventive Hindernisse deutlich entgegenstehen. Die Aussichten auf eine Wohnmöglichkeit im familiären Umfeld sowie auf eine Arbeitsstelle entfalten hingegen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kein ausreichendes Gegengewicht zu den dargestellten spezialpräventiven Vorbehalten.
Eine allfällige bedingte Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt wird dabei nicht unwesentlich auch vom weiteren Vollzugsverhalten des Strafgefangenen abhängen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).