Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Grafinger (Kreis der Arbeitgeber) und Patricia Giuliano (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, ** Straße **, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch deren Angestellte Mag. B*, Landesstelle **, wegen Kinderbetreuungsgeld , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. September 2025, Cgs*-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„ Es wird festgestellt, dass die klagende Partei nicht zum Rückersatz von EUR 1.300,00 an Kinderbetreuungsgeld für das Kind C* verpflichtet ist. “
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erhielt anlässlich der Geburt ihrer Tochter C* am ** Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. Die zehnte Eltern-Kind-Pass-Untersuchung hätte im Zeitraum 21. Februar bis 20. Juli 2024 erfolgen müssen. Tatsächlich durchgeführt wurde die Untersuchung erst am 12. August 2024.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2024 sprach die Beklagte aus, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld um EUR 1.300,00 reduziere, und forderte die Zahlung dieses Betrages binnen vier Wochen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem erkennbaren Begehren auf Feststellung, dass der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes iHv EUR 1.300,00 nicht zu Recht bestehe. Die verspätete Vornahme der Untersuchung sei aufgrund einer Erkrankung nicht von der Klägerin zu vertreten.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass die fünfte Untersuchung des Kindes verspätet durchgeführt worden sei. Ein Rechtfertigungsgrund nach § 24c Abs 2 Z 1 KBGG liege nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Seiner Entscheidung legte es folgende Feststellungen zugrunde:
Bereits im ersten Drittel der noch offenen Frist zur Durchführung der fünften Untersuchung ihres Kindes vereinbarte die Klägerin bei ihrer damaligen Ärztin einen Termin für den 24. Mai 2024. Dieser Arzttermin musste kurzfristig abgesagt werden, da das Familienauto seit 23. Mai 2024 aufgrund einer defekten Injektionspumpe fahruntüchtig war. Die Klägerin selbst hat keinen Führerschein.
Die Klägerin fixierte alsbald einen neuen Untersuchungstermin, welcher noch vor dem 20. Juli 2024 stattfinden sollte. Auch zu diesem kam es nicht, denn sowohl die Klägerin als auch ihr Ehegatte waren in jenen Tagen krank. Der Mann musste sogar ins Krankenhaus. Rund um den 20. Juli 2024 suchte die Klägerin selbst wegen stark angeschlagenen Gesundheitszustands den Arzt auf. Auch eine Grippe kam bei ihr dazu. Dadurch konnte es passieren, dass die Eltern-Kind-Pass-Untersuchung nicht mehr fristgerecht durchgeführt wurde, sondern erst am 12. August 2024. Die Klägerin war damals Mutter zweier Kleinkinder und hochschwanger. Es ist ihr immer wieder gesundheitlich sehr „bescheiden“ gegangen. Dadurch kam es nicht zur rechtzeitigen Durchführung der fünften Eltern-Kind-Pass-Untersuchung des Kindes.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Klägerin kein Vorwurf zu machen sei, dass sie nicht rechtzeitig die Untersuchung bewerkstelligt habe. Sie sei bemüht gewesen, den ersten Termin nicht gegen Ende der Frist zu terminisieren, sondern viel früher. Dass beim ersten Termin das Auto und das zweite Mal ihr Gesundheitszustand „gestreikt“ habe, sei ihr nicht vorwerfbar. Die verspätete Untersuchung der Tochter sei von der Klägerin nicht zu vertreten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen und die Klägerin zum Rückersatz von EUR 1.300,00 zu verpflichten; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat keine Berufungsbeantwortung erstattet.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe setzt gemäß § 24c Abs 1 Z 2 KBGG unter anderem voraus, dass die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats nach der MuKiPassV vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden. Erfolgt das nicht, reduziert sich gemäß § 24a Abs 4 KBGG der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um EUR 1.300,00.
1.1 Von dieser Regelung sieht § 24c Abs 2 KBGG insofern Ausnahmen vor, als dennoch Anspruch auf das volle Kinderbetreuungsgeld besteht, wenn (1.) die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen nur aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, unterbleibt oder (2.) die jeweiligen Nachweise bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes nachgebracht werden.
Der Oberste Gerichtshof wiederholte in seiner Entscheidung 10 ObS 31/24t unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung, dass die entsprechende Regelung des § 7 Abs 3 KBGG zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nicht unabhängig von der Nachweisregelung des § 7 Abs 2 KBGG bestehe, sondern an diese (systematisch) anknüpfe. Zudem stellte er klar, dass die Untersuchungen stets fristgerecht durchzuführen sind.
1.2 Dass die zehnte Eltern-Kind-Pass-Untersuchung verspätet erfolgte, gesteht die Klägerin selbst ein. Sie stützt sich jedoch auf den Ausnahmetatbestand des § 24c Abs 2 Z 1 KBGG. Einen solchen sieht die Beklagte nicht gegeben.
1.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es für die Beurteilung, ob die nicht fristgerechte Vornahme oder der nicht rechtzeitige Nachweis der Untersuchungen von den Eltern zu vertreten ist, darauf an, ob ihnen ein rechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden kann. In den Gesetzesmaterialien zu den jeweiligen Fassungen des § 7 KBGG (Regelung zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld) werden dafür ein Aufenthalt im Ausland, wo entsprechende Untersuchungen nicht möglich sind, höhere Gewalt oder auch die spätere Adoption des Kindes als Beispiele genannt (OGH 10 ObS 15/20h [Pkt 2.1] mit Hinweis auf die jeweiligen Materialien, 10 ObS 31/24t [Rz 26 f] mwN).
1.4 In der Rechtsprechung wurde etwa die Unkenntnis von der Nachweispflicht (OGH 10 ObS 33/21g), das Übersehen der rechtzeitigen Vornahme oder des Nachweises einer Untersuchung (OGH 10 ObS 157/14g), das Ansteckungsrisiko während einer Grippewelle im Warteraum des Kinderarztes (OGH 10 ObS 26/16w, 10 ObS 45/15p) oder die Fehlvorstellung der Eltern, „Vollendung des 18. Lebensmonats“ bezeichne nicht den Zeitpunkt 18 Monate nach dem Tag der Geburt des Kindes, sondern einen Monat später (OGH 10 ObS 187/21d), nicht als Rechtfertigung anerkannt. Als von den Eltern nicht zu vertretender Grund wurde dagegen angesehen, wenn der Kinderarzt den ursprünglich innerhalb der Frist des § 7 Abs 2 Z 2 KBGG angesetzten Untersuchungstermin wegen seiner Erkrankung oder einer Erkrankung des Kindes auf einen außerhalb dieser Frist liegenden Termin verschoben hat (OGH 10 ObS 75/21h, 10 ObS 15/20h), ein durch die schweren gesundheitlichen Probleme der Mutter hervorgerufener Ausnahmezustand in der Familie (OGH 10 ObS 140/15h) oder etwa ein aufgrund mehrerer Fehler des behandelnden Arztes und einer unrichtigen Auskunft eines Mitarbeiters des Sozialversicherungsträgers unterbliebener vollständiger Nachweis einer Untersuchung (OGH 10 ObS 15/20h).
2 Der Beklagten ist zuzustimmen, dass ein Schaden am PKW am Vortag der vereinbarten Untersuchung insbesondere aufgrund der Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich keine solche Ausnahmesituation darstellt, die eine nicht fristgerechte Vornahme der Untersuchung zu rechtfertigen vermag. Dieser Vorfall kann der Klägerin aber nicht zum Nachteil gereichen, vereinbarte sie doch „alsbald“ einen neuen fristgerechten Arzttermin.
2.1 Nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen kam es jedoch nicht zum neu vereinbarten Untersuchungstermin, denn sowohl die Klägerin als auch ihr Ehegatte waren an „jenen Tagen“ krank. Mehrmals verweist das Erstgericht auf den angeschlagenen Gesundheitszustand der Klägerin und dass es dadurch nicht zur rechtzeitigen Untersuchung kam.
2.2 Die Behauptung der Beklagten, dass das Erstgericht eine Erkrankung der Klägerin am Tag des zweiten Untersuchungstermins nicht festgestellt habe, kann daher nicht nachvollzogen werden. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor.
2.3 Darauf, dass sie erkrankte, hatte die Klägerin keinen Einfluss. Die nicht fristgerechte Vornahme der zehnten Eltern-Kind-Pass-Untersuchung ist von der Klägerin somit nicht zu vertreten; ihr kann kein rechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden.
3 Aus den genannten Gründen musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
4 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da die Frage des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrunds von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0130213).
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