Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Maßnahmenvollzugssache des A* B* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. Jänner 2026, Hv*-132, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 25. Juli 2024, Hv*-36, wurde die strafrechtliche Unterbringung des A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB iVm § 434a StPO angeordnet, weil dieser unter dem Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10, F 20), verbunden mit einem multiplen Substanzmissbrauch (ICD 10, F19), eine Tat begangen hat, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB anzulasten gewesen wäre, indem er seinen Vater C* B* unmittelbar sowie seine Mutter D* B* als Sympathieperson mittelbar durch die gegenüber C* B* sinngemäß getätigte Äußerung, er werde deren Haus abfackeln, gefährlich mit einer Brandstiftung bedroht hat, um die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Gleichzeitig wurde vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gem § 434g StPO iVm § 157a StVG unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren vorläufig unter folgenden Bedingungen abgesehen (§ 434g Abs 6 StPO iVm § 157a Abs 4 und § 157b und c StVG):
1. Wohnsitznahme in einer voll betreuten Wohneinrichtung mit Einhaltung der Hausordnung und Tagesstruktur wie etwa bei „**“;
2. Absolvierung einer fachpsychiatrischen Therapie inklusive Depottherapie und Psychopharmakabehandlung in einer qualifizierten Einrichtung, wie zum Beispiel bei „E*“;
3. Einhaltung von absoluter Alkohol- und Drogenabstinenz, wobei hinsichtlich der Drogenabstinenz entsprechende laborchemische Nachweise und regelmäßige Kontrollen durchzuführen sind;
4. Absolvierung einer Sucht- und entwöhnungsspezifischen Therapie in einer einschlägigen Einrichtung und
5. Anordnung von Bewährungshilfe gemäß § 157b Abs 2 StVG.
Nach Antragstellung der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (ON 1.144) setzte der Vorsitzende des Schöffengerichts mit dem angefochtenen Beschluss gem § 157g Abs 1 StVG nach Einholung einer Stellungnahme der Bewährungshilfe (ON 129) und Anhörung des Betroffenen (dieser strebte einen neuerlichen Therapieantritt beim Verein „F*, G*“ an [AS 1 in ON 131]) das vorläufige Absehen vom Vollzug für die Dauer von drei Monaten aus- und die strafrechtliche Unterbringung des A* B* vorübergehend in Vollzug.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B* (ON 133), der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T 1], RS0124017 [insb T2]). Anzuknüpfen ist an die im angefochtenen Beschluss referierte Chronologie (BS 2ff), wonach der Betroffene beginnend mit Ende September/Anfang Oktober 2024 die festgesetzten Bedingungen in einem erheblichen Maß nicht mehr einhielt, indem er Alkohol, Kokain, Heroin sowie MDMA-hältige Substanzen konsumierte (ON 45, 53, 56). Diesem Verhalten Rechnung tragend wurde am 11. März 2025 von der „Forensischen Ambulanz“ ein erheblicher Drogenrückfall berichtet, weiters aber auch auf das Vorliegen von psychotischen Denkinhalten hingewiesen. Bereits damals empfahl die Facheinrichtung, eine Krisenintervention gemäß § 157g StVG zum Zweck der medikamentösen Einstellung in Erwägung zu ziehen (ON 71). Das in weiterer Folge eingeholte Sachverständigengutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Univ. Doz. Dr. H* vom 8. April 2025 brachte hervor, dass der Betroffene aufgrund seiner Gesamtstörungskonstellation nicht in der Lage ist, die auferlegten Bedingungen einzuhalten. Nach Ansicht des Sachverständigen habe sich innerhalb weniger Monate eine denkbar ungünstige und gefährliche Entwicklung realisiert, sodass es zu einem Aufleben der Gefährlichkeit, der nur noch intramural entgegnet werden könne, gekommen sei (ON 78). Selbst eine Ermahnung des Betroffenen und die Modifikation der auferlegten Bedingungen durch das Erstgericht am 25. April 2025 (vgl ON 85) konnten diesen nicht dazu motivieren, nachhaltig seine Verhaltensweisen zu ändern. Nach Verschlechterung seines psychischen Zustands (in Form einer Verstärkung der psychotischen Symptome) brach er am 24. November 2025 aus Eigenem den stationären Aufenthalt beim Verein „F*“ ab (vgl ON 106, 107). Ungeachtet seiner neuerlichen gerichtlichen Anhörung am 18. Dezember 2025 sowie der dabei erfolgten Änderung der Bedingungen (der Betroffene sollte nun einen stationären Stabilisierungsaufenthalt im Klinikum I* absolvieren und anschließend die Therapie beim Verein „F*“ fortsetzen [ON 111]) blieb A* B* bereits am 2. Jänner 2026 unter massiven Suchtdruck nach einem Ausgang unerlaubt der therapeutischen Einrichtung „F*, G*“ fern (ON 115, 116, 124).
Gemäß § 157f StVG hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung vollziehen zu lassen, wenn die festgesetzten Bedingungen in erheblichem Maße nicht eingehalten werden oder sich – insbesondere weil sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert hat – als unzureichend erweisen und auch durch eine Änderung und Ergänzung der Bedingungen (§ 157b Abs 3 StVG) nicht erreicht werden kann, dass außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, hinreichend entgegengewirkt wird. Nach den Erläuterungen zum Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 stellt der Widerruf nach § 157f StVG immer das letzte Mittel dar. Zuvor muss die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, die Bedingungen entsprechend zu ändern oder neue Bedingungen festzulegen. Nach § 157g Abs 1 StVG hat das Gericht anstelle eines Widerrufs das vorläufige Absehen vom Vollzug für eine Dauer von höchstens drei Monaten auszusetzen und die strafrechtliche Unterbringung vorübergehend in Vollzug zu setzen, wenn angenommen werden kann, dass durch die Behandlung und Betreuung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie während dieser Zeit der Zustand des Betroffenen so weit gebessert werden kann, dass eine Fortsetzung des vorläufigen Absehens vom Vollzug wieder möglich ist. Nach § 157h Abs 1 StVG kann das Gericht die Krisenintervention nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, oder, sofern ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, eines Sachverständigen der klinischen Psychologie bis auf insgesamt sechs Monate verlängern.
Auf Basis des vorliegenden Akteninhalts ist festzuhalten, dass die für die Anlasstat kausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung des Betroffenen weiterhin und aktuell vorliegt. Wie oben dargelegt, hat der Betroffene die festgesetzten Bedingungen im erheblichen Maß nicht eingehalten und es verliefen sämtliche Bemühungen, die Betreuung und Compliance des A* B* nachhaltig sicherzustellen, erfolglos, zumal er mehrfach Suchtgift und Alkohol konsumierte, die für ihn obligatorische Wohnsitznahme in einer voll betreuten Wohneinrichtung zweifach abbrach und sich – obwohl er erst kurz zuvor auf die Therapienotwendigkeit hingewiesen wurde – in ein völlig unbetreutes Setting, nämlich zu einem Freund nach J*, absetzte (vgl dazu die Angaben des Betroffenen, wonach es ihm gerade in Ballungsräumen wie ** oder J* besonders schwer fällt, vom Suchtgiftkonsum Anstand zu nehmen [AS 2 in ON 85]). In Übereinstimmung mit dem Erstgericht liegt die Prognose zu befürchtender neuer (erheblicher) Straftaten vor. Dafür spricht auch die Einschätzung des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. H*, der bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 157f StVG für gegeben erachtete. Aktuell bestehen keine Anhaltspunkte, dass durch neuerliche Änderungen und Ergänzungen der Bedingungen (§ 157c Abs 6 StVG) der Gefahr, deretwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, entgegengewirkt werden kann, sodass die vom Erstgericht nach § 157g StVG angeordnete Krisenintervention zu Recht erfolgte. Daran vermag – den Beschwerdeausführungen zuwider – auch der Umstand, dass das Erstgericht ursprünglich von einer Krisenintervention bzw. einem Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung Abstand nahm, nichts zu ändern, hat dieses doch - nach Verbreiterung seiner Entscheidungsgrundlage (konkret durch Einholung eines Berichts des Vereins Neustart, Befragung des Betreuers, Einvernahme des Betroffenen [ON 82, 85]) - gesetzeskonform vorerst eine Änderung bzw Ergänzung der Bedingungen vorgenommen, um allenfalls der vom Sachverständigen beschriebenen Gefährlichkeit – auch außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums - entgegenzuwirken.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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