Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B* und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach den § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB) über die Beschwerde des C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 1. Jänner 2026, HR*-69, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass der angefochtene Beschluss das Gesetz in der Bestimmung des § 116 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO verletzt.
Gemäß § 116 Abs 7 StPO iVm § 89 Abs 4 StPO sind alle durch die Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse zu vernichten.
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Salzburg ist gegen A* B* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und gegen C* B* jenes wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida in Form der Beitragstäterschaft nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 und Abs 2 StGB anhängig.
Am 28. Dezember 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Salzburg die Bewilligung der Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte (ON 69) gemäß §§ 109 Z 4, 116 Abs 1 und Abs 2 (erkennbar) Z 1 StPO dergestalt, dass die D* zu dem Girokonto mit der IBAN E*, betreffend den Zeitraum 25. Juli 2023 bis 28. Dezember 2025 folgende Unterlagen zugänglich zu machen und – allenfalls in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat – herauszugeben hat: Zeichnungsberechtigungen im Zeitablauf, Auflistung aller Zahlungseingänge und Ausgänge sowie alle Überweisungsaufträge betreffend Zahlungsausgänge in 5.000,- Euro übersteigender Höhe.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht diese Anordnung unter Verweis auf die darin angeführten Gründe, befristet bis 30. Juli 2026 (AS 4 in ON 69). Daraufhin wurde von der Staatsanwaltschaft Salzburg am 2. Jänner 2026 die Durchführung der Anordnung angeordnet (ON 1.64 und ON 72).
Dagegen richtet sich die inhaltlich gegen die gerichtliche Bewilligung gerichtete Beschwerde des Beschuldigten C* B* vom 19. Jänner 2026 mit der er die Unverhältnismäßigkeit der bewilligten Ermittlungsmaßnahme geltend macht (ON 77).
Die Beschwerde ist berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 91 Abs 1 StPO das Ermittlungsverfahren dazu dient, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann, und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird. Ermittlung ist dabei jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient (§ 91 Abs 2 erster Satz StPO). Nach § 116 Abs 1 StPO ist die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens erforderlich erscheint, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs 2 bis 4 StPO). Nach § 116 Abs 2 StPO ist eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 109 Z 4 StPO nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit in Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist (Z 1), zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen (Z 2) oder, dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde (Z 3).
Die Frage, ob die Anordnung zur Aufklärung einer Straftat erforderlich scheint, knüpft an das Vorliegen eines entsprechenden Tatverdachts an, der zum Zeitpunkt der Anordnung und Bewilligung schon bestehen muss ( Flora WK-StPO § 116 Rz 50 mwN). Der Tatverdacht darf von der gerichtlichen Bewilligung nicht bloß behauptet werden, sondern muss begründet sein. Das Vorliegen der Tatverdachts ist notwendig, um die Erforderlichkeit der Maßnahme feststellen zu können (Erlass des BMJ 24. Februar 2012, JABl 2012/11). Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 116 StPO ist gegeben, wenn der angestrebte Ermittlungserfolg mit einer gelinderen Maßnahme nicht erreicht werden kann und wenn die Auskunft bzw. die herauszugebenden Unterlagen zur Aufklärung der Straftat oder um eine vermögensrechtliche Anordnung erlassen zu können notwendig sind. Aus den Ermittlungen müssen sich daher entweder rechtlich bedeutsame Umstände für die Aufklärung der Straftat ergeben oder es wird nach Vermögenswerten gesucht, die einer vermögensrechtlichen Anordnung unterzogen werden sollen. Bankerhebungen sind nicht erforderlich, wenn sie nur deswegen angeordnet werden, weil die Ermittlungsbehörde keine anderen Ermittlungsansätze hat ( Flora aaO Rz 83 mwN).
Gegenständlich ergibt sich aus den Umsatzlisten des Treuhandkontos (ON 38.3 und ON 38.4), dass der nach Geldlastenfreistellung verbleibende Überschuss aus dem Hausverkauf auf das Girokonto von C* B*, Vater des A* B*, mit der IBAN E* überwiesen wurde und dieser Betrag offenkundig bislang nicht der Konkursmasse im Konkursverfahren des A* B* zu Gute gekommen ist. C* B* hat in seiner schriftlichen Stellungnahme selbst zugestanden, A* B* sein Konto zur Überweisung des Überschusses aus dem Liegenschaftsverkauf sowie zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt zu haben (AS 2 und 3 in ON 56.12). Sohin wurde der Überschuss aus dem exekutiv bzw durch Realisierung der Masse verwertbaren Vermögen des Schuldners A* B* entzogen
Sohin war zum Zeitpunkt der Bewilligung der Ermittlungsmaßnahme deren Erforderlichkeit für die Aufklärung der Straftat nicht gegeben. Daraus folgt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nicht vorlagen, sodass durch die ungeachtet dessen erteilte Bewilligung das Gesetz verletzt wurde. Nachdem die angeordnete Maßnahme bereits durchgeführt wurde (ON 80.5), ist die Gesetzesverletzung in Stattgebung der Beschwerde festzustellen.
Die Anordnung der Vernichtung der bisher gewonnen Ermittlungsergebnisse gründet auf § 116 Abs 7 StPO iVm § 89 Abs 4 StPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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