Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 26. November 2025, Hv*-20, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26. November 2025 (ON 20) wurde der in der Hauptverhandlung unvertretene A* der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Dem Protokolls- und Urteilsvermerk vom selben Tag (Mittwoch) zufolge, gab der unvertretene Angeklagte nach Urteilsverkündung und nach Besprechung mit seiner Bewährungshelferin keine Rechtsmittelerklärung ab, woraufhin ihn die Erstrichterin ergänzend informierte, dass letzter Tag für eine Rechtsmittelanmeldung der 1. Dezember 2025 (Montag) sei (ON 20, 5).
Ein als Beschwerde und Berufung bezeichnetes Schreiben des Verurteilten, datiert mit 1. Dezember 2025, langte per E-Mail am 1. Dezember 2025 (ON 21) und per ERV am 2. Dezember 2025 beim Erstgericht ein (ON 19).
Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung vor, welches die Berufung mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, 7 Bs 215/25d, als unzulässig zurückwies. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass innerhalb der dreitägigen Frist des § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO keine zulässige Berufungsanmeldung erfolgt sei (ON 23.1).
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2025 (ON 27) beantragte A*, mittlerweile anwaltlich vertreten (ON 25), unter anderem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung, welche er im Wesentlichen damit begründete, dass ihm als juristischer Laie nicht bekannt gewesen sei, dass Eingaben per E-Mail nicht zulässig seien. Erst durch Zustellung des Protokolls- und Urteilsvermerks (ON 20) habe der Angeklagte von der Fristversäumung Kenntnis erlangt.
Die Oberstaatsanwaltschaft Linz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. Jänner 2026, dem Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Folge zu geben, wogegen der Angeklagte am 30. Jänner 2026 Stellung genommen hat.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist einem Verfahrensbeteiligten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels zu bewilligen, wenn er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
Wird jemand über die Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelanmeldung belehrt, beruht ein Unterbleiben einer solchen ohne zusätzliche Umstände (zum Beispiel Erkrankung) nicht auf einem Versehen minderen Grades. Nur dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht falsch oder unvollständig und der Belehrungsfehler kausal für das Unterbleiben einer wirksamen Rechtsmittelanmeldung ist, kommt darauf gestützte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anmeldefrist in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0101415; Lewisch , WK-StPO § 364 Rz 33).
Die nach Urteilsverkündung einem Angeklagten zu erteilende Rechtsmittelbelehrung hat die Aufklärung darüber zu umfassen, inwieweit die Möglichkeit besteht, das Urteil mit Rechtsmitteln zu bekämpfen, die Belehrung über die dreitägige Frist (einschließlich der Nennung des letzten Tages derselben), binnen der die Rechtsmittel bei sonstigem Ausschluss anzumelden sind (RIS-Justiz RS0124108) sowie die Formerfordernisse für die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen und – sofern nicht offenkundig ist, dass die Voraussetzungen des § 61 Abs 2 nicht gegeben sind – über die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (RIS-Justiz RS0132695; RS0096187). Eine Pflicht zur Belehrung über die zulässige Eingabeform einer Rechtsmittelanmeldung ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Inhalt und Art der zu erteilenden Rechtsmittelbelehrung. Dass das Erstgericht dem Angeklagten eine unrichtige oder unvollständige Rechtsbelehrung erteilt hätte, ist weder dem Protokolls- und Urteilsvermerk zu entnehmen noch wird dies vom Verurteilten behauptet. Die Fehlvorstellung von A* über die Form der Rechtsmittelanmeldung fällt allein in den Bereich seines Verschuldens, sodass kein Versehen bloß minderen Grades vorliegt. Demzufolge stellt die Unkenntnis über die Unzulässigkeit von Rechtsmittelanmeldungen per E-Mail für sich allein keinen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Daran würde auch eine – ohnedies nicht behauptete – unrichtige Rechtsbelehrung von dritter Seite, wie etwa der Bewährungshelferin, nichts ändern ( Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 364 Rz 33; vgl RIS-Justiz RS0101145).
Sonstige Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, werden vom Angeklagten nicht vorgebracht. Weder im Wiedereinsetzungsantrag noch in der Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft vom 30. Jänner 2026 führt A* Gründe an, weshalb er beziehungsweise seine Bewährungshelferin nicht in der Lage gewesen sein sollten, die Berufungsanmeldung am 1. Dezember 2025 (auch) im elektronischen Rechtsverkehr zu übermitteln. Ebenso wenig legt er dar, weshalb er an einer fristgerechten Postaufgabe oder Übermittlung der Berufungsanmeldung per Fax gehindert worden sein sollte.
Für allfällige im Wiedereinsetzungsantrag angedeutete Verzögerungen bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr durch das Bundesrechenzentrum gibt es, wie auch die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, keinerlei Anhaltspunkte und wurden vom Rechtsmittelwerber diesbezüglich auch keine Bescheinigungsmittel vorgelegt. Vielmehr gesteht der Angeklagte in seinem Wiedereinsetzungsantrag selbst zu, dass die Berufungsanmeldung erst am 2. Dezember 2025 per ERV durch den Verein Neustart B* und somit nicht fristgerecht übermittelt wurde.
Da die Voraussetzungen des § 364 Abs 1 Z 1 StPO nicht vorliegen, war die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsanmeldung in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft nicht zu bewilligen.
Nachdem die Zurückweisung der Berufung bereits – vor Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags – mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. Dezember 2025 zu 7 Bs 215/25d (ON 23.1) erfolgte, war eine (abermalige) Zurückweisung dieses gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag (neuerlich) angemeldeten Rechtsmittels nicht angezeigt (vgl RIS-Justiz RS0100229 [T3]).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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