Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 20. November 2025, Hv*-59, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten antragsgemäß (ON 57, 2) mit EUR 951,68 bestimmt werden.
Der Antrag der Privatbeteiligten auf Bestimmung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
A* wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 5. September 2025 (ON 35.1) der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, der (richtig) Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB sowie der Sachbeschädigung nach §§ 125, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er – soweit hier von Relevanz – verpflichtet, der Privatbeteiligten Republik Österreich EUR 1.505,67 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2025 (ON 57) beantragte die Republik Österreich die Kosten der Finanzprokuratur als Privatbeteiligtenvertreterin mit EUR 951,68 zu bestimmen, wozu sich der Verurteilte nicht äußerte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten für die Vertretung der Privatbeteiligten Republik Österreich zu ersetzenden Kosten mit EUR 890,69 (darin enthalten EUR 148,45 USt und EUR 5,20 umsatzpflichtige Barauslagen) bestimmt. Die Abweisung des Mehrbegehrens wurde damit begründet, dass für die Vollmachtsbekanntgabe samt Privatbeteiligtenanschluss lediglich eine Entlohnung nach TP 1 gebühre. Demzufolge sei auch die beantragte Honorierung für den Kostenbestimmungsantrag auf EUR 11,10 zuzüglich 60% Einheitssatz zu reduzieren.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Privatbeteiligten (ON 60), mit der sie zusammengefasst den Zuspruch weiterer EUR 60,99 begehrt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Privatbeteiligtenanschluss vom 15. Mai 2025 Sachverhaltsvorbringen samt rechtlicher Beurteilung inklusive zahlreicher Zitatstellen, eine konkrete Bezifferung des Schadens sowie Beweisanbote (darunter auch eine Aufstellung zur Schadensberechnung) enthalte. Daher sei er – wie beantragt – nach TP 4 II lit b iVm TP 4 I Z 1 lit b und Z 3 RATG mit insgesamt EUR 248,68 zu honorieren. Mit Blick auf die Bemessungsgrundlage wäre dann der Kostenbestimmungsantrag vom 31. Oktober 2025, ebenfalls wie beantragt, mit insgesamt EUR 26,28 zu honorieren. Zudem wies die Privatbeteiligte darauf hin, dass mit dem Kostenbestimmungsantrag der Kostenzuspruch lediglich netto in Höhe von EUR 951,68 beantragt worden sei. Der Ersatz einer darauf entfallenden oder darin enthaltenen Umsatzsteuer sei nicht beantragt worden, zudem sei die Privatbeteiligte umsatzsteuerbefreit. Der Kostenzuspruch an die Privatbeteiligte Republik Österreich habe daher jedenfalls ohne Ausweisung einer Umsatzsteuer zu erfolgen. Zusammengefasst wurde die Bestimmung der Kosten antragsgemäß mit EUR 951,68 und jene der Beschwerde mit EUR 45,16 beantragt.
Die Beschwerde, zu der sich der Verurteilte nicht geäußert hat, ist berechtigt.
Die Honorierung einer Privatbeteiligten-Anschlusserklärung nach TP 4 des RATG – wie von der Privatbeteiligten für ihre Eingabe vom 15. Mai 2025 veranschlagt, vom Erstgericht jedoch nur nach TP 1 entgolten – setzt voraus, dass der Schriftsatz (ansatzweise) rechtliche Überlegungen zum Begehren und zumindest eine Schadenszusammenstellung enthält. Da der hier angesprochene Privatbeteiligtenanschluss (ON 9) über das Sachverhaltsvorbringen hinaus auch rechtliche Ausführungen zur Anspruchsgrundlage (ON 9.2) und Unterlagen zum bezifferten Begehren enthält, geht diese Eingabe in ihrer Gesamtheit in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin über eine bloße Anzeige/Mitteilung beziehungsweise ein bloßes Ansuchen hinaus und ist sie antragsgemäß nach TP 4 II lit b mit insgesamt EUR 248,00 (EUR 153,80 im Sockelbetrag zuzüglich 60% Einheitssatz in Höhe von EUR 92,28 und ERV-Entlohnung von EUR 2,60) zu entlohnen.
Ausgehend davon ist auch die Honorierung für den Kostenbestimmungsantrag vom 30. Oktober 2025 (ON 57) antragsgemäß zu korrigieren. Nach § 11 letzter Satz RATG ist als Bemessungsbasis für die Honorierung eines Kostenbestimmungsantrags nach TP 1 der Betrag heranzuziehen, dessen Zuspruch (zu Recht) begehrt wurde. Ausgehend von einem Streitwert von EUR 925,40 errechnen sich deshalb für diese Eingabe insgesamt EUR 26,28 (EUR 14,80 im Sockelbetrag zuzüglich 60% Einheitssatz in Höhe von EUR 8,88 und ERV-Entlohnung von EUR 2,60).
Zusammengefasst waren die Kosten für die Vertretung der Privatbeteiligten daher wie von ihr beantragt mit EUR 951,68 zu bestimmen.
Der Antrag der Privatbeteiligten auf Bestimmung der Kosten der Beschwerde mit EUR 45,16 war hingegen abzuweisen, weil der im Beschwerdeverfahren insgesamt ersiegte Betrag EUR 100,00 nicht übersteigt (§ 11 Abs 2 RATG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden