Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. Dezember 2025, GZ BE1*-15, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* B* verbüßt seit 10. November 2024 zwei Jahre und vier Wochen Freiheitsstrafe aus Urteilen des Bezirksgerichts Salzburg (vier Wochen Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des unerlaubten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB: Pos 09 in ON 12; ON 14 und 15 im Verfahren zu AZ BE2* des Landesgerichts Salzburg) und des Landesgerichts Salzburg (zwei Jahre Freiheitsstrafe wegen Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach (richtig:) §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB: Pos 10 in ON 12; ON 14).
Strafende aus derzeitiger Sicht ist der 8. Dezember 2026. Die Hälfte der Strafe war mit 24. November 2025 vollzogen; Zwei-Drittel-Stichtag (vgl § 152 Abs 1 Z 2 StVG) ist der 28. März 2026 (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Dezember 2025 wies das Erstgericht den Antrag des B* auf bedingte Entlassung (insbesondere nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit) ausschließlich aus spezialpräventiven Gründen ab. Dazu verwies es auf die Vorstrafenbelastung des Strafgefangenen und dessen (zunächst) raschen Rückfall trotz wiederholter Hafterfahrung und zweimaliger bedingter Entlassung sowie (zuletzt) bei anstehendem Strafvollzug, jeweils bei offenen Probezeiten (ON 15).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16 und 17), mit der er die bedingte Nachsicht der restlichen Freiheitsstrafe anstrebt.
Sie bleibt erfolglos.
Bereits das Erstgericht hat zutreffend begründet (RIS-Justiz RS0124017), weshalb (zum jetzigen Zeitpunkt) eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von (bereits zurückliegend angeordneten [vgl ON 16 im Verfahren zu AZ BE2* des Landesgerichts Salzburg]) Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht zumindest gleich gut geeignet ist, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, wie der weitere Strafvollzug (§ 46 Abs 1 StGB).
Lediglich ergänzend dazu ist nach Einsicht in die (elektronisch geführten) Akten der dem aktuellen Vollzug zugrunde liegenden Strafverfahren (§ 152 Abs 2 erster Satz StVG) festzuhalten, dass die vom Urteil zu AZ Hv* des Landesgerichts Salzburg erfassten Taten nicht nur drei Monate nach der Berufungsverhandlung vom 9. August 2024 (in welcher der Strafausspruch des Bezirksgerichts erst hin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe abgeändert wurde [ON 15 im Verfahren zu AZ BE2* des Landesgerichts Salzburg]), sondern auch unter dem unmittelbaren Eindruck der anzutretenden Haft (vgl ON 23, 3 im Verfahrensakt: „ich habe Panik bekommen, weil ich wusste, dass ich 28 Tage in das Gefängnis gehen muss und deshalb bin ich einfach davongefahren“) begangen wurden und demnach nicht einmal diese Erwartung erneute strafbare Handlungen des Beschwerdeführers verhindern konnte.
Das Rechtsmittelargument, die Bewilligung des Vollzugs der Reststrafe im elektronisch überwachten Hausarrest lasse auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB schließen, geht fehl. Denn § 156c Abs 1 Z 4 StVG lässt in spezialpräventiver Hinsicht die Risikoprognose, der Strafgefangene werde diese Vollzugsform nicht missbrauchen, genügen (vgl im Einzelnen: Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 14 ff) und verlangt demnach gerade nicht die Annahme, er könne (infolge der mit einer bedingten Entlassung verbundenen Auflagen) außerhalb des Vollzugs zumindest gleich gut wie durch diesen von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werden.
Der Hinweis auf die gesicherten Lebensumstände und die zuletzt (vgl nämlich noch: ON 8, 4 f) tadellose Führung als Freigänger (ON 2, 2 f) vermögen angesichts der im erstgerichtlichen Beschluss angeführten die Spezialprognose belastenden Umstände die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers – jedenfalls innerhalb des durch § 152 Abs 1 StVG vorgegebenen Zeithorizonts – ebenso wenig zu rechtfertigen.
Der Beschwerde ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG, § 89 Abs 6 StPO).
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