Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* und andere wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des C* D* E* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2026, GZ Hv*-25, entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der gemäß § 393a Abs 1 StPO an C* D* E* zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 1.200,-- bestimmt wird.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 2. Dezember 2025, AZ Hv* (ON 19), wurde C* D* E* von dem gegen ihn mit Strafantrag vom 7. November 2025 (ON 4) erhobenen Vorwurf der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 (ON 17) beantragte der Freigesprochene unter Anschluss einer Leistungsaufstellung in Höhe von insgesamt EUR 3.993,65 (darin enthalten 50 % Erfolgszuschlag sowie Umsatzsteuer) die Bestimmung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a StPO.
Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss (ON 25) den Verteidigungskostenbeitrag mit EUR 900,00 und begründete dies im Wesentlichen mit dem im Vergleich zu einem „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter deutlich unterdurchschnittlichen Verteidigungsaufwand.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde (ON 27) des C* E*, welche auf eine (erhebliche) Anhebung des Verteidigungskostenbeitrags abzielt.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht geäußert hat, ist zum Teil berechtigt.
Wird ein im Offizialverfahren Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Im Verfahren vor dem Einzelrichter darf dieser Beitrag – vorbehaltlich der in den §§ 221 Abs 4 und 285 Abs 2 StPO genannten, hier nicht in Betracht zu ziehenden Fälle – die Grenze von EUR 13.000,00 nicht übersteigen (§ 393a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StPO). Gemäß § 393a Abs 2 StPO ist der Beitrag unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Je nach Umfang der Ermittlungen und Verfahrenshandlungen sowie Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Beitrag gemäß § 393a StPO dem im Gesetz vorgesehenen Höchstmaß annähern bzw sich von diesem weiter entfernen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 9 f). Unter Heranziehung der Ansätze nach den AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) – sowie Berücksichtigung des Einheitssatzes, jedoch ohne (Erfolgs- oder Erschwernis-)Zuschläge – werden hiefür nach den Gesetzesmaterialien durchschnittliche Verteidigungskosten in einem „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter mit EUR 6.500,00 veranschlagt (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8). Ein solches Standardverfahren umfasst demnach an Verteidigungsaufwand die Vertretung im Ermittlungsverfahren (Besprechung mit dem Mandanten, Vollmachtsbekanntgabe bzw Antrag auf Akteneinsicht, Aktenstudium bzw Vorbereitung und Teilnahme an einer zweistündigen Vernehmung), die Teilnahme an einer Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8). Dieser Durchschnittsbetrag dient als Ausgangsbasis für die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags (OLG Linz 9 Bs 77/25z uva; Öner , Die im Jahr 2024 in Kraft getretenen Änderungen der StPO, JAP 2024/2025, 79; Öner in LiK-StPO² § 393a Rz 24 mwN). Dabei ist die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, zu berücksichtigen, die von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu komplexen Wirtschaftsstrafsachen reichen können. Die konkrete Bemessung im Einzelfall steht stets unter der Prämisse der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 7; Tipold , Neuregelung des Beitrages zu den Verteidigungskosten, JSt 2024, 475).
Fallkonkret sind die qualitativen Merkmale des Verfahrensumfangs und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen weit unterdurchschnittlich ausgeprägt. Der Abschlussbericht der Polizeiinspektion F* vom 6. November 2025 (ON 2) betrifft – rein in Bezug auf den Beschwerdeführer E* – den Vorwurf der (versuchten) Nötigung, wonach C* D* E* am 1. November 2025 im Lokal „G*“ in F* den H* I* mit den Worten: „Wenn du die Anzeige nicht zurückziehst werde ich dich umbringen“ genötigt haben soll. Verfahrensrelevant sind insofern der Abschlussbericht (ON 2.2), die Strafregisterauskunft (ON 2.9), der Amtsvermerk (ON 2.20), die Vernehmung des H* I* (ON 2.17) sowie die Beschuldigtenvernehmung (ON 2.12). Nach Einbringung des Strafantrags (gegen E* sowie die Mitangeklagten B* und J*) vom 7. November 2025 (ON 4) fand bereits am 2. Dezember 2025 die Hauptverhandlung statt, welche hinsichtlich des freigesprochenen E* von 13:00 Uhr bis 14:19 Uhr (ON 18, 15) dauerte. Auch in Anbetracht der Verantwortung des Angeklagten E*, wonach er mit I* nicht einmal gesprochen und diesen somit auch nicht bedroht habe, handelt es sich um einen sehr einfach gelagerten Verteidigungsfall ohne anspruchsvolle Tatfragen oder Rechtsprobleme.
Da der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren anwaltlich unvertreten war und auch kein Rechtsmittelverfahren stattfand, bezieht sich der Verteidigungsaufwand ausschließlich auf das Hauptverfahren. Das quantitative Ausmaß der erbrachten – notwendigen und zweckmäßigen – Leistungen beschränkt sich auf die Vollmachtsbekanntgabe mitsamt Antrag auf Akteneinsicht vom 27. November 2025 (ON 9) sowie die Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2025 (Dauer 3/2; ON 18), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Verteidiger neben C* E* auch den Zweitangeklagten J* (vgl ON 14; ON 18, 1) vertreten hat. Vertritt ein Verteidiger mehrere Angeklagte, so ist dieser Umstand bei der Bemessung des Pauschalbeitrags zu berücksichtigen und kann den Verteidigungsaufwand verringern (OLG Wien 23 Bs 111/25d; Lendl , WK-StPO § 393a Rz 12; Öner in LiK-StPO² § 393a Rz 20). Insofern erhellt die Leistungsaufstellung (ON 17.3, 1) eine Ersparnis im Umfang von zumindest einer weiteren halben Stunde Vertretungstätigkeit in der Hauptverhandlung.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist die schriftliche Stellungnahme (ON 15) weder als notwendig noch als zweckmäßig zu qualifizieren. Die Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, aber am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen (12 Os 36/07x). Notwendig sind Vertretungshandlungen insbesondere dann, wenn sie durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen wurden (15 Os 88/20k). Zweckmäßig ist wiederum alles, was ein objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß an Erfolgschancen in sich birgt (8 Ob 61/81 = RIS-Justiz RS0035829). Mit Blick darauf, dass sich diese Stellungnahme im Wesentlichen in der Wiederholung der bisherigen nicht geständigen Verantwortung aus dem Ermittlungsverfahren (ON 2.12) mit teils eigenen Beweiswertüberlegungen zu aktenkundigen Beweisergebnissen erschöpft, und erst am Tag der Hauptverhandlung (um 08:06 Uhr) im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen kein vorbereitungsrelevanter Mehrwert für die Erstrichterin (im Vergleich zum Vorbringen in der Hauptverhandlung) erkennbar (vgl auch Lendl , WK-StPO § 395 Rz 18 und 20; zur nicht notwendigen Gegenäußerung zum Strafantrag vgl OLG Wien 17 Bs 339/25i).
In Anbetracht des sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich unterdurchschnittlichen Verfahrens gebührt lediglich ein Bruchteil der Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ als Kostenbeitrag nach § 393a Abs 1 StPO, bleibt doch der Aufwand des (tatsächlich) notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers bei diesem wenig anspruchsvollen Verteidigungsfall deutlich hinter dem standardisierten Durchschnittsaufwand zurück. Allerdings ist sehr wohl ins Kalkül zu ziehen, dass sich der Kostenbeitrag auch bei ganz einfachen Verteidigungsfällen bei etwa 10 Prozent des Höchstbetrages bewegt (OLG Wien 17 Bs 339/25i mwN). Unter Berücksichtigung vergleichbarer Sachverhalte (vgl OLG Wien 19 Bs 250/25s; 18 Bs 88/25k) erscheint im vorliegenden Einzelfall eine geringfügige Anhebung des Kostenbeitrags auf EUR 1.200,00 gerechtfertigt, womit im Übrigen bereits der Großteil der verzeichneten (notwendigen und zweckmäßigen) Kosten von EUR 1.435,92 (brutto, jedoch ohne Erfolgszuschlag) abgedeckt wird.
Der Beschwerde kommt daher der spruchgemäße Teilerfolg zu.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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