Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* B* C* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 7. Jänner 2026, BE*-21, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der zu Hv* des Landesgerichts Wels, zu U1* des Bezirksgerichts Bad Ischl und zu U2* des Bezirksgerichts Neunkirchen verhängten Freiheitsstrafen mit Wirksamkeit vom 16. April 2026 vorläufig abgesehen wird.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene Deutsche A* C* verbüßt (mittlerweile, ON 22) in der Justizanstalt ** Freiheitsstrafen in der Dauer von – nunmehr (vgl ON 10 und ON 24.2 f) – 43 Monaten, die aus Verurteilungen durch das Landesgericht Wels vom 31. Juli 2024, Hv*, und das Bezirksgericht Bad Ischl vom 13. Juni 2024, U1* (ON 11 und ON 20), sowie zuletzt durch das Bezirksgericht Neunkirchen vom 23. Oktober 2025, U2* (ON 25), wegen Körperverletzungs-, Freiheits- und Aggressionsdelinquenz resultieren. Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 1. Februar 2028; die Hälfte der Strafzeit wird am 16. April 2026, zwei Drittel werden am 21. November 2026 erreicht sein (ON 24.3, 2).
Mit dem nun bekämpften Beschluss vom 7. Jänner 2026 (ON 21) sah das Erstgericht – auf Basis der seinerzeit aktenkundigen Vollzugsinformationen, die den Hälftestichtag noch mit 16. Februar 2026 und den Zwei-Drittel-Stichtag mit 1. September 2026 ausgewiesen hatten (vgl zuletzt ON 18, 2) – vom weiteren Vollzug allein der in den (beiden erstgenannten) Verfahren LG Wels Hv* und BG Bad Ischl U1* in der Gesamtdauer von 39 Monaten verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 133a StVG mit Wirkung vom 1. April 2026 ab, da gegen den Strafgefangenen ein rechtskräftiges zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und die Spezialprävention durch die günstige Ausreiseprognose abgedeckt worden sei, und Aspekte der Generalprävention der gewünschten Maßnahme (nur) bis 1. April 2026 entgegenstünden.
Die Strafvollzugsanordnung vom 1. November 2025 zum Verfahren BG Neunkirchen U2* samt adaptierter Vollzugsinformation der Justizanstalt ** langte beim Erstgericht erst am 14. Jänner 2026 ein (ON 24).
Gegen den Beschluss vom 7. Jänner 2026 wendet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 27) mit der Begründung, ihm sei am selben Tag wie der angefochtene Beschluss auch ein älteres Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen zugestellt worden, sodass seine Halbstrafe nun auf den 16. April 2026 falle. Somit könne er rechtens nicht am 1. April 2026 abgeschoben werden, weshalb er um Festlegung des Entlassungsstichtags mit 16. April 2026 ersuche. Das Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft befürwortend geäußert hat, dringt durch.
Die grundsätzliche Beschwerdelegitimation des Strafgefangenen ist unzweifelhaft (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG, § 87 Abs 1 StPO; Pieber in WK 2 StGB § 17 Rz 14 f; 14 Os 128/14a). Soweit außerdem – im Licht des § 89 Abs 2 StPO, der (anders als § 470 Z 1 StPO) keine Verknüpfung der Rechtsmittelzulässigkeit (auch) mit der in Anspruch genommenen Anfechtungsrichtung normiert, und des Erfordernisses unmittelbarer Betroffenheit iSd § 87 Abs 1 StPO zur Annahme von Beschwer ( Tipold , WK-StPO § 87 Rz 5 ff; Nimmervoll Beschluss und Beschwerde in der StPO 20 f, 131 f und 191 mvN; allg Ratz , WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 6 und Rz 16; Ratz Verfahrensführung 3 Rz 297 ff; RIS-Justiz RS0125078) als unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg eines Rechtsmittels – ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung verlangt wird (RIS-Justiz RS0099046; RS0098988), erachtet sich das Beschwerdegericht hier zur Entscheidung in der Sache aufgerufen (RIS-Justiz RS0123977 [T2]; Kirchbacher StPO 15 § 89 Rz 3), weil der erstinstanzliche Beschluss ohne die, indes gebotene (15 Os 42/20w; Tipold , WK-StPO § 89 Rz 8 mN; Stricker in LiK-StPO 2 § 89 Rz 22) Berücksichtigung einer relevanten Neuerung mit der Konsequenz geänderter Strafzeitberechnung nachteilig in die Rechtssphäre des Strafgefangenen eingreift.
Ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG setzt zeitlich die Verbüßung der Hälfte der Strafzeit, mindestens aber von drei Monaten voraus (§ 133a Abs 1 StVG). Den Gesetzesmaterialien zufolge ist im gegebenen Zusammenhang mit „Strafzeit“ nicht der in § 1 Z 5 StVG definierte Begriff (im Sinn einer rein mathematischen Größe, Drexler/Weger StVG 5 § 1 Rz 14), sondern das Ausmaß der verhängten und zu vollziehenden Freiheitsstrafe (iSd § 46 Abs 1 StGB) gemeint. Überhaupt sind aufgrund der bewussten Angleichung der Regelungen dieses Rechtsinstituts an die bedingte Entlassung für die Berechnung der zeitlichen Voraussetzungen die nach § 46 StGB geltenden Regeln auch hier anzuwenden ( Pieber in WK 2 StVG § 133a Rz 16 mN). Mehrere Freiheitsstrafen sind zusammenzurechnen, sofern sie nacheinander verbüßt oder nur durch Zeiten sonstiger behördlicher Anhaltungen des Verurteilten unterbrochen werden (§ 46 Abs 5 StGB). Sie bilden einen sogenannten Strafblock. Abgeschlossen wird dieser durch (vollständigen) Vollzug der Freiheitsstrafen, aber auch durch eine rechtskräftige Entscheidung des Vollzugsgerichts, beispielsweise über die bedingte Entlassung; ein nach einer solchen Entscheidung angeordneter Strafvollzug löst einen neuen Strafblock, also eine neue Strafzeitberechnung aus (RIS-Justiz RL0000208; Drexler/Weger StVG 5 § 1 Rz 19 mH; Pieber in WK 2 StVG § 1 Rz 12). Gleiches gilt für den Sonderfall, dass zwischen der Entscheidung über die bedingte Entlassung und dem Entlassungstermin weitere zu verbüßende Freiheitsstrafen entstehen. Für sie wird ein neuer Strafblock eröffnet, innerhalb dessen die BE-Termine neu zu berechnen sind (ausführl zum Dilemma
Das bedeutet, dass auch in der vorliegenden Konstellation ein neuer Strafblock zu bilden wäre, wenn die nachträglich bekannt gewordene, vom Bezirksgericht Neunkirchen zum Vollzug angeordnete Freiheitsstrafe bei der aktuellen Beschlussfassung nach § 133a StVG im noch anhängigen Rechtsmittelverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnte. Als Konsequenz käme dann ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der zuletzt verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe (ON 25) gemäß Abs 1 leg cit frühestens nach dreimonatiger „Strafzeit“ in Betracht. Demgegenüber streitet das legitime Interesse des Beschwerdeführers für eine antragskonforme Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung dahin, den unter Einrechnung in den alten Strafblock ermittelten, die effektive Vollzugsdauer nur um 16 Tage hinausschiebenden Hälfte-Stichtag vom 16. April 2026 als Entlassungstermin festzulegen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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