Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen des Schuldners A* B* , geb. **, Inhaber der prot. Fa. A* C* B* e.U., vormals D* e.U., FN **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in Perg, (Insolvenzverwalter und Treuhänder: ** , Rechtsanwalt in **), wegen Verlängerung der Überwachung des Schuldners durch den Treuhänder (§ 157i IO), über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 3. November 2025, S*-47, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Im am 14. Jänner 2020 eingeleiteten Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen des Schuldners wurde der Sanierungsplan am 27. Oktober 2020 angenommen und bestätigt. Im Sanierungsplan trat der Schuldner seine im Verfahren Cg* des Landesgerichtes Linz gegen die E* Limited mit Sitz in Malta geltend gemachte Forderung von EUR 45.570,00 sA zur Gänze als Superquote bis zwei Jahre ab Abnahme des Sanierungsplans zur Verwertung an den Treuhänder ab. Zugleich stimmte er zu, der Erstreckung der diesbezüglichen Überwachung durch den Treuhänder nach § 157i Abs 2 IO nicht entgegenzutreten.
Nach der zweitinstanzlichen Bestätigung der Stattgabe der Klage gegen die E* Limited ergab das eingeleitete Exekutionsverfahren in weiterer Folge (noch) keine Zahlung, weshalb das Erstgericht über Antrag des Treuhänders vom selben Tag am 29. September 2022 die Zahlungsfrist für die Superquote des Sanierungsplans und die Frist für die Überwachung bis 27. Oktober 2025 verlängerte.
Am 24. Oktober 2025 beantragte der Treuhänder erneut eine Fristerstreckung um zumindest zwei Jahre, weil die Forderung bis dato nicht einbringlich gemacht werden habe können.
In seiner Äußerung vom 28. Oktober 2025 lehnte der Schuldner eine weitere Fristerstreckung ab, weil diese iSd § 157i IO nicht vorgesehen sei und im Sanierungsplan auch nicht angeboten worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht den Antrag des Treuhänders und erstreckte die Zahlungsfrist für die Superquote des Sanierungsplans und die Frist für die Überwachung durch den Treuhänder antragsgemäß um je zwei Jahre, sodass sie daher je am 27. Oktober 2027 enden.
Zur Begründung der Verlängerung verwies das Erstgericht auf die herrschende Meinung zur Auslegung des § 157i Abs 2 IO. Diese nehme eine teleologische Reduktion der Höchstzahlungsfrist des § 157i Abs 2 IO an, sofern der Treuhänder das Verfahren gehörig fortsetze. Bei Annahme einer strikten Fünfjahresgrenze müsse ein anhängiges Verfahren kostenpflichtig für den Schuldner oder die Treuhändermasse beendet werden, was dem bezweckten Schutz der Gläubiger ebenso zuwiderlaufe wie den Interessen des Schuldners selbst. Einzig der Prozessgegner würde davon profitieren – dessen Interesse solle jedoch durch die Befristung des § 157i Abs 2 IO nicht geschützt werden –, wobei das Erstgericht die jeweiligen in der Literatur veröffentlichten Lehrmeinungen zitierte.
Entgegen Art 39 EuGVVO verweigere Malta als EU-Mitgliedsstaat die Vollstreckung der Entscheidung des Landesgerichtes Linz, indem es durch seine sogenannte „Bill 55“ die Anerkennung und Vollstreckung österreichischer Glücksspielurteile wegen Verstoßes gegen den ordre public verneine. Diese Vorgehensweise begegne europarechtlichen Bedenken, welche zum derzeit noch anhängigen Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (Rs C-683/24) geführt hätten. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, welche noch 2025 oder Anfang 2026 erwartet werde, werde die Exekutionsführung zu den rückgeforderten Glücksspielbeträgen maßgeblich beeinflussen.
Dass die Forderung innerhalb der Fünfjahresfrist nicht einbringlich gewesen sei, sei nicht daran gelegen, dass der Treuhänder diese Betreibung nicht gehörig fortgesetzt hätte. Vielmehr sei dies auf den Umstand zurückzuführen, dass sich die Rechtslage in Malta hinsichtlich der Vollstreckung von Glücksspielurteilen nachteilig verändert habe, wobei zu dieser neu geschaffenen Rechtslage noch bedeutende Fragen offen seien, die der Europäische Gerichtshof voraussichtlich einer baldigen Klärung zuführen werde. Die Verlängerung entspreche den Interessen der Beteiligten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Schuldners aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den Verlängerungsantrag des Treuhänders abzuweisen, hilfsweise zurückzuweisen. Wiederum hilfsweise wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Treuhänder beantragt in seiner Rekursbeantwortung die Bestätigung der Entscheidung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Rekurswerber argumentiert, dass die Gläubiger nach § 157i Abs 2 IO nur eine zeitlich befristete Nutzungsregelung über das übergebene Vermögen, nämlich die genannte Forderung des Schuldners, erwerben würden. Es handle sich um eine temporäre Konfiskation. Diese Frist sei am 27. Oktober 2025 abgelaufen. Eine weitere Verlängerung der Treuhandschaft sei weder im bestätigten Sanierungsplan noch gesetzlich vorgesehen und stelle auch eine formelle Enteignung iSd Art 1 1. Zusatzprotokoll zur EMRK dar. Nach Ablauf der fünfjährigen Frist habe der Schuldner seine Verfügungsberechtigung über dieses Vermögen wieder erlangt. Da die Forderung im Sanierungsplan immer als Superquote angeboten worden sei und die Verwertbarkeit nicht innerhalb der genannten Frist eingetreten sei, sei entgegen dem erstgerichtlichen Beschluss nicht davon auszugehen, dass bei einer Beendigung der Treuhandschaft die entsprechende Forderung des Schuldners untergehe, sondern erlange der Schuldner wiederum seine Verfügungsmacht über seine Forderung. Mit der gesetzwidrigen, vom Sanierungsplan nicht gedeckten Verlängerung der Treuhandschaft wären auch weitere Kosten für den Rekurswerber verbunden, für die er jedoch mangels Einwilligung und mangels gesetzlicher Grundlage nicht haftbar gemacht werden könne. Wegen Annahme und Bestätigung des Sanierungsplans fehle es auch an einer Nachtragsverteilung.
2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Dass der Schuldner die Verfügungsberechtigung bereits wieder erlangt habe, trifft nicht zu, weil es nach § 157i Abs 2 IO ausreicht, dass der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung abläuft. Der Treuhänder stellte hier den Verlängerungsantrag am 24. Oktober 2025, damit drei Tage vor Ablauf der Frist.
Auch liegt kein Verstoß gegen Art 1 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK vor, weil die Bestimmungen der österreichischen Insolvenzordnung (insb § 157i IO) als formelles Gesetz diesen Eigentumseingriff rechtfertigt (einfacher Gesetzesvorbehalt).
Richtig ist, dass die offene Forderung des Schuldners, die kein Anfechtungsanspruch ist und auf Bereicherungsrecht beruht, bei einer Beendigung der Überwachung nicht untergeht, sondern der Schuldner seine Verfügungsmacht wieder erlangt (so auch Jelinek/Scherbaum , Unbefristete Durchsetzung von Anfechtungs- und Schadenersatzansprüchen durch Verwertungstreuhänder, ZIK 2013, 66 Pkt 4.3.). Dies ändert aber nichts an der von der herrschenden Meinung argumentierten teleologischen Reduktion der Höchstzahlungsfrist und dass bei einer Verlängerung der status quo der Überwachung durch den Treuhänder aufrecht bleibt (ausführlich begründet bei Jelinek/Scherbaum , ZIK 2013, 66, 51ff und bei Trenker , Treuhänderüberwachung 140ff; ebenso im Ergebnis die ganz hA:
Der Umstand, dass nach Annahme und Bestätigung des Sanierungsplans kein Verteilungsentwurf mehr vorliegt, hindert den Treuhänder nicht, sich bei der Verteilung eines allfälligen eingebrachten Forderungserlöses am Anmeldungsverzeichnis zu orientieren (vgl Riel , ZIK 2010/183 Punkt 2.5.). Wesentliche weitere Kosten für den Rekurswerber sind gegenständlich durch die Kostenübernahme des Prozessfinanzierers für das Verfahren gegen E* Limited nicht zu erwarten.
Die vom Erstgericht anhand der zu § 157i Abs 2 IO überwiegend vertretenen Lehrmeinungen vorgenommene Verlängerung der Überwachungs- und Zahlungsfrist ist unbedenklich und wird vom Rekursgericht geteilt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, weil gemäß § 157i Abs 2 letzter Satz IO über Rekurse gegen Beschlüsse über die Verlängerung der Überwachung durch einen Treuhänder das Gericht zweiter Instanz endgültig entscheidet.
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