Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* Beteiligungs GmbH , **straße **, **, FN **, vertreten durch Dr. Stephan Ludwig Vargha, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B* Holding GmbH , **straße **, **, FN **, vertreten durch Mag. Milorad Erdelean, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 16.795,00 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Dezember 2025, Cg*-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit der am 3. November 2025 eingebrachten Mahnklage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung des Abtretungspreises gemäß dem Notariatsakt vom 23. Oktober 2024 von EUR 16.795,00 und als Nebenforderung vorprozessuale Kosten von EUR 626,52. Das Erstgericht hat am 4. November 2025 einen Zahlungsbefehl laut Klage erlassen und die Zustellung an die Beklagte angeordnet. Diese Zustellung wurde gemäß § 35 ZustG noch am selben Tag, also am 4. November 2025 an den elektronischen Zustelldienst übergeben und am selben Tag der beklagten Partei elektronisch zugestellt (Erste elektronische Verständigung: 4. November 2025, 17:28 Uhr; Verständigungsadresse: C*).
Am 3. Dezember 2025 erhob die beklagte Partei (elektronisch eingebracht) Einspruch.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Einspruch der beklagten Partei als verspätet zurück, weil der Zahlungsbefehl bereits am 4. November 2025 der beklagten Partei gemäß § 35 ZustG zugestellt worden sei, sodass der letzte Tag der Einspruchsfrist der 2. Dezember 2025 gewesen wäre.
Dagegen erhebt die beklagte Partei Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die rechtzeitige Einbringung des Einspruchs festzustellen.
Die klagende Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin gesteht zu, dass ihre Geschäftsführerin am 4. November 2025 eine elektronische Verständigung über die Bereitlegung des Dokuments bekommen hat. Sie argumentiert, gemäß § 35 Abs 6 ZustG gelte die Zustellung erst am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung als bewirkt, somit sei der Zahlungsbefehl gemäß § 35 ZustG am 5. November 2025 zugestellt worden, weshalb der Einspruch vom 3. Dezember 2025 rechtzeitig sei.
Dazu ist auszuführen:
Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten (§ 248 Abs 2 ZPO).
Ist eine Zustellung im ERV nicht möglich, so gestattet § 89a Abs 3 GOG in gerichtlichen Verfahren elektronische Zustellungen nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes an einen der zugelassenen Zustelldienste vorzunehmen, der die Weiterleitung an die bei ihm registrierten Benutzer vornimmt (3 Ob 11/19t; 4 Ob 101/23s).
Gemäß § 35 Abs 1 ZustG hat der Zustelldienst den Empfänger unverzüglich an der von ihm angegebenen E-Mailadresse davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt und an welcher Internetadresse es abgerufen werden kann (§ 35 Abs 1 Z 2 ZustG). Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Verständigung abgeholt, hat eine zweite Verständigung zu erfolgen (§ 35 Abs 2 ZustG). Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten (§ 35 Abs 4 ZustG). In einem solchen Fall wird den Gerichten als Zustellinformation im VJ-Register der Status „elektronisch hinterlegt“ angezeigt (3 Ob 11/19t; 4 Ob 101/23s). Die Zustellung derart „hinterlegter“ Dokumente gilt am ersten Tag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt (§ 35 Abs 6 ZustG; 4 Ob 101/23s).
Dieser Gesetzesfiktion zum Zustellzeitpunkt geht jedoch die Bestimmung des § 35 Abs 5 ZustG vor, wonach ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument spätestens mit seiner Abholung als zugestellt gilt. Eine elektronische Abholung des Dokuments bewirkt also eine sofort wirksame Zustellung und löst damit auch die Rechtsmittelfrist aus. Aufgrund der vom Zustelldienst übermittelten Daten wird eine solche Zustellung im VJ-Register abseits der elektronischen Hinterlegung mit dem Status „elektronisch zugestellt“ angezeigt (3 Ob 11/19d; 4 Ob 101/23s).
Der Zahlungsbefehl wurde nach dem dazu vorliegenden Zustellnachweis der beklagten Partei noch am 4. November 2025 elektronisch zugestellt. Durch die im Akt ausgewiesene Mitteilung über den elektronischen Zustellzeitpunkt
„Zustellzeitpunkt gemäß § 35 ZustG, elektronisch zugestellt: 04. 11. 2025
E rste elektronischen Verständigung: 04. 11. 2025, -17:28 Uhr
Keine Ergebnisse gefunden
Verständigungsadresse: C*“
wird klar dokumentiert, dass die Beklagte das ihr elektronisch übermittelte Dokument bereits am 4. November 2025 elektronisch abgeholt hat. Das wird von der Beklagte im Rekurs auch gar nicht angezweifelt. Eine Vorschriftswidrigkeit der elektronischen Zustellung wird von der Beklagten nicht releviert, weshalb es der beantragten Einvernahme ihrer Geschäftsführerin auch nicht bedarf (vgl RS0040471). Demgemäß ist – wie vom Erstgericht zutreffend erkannt – für den an die Wirkung der Zustellung geknüpften Beginn der Einspruchsfrist nicht auf § 35 Abs 6 ZustG, sondern auf § 35 Abs 5 ZustG abzustellen (vgl 4 Ob 101/23s). Die Einspruchsfrist von vier Wochen hat daher bereits am 4. November 2025 zu laufen begonnen. Der am 3. Dezember 2025 elektronisch eingebrachte Einspruch ist damit verspätet.
§ 89d Abs 2 GOG gilt nur für Zustellungen im ERV, nicht jedoch für elektronische Zustellungen nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes (4 Ob 101/23s). Verfassungsrechtliche Bedenken aus den unterschiedlichen Regelungen zum Zustellzeitpunkt in § 35 Abs 5 ZustG und § 89d Abs 2 GOG liegen, wie das Höchstgericht in 4 Ob 101/23s eingehend dargestellt hat, nicht vor (vgl RS0134607).
Dem Rekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 40, 50 ZPO.
Da die Zurückweisung eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl der Zurückweisung der Streiteinlassung des Beklagten gleichkommt, schließt sich hier der Rekurssenat der Meinung von Musger (in Fasching/Konecny 3 Band IV/1 § 528 ZPO Rz Rz 63) an, dass für diesen Fall aus Gründen der Waffengleichheit eine Ausnahme von der Konfirmationssperre analog anzunehmen ist (vgl auch G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 528 ZPO Rz 50). Demgemäß hat das Rekursgericht angesichts der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist.