Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* und andere wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Bezirksgerichts Linz gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 31. Dezember 2025, Hv*-32, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
BEGRÜNDUNG:
In dem gegen A* und fünf weitere Angeklagte geführten Verfahren wurde dem Protokollsvermerk vom 2. Dezember 2025 zufolge zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen „das Verfahren im Umfang der Fakten I./ und II./2./ des Strafantrages vom 13. Oktober 2025 (vgl ON 8) ausgeschieden und gemäß § 36 Abs 4 StPO an das örtlich und sachlich zuständige Bezirksgericht Linz abgetreten“ (ON 27, 4).
Für diese Entscheidung von Relevanz beantragte die zuständige Richterin des Bezirksgerichts Linz bereits am 5. Dezember 2025 die Übertragung und Übermittlung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. Dezember 2025 (ON 30).
Nach der folgenden Mitteilung des Einzelrichters des Landesgerichts Linz, dass im Strafverfahren Hv* zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 270 Abs 4 (richtig) StPO lediglich ein Protokolls- und Urteilsvermerk ausgefertigt worden sei (ON 1.10), wiederholte das Bezirksgericht am 12. Dezember 2025 unter Verweis auf seine nunmehrige Beteiligtenstellung zufolge Abtretung durch das Landesgericht Linz sowie auf die §§ 271a Abs 3 und 76 StPO seinen Antrag auf Protokollsabschrift (ON 31).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 32) wurde dieser Antrag abgewiesen; der Protokollsvermerk sei nicht nach § 271a Abs 3 StPO sondern nach § 271 Abs 1a StPO erstellt worden, welcher keinen Anspruch auf die Herstellung eines Protokolls begründe. Gleiches gelte sinngemäß für § 76 Abs 1 StPO, weil die nachträgliche Herstellung des Protokolls nicht mehr möglich sei. Es gebe keine Wort- und Bildaufnahme der Hauptverhandlung und die Mitschrift der Schriftführerin sei mangels einer diesbezüglichen Pflicht nicht aufbewahrt worden.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Bezirksgerichts (ON 33) ist nicht zulässig.
Gemäß § 76 Abs 1 StPO sind Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Solchen Ersuchen ist ehest möglich zu entsprechen oder es sind entgegen stehende Hindernisse unverzüglich bekanntzugeben. Erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
§ 76 StPO präzisiert – zulässigerweise – die verfassungsgesetzlich normierte Pflicht zur Amts- und Rechtshilfe für den Bereich des Strafverfahrens. Gemäß Art 22 B-VG sind alle Organe des Bundes – und somit auch die Organe der Rechtssprechung –, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Die Amtshilfe hat bloß internen Charakter, sie tangiert die Rechtsspähre der Parteien nicht unmittelbar. Aus dem internen Charakter folgt auch, dass Ersuchen um Amtshilfe, deren Entsprechung, aber auch deren Ablehnung keine normativen Akte, insbesondere keine Beschlüsse beziehungsweise Bescheide, darstellen (vgl Lendl in WK-StPO § 76 Rz 1, 5 und 17 mwN).
Ist die ersuchende Stelle ein Gericht, so hat es im Falle der Verweigerung oder Verzögerung der Rechtshilfe durch ein Gericht im Wege der Dienstaufsicht (§ 94 Geo) Abhilfe zu schaffen ( Lendl in WK-StPO § 76 Rz 19).
Das (wiederholte) Ersuchen des Bezirksgerichts um Übermittlung des Hauptverhandlungsprotokolls ist daher (und mangels Beteiligtenstellung im Verfahren Hv* des Landesgerichts Linz [vgl § 220 StPO]) – als Amtshilfeersuchen gemäß § 76 Abs 1 StPO zu werten.
Da eine normative Entscheidung über das Ersuchen eines Gerichts um Amtshilfe, wie hier in Beschlussform, nicht vorgesehen ist, war die dagegen dennoch erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl auch RIS-Justiz RS0122053).
Lediglich der Vollständigkeit halber wird zu dem vom Bezirksgericht angedeuteten Kompetenzkonflikt auf § 37 Abs 4 StPO in der Fassung BGBl I 2024/157 verwiesen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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