Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch Mag. Kuranda als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. Dezember 2025, Hv*-17, entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der dem Freigesprochenen A* zu ersetzende Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 1.800,00 bestimmt wird.
BEGRÜNDUNG:
Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 28. Oktober 2025 wurde A* von den wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2025 (ON 4) erhobenen Vorwurf des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO (rechtskräftig) freigesprochen (ON 12).
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2025 (ON 16) beantragte der Freigesprochene gemäß § 393a StPO den Ersatz der Kosten seiner Verteidigung unter Hinweis auf die Leistungsaufstellung des Verteidigers mit einen Betrag von EUR 6.225,12 (inklusive USt und 50% Erfolgszuschlag).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Dezember 2025 (ON 17) bestimmte das Erstgericht den dem Freigesprochenen A* zu ersetzenden Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 1.300,00 im Wesentlichen mit der Begründung, dass ausgehend von einem nach § 393a Abs 2 Z 2 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz mit einem Höchstbetrag von EUR 13.000,00 limitierten Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bediente, unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers - nach Errechnung eines Betrages von EUR 2.068,14 zuzüglich 50% Erfolgszuschlag, daher EUR 3.102,21 - ein pauschaler Kostenbeitrag von EUR 1.300,00 angemessen sei.
Dagegen richtet sich die am 7. Jänner 2026 eingebrachte Beschwerde des Freigesprochenen, mit der dieser den Zuspruch eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung in einem Betrag von EUR 5.000,00 begehrt (ON 18).
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft Linz keine Stellungnahme abgegeben hat, ist teilweise berechtigt.
Mit 1. August 2024 trat das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2024, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert und der Verteidigerkostenbeitrag neu geregelt wurde, in Kraft. Nach der nunmehr geltenden Fassung des § 393a Abs 1 StPO hat der Bund dem nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) freigesprochenen Angeklagten oder wenn das Strafverfahren gemäß § 215 Abs 2, § 227, § 451 Abs 2 oder § 458 Abs 1 Z 3 oder nach einer gemäß §§ 353, 362 oder 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wird, auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer dem Falle des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient.
Nach § 393a Abs 2 StPO ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf nach § 393a Abs 2 Z 2 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts EUR 13.000,00 nicht übersteigen.
Im Falle längerer Dauer einer Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das jeweilige Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten werden und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Weiterhin wird grundsätzlich an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten; ein Ersatz sämtlicher Aufwendungen für die Verteidigung des Freigesprochenen ist – verfassungsrechtlich unbedenklich – nicht vorgesehen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 2 ff).
In dem Sinn sind den Gesetzesmaterialien zufolge die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen an Hand des konkreten Verfahrens korrespondierend zum Umfang der Verteidigung zu gewichten. Für ein durchschnittliches Verfahren der Grundstufe (Stufe 1) erachtet es der Gesetzgeber als angezeigt, von den durchschnittlichen Verteidigerkosten für ein sogenanntes Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Verfahrensumfang und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen den im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw. von diesem weiter entfernen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass sich der Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts aus der Vertretung im Ermittlungsverfahren, der Teilnahme an einer Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und der Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes zusammensetzt und unter Heranziehung der Ansätze des AHK rund EUR 6.500,00 an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in diese Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die vom ÖRAK in der AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Bedacht zu bleiben haben (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8).
Gemessen an diesen Kriterien ist hier von einem unterdurchschnittlichen Verteidigeraufwand in einem Standardverfahren der Stufe 1 auszugehen: Das Verfahren umfasst bis zum rechtskräftigen Freispruch zwölf Ordnungsnummern. Der Verteidiger war im Ermittlungsverfahren noch nicht beteiligt. An relevanten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen, Handlungen erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 9) sowie eine fünf Seiten umfassende schriftliche Stellungnahme samt Vorlage von Urkunden (ON 10). Die Hauptverhandlung dauerte rund 20 Minuten (ON 12). Die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen beim Vorwurf des Vergehens des Einbruchsdiebstahls ist auch im unteren Durchschnitt anzusiedeln, weil es ausschließlich Beweisfragen, nämlich die Frage des ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses des Angeklagten, zu lösen galt. Alles in allem ist damit eine (moderate) Erhöhung des vom Erstgericht bestimmten Pauschalbeitrags zu den Kosten der Verteidigung des Freigesprochenen um EUR 500,00 auf einen Gesamtbetrag von EUR 1.800,00 angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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