Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenzsache der Schuldnerin A* GmbH (FN **), **straße **, ** (Insolvenzverwalterin: Dr. **, Rechtsanwältin in **), über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21. Oktober 2025, S*-65, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 11. Juli 2024 ein Insolvenzverfahren in Form eines Konkursverfahrens eröffnet. Nach Schließung des schuldnerischen Unternehmens mit Beschluss vom 23. Juli 2024 ergab sich nach dem ersten Bericht der Insolvenzverwalterin, dass das Vermögen der Schuldnerin im Wesentlichen aus der Liegenschaft EZ **, KG ** B*, besteht. Es sei beabsichtigt, die genannten Anteile der Schuldnerin ob der Liegenschaft freihändig zu verwerten. In der allgemeinen Gläubigerversammlung und allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 2. Oktober 2024 ergab die Prüfung von 14 Forderungsanmeldungen in Summe anerkannte Forderungen von EUR 2,312.438,58 und bestrittene von EUR 727.671,71 (ON 14). Nach dem zweiten und dritten Bericht der Insolvenzverwalterin kam es mit Beschluss vom 24. März 2025 zur insolvenzgerichtlichen Genehmigung eines Liegenschaftskaufvertrags über die Eigentumswohnung W4 der Schuldnerin.
Zum von der Schuldnerin am 2. Juni 2025 (ON 35) gestellten Antrag auf Enthebung der Insolvenzverwalterin nach § 87 IO nahm diese am 16. Juni 2025 (ON 38) Stellung. Sie trat dem Vorwurf einer mangelhaften Zusammenarbeit mit dem zuständigen Finanzamt, mit der Hausverwaltung und den Liegenschaftskäufern unter Hinweis auf die schwierige Beschaffung von Buchhaltungsunterlagen entgegen. Sie habe auch keine Abholung von Belegen unterlassen, sondern sei ein vorgeschlagener Termin von Frau C* D* nicht bestätigt worden. Mit dem in der Justizanstalt ** befindlichen Geschäftsführer der Schuldnerin seien zwei persönliche Besprechungen, eine persönliche Besprechung mit einer Rechtsanwaltsanwärterin und eine Besprechung per Zoom durchgeführt worden. Ihre Anfragen an den Schuldnervertreter und C* D* seien teilweise reaktionslos geblieben. Am 15. Mai 2025 habe eine einstündige Besprechung zwischen der Insolvenzverwalterin und C* D* sowie ihrer Schwester in der Kanzlei der Insolvenzverwalterin stattgefunden.
Die Insolvenzverwalterin legte weiters die wesentliche Korrespondenz mit dem Schuldnervertreter, mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin und dessen Gattin C* D* sowie dessen Tochter E* dar. Betriebskostenvorschreibungen habe die Insolvenzverwalterin bis dato nicht erhalten. Die Hausverwaltung werde von der Firma F* GmbH geführt, deren Geschäftsführer auch der Geschäftsführer der Schuldnerin sei. Wegen Masseunzulänglichkeit könnten keine Betriebskosten bezahlt werden.
Die Insolvenzverwalterin stellte zudem die Chronologie des Verkaufs der Wohnung Top 4 dar und hielt fest, dass ein Kaufanbot von C* D* betreffend Wohnung Top 2 vorliege, wobei die übermittelte Finanzierungszusage dabei nicht den von C* D* geplanten Umbau der Wohnung Top 6 abdecke. Sie verwies weiters auf ein Kaufanbot der G* GmbH, welches über die Wohnungen TOP 2, 3 und 6 vorliege, während das Angebot bei C* D* lediglich die Wohnung Top 2 und die erforderlichen Umbauarbeiten zu Wohnung Top 6 betreffe. Weiters berichtete sie darüber, dass auf dem Postweg ein Wohnungsschlüssel abhanden gekommen sei, wobei vom Käufer der Wohnung Top 4 ohnedies ein Austausch der Schlösser geplant sei. Nach einer Ergänzung des Enthebungsantrags ON 35 in ON 39a erfolgte mit Schriftsatz des Schuldnervertreters vom 14. August 2025 (ON 42) eine Zurückziehung dieses Enthebungsantrags.
Am 10. September 2025 langte abermals ein Antrag gemäß § 87 IO auf Enthebung der Insolvenzverwalterin ein (ON 51). Zusammengefasst erhob die Schuldnerin neuerlich den Vorwurf von Sorgfaltspflichtverletzungen der Insolvenzverwalterin bei der Verwertung der Liegenschaft. Obwohl ein rechtskräftiges Kaufanbot und ein Mietvertrag über 10 Jahre vorliegen würde, betreibe die Insolvenzverwalterin gegen Frau D* eine Räumungsklage zu Top 2. Für die Einheiten der Top 3 und 6 seien keine Räumungsklagen eingebracht worden, obwohl Kaufanbote zu diesen Wohnungen vorlägen. Gleichzeitig habe die Insolvenzverwalterin nach einem Jahr von ihrem Rücktritt vom „rechtskräftigen“ Kaufanbot von Frau D* informiert. Dieser Rücktritt werde nicht akzeptiert und gegebenenfalls Klage auf Zuhaltung eingebracht. Die Insolvenzverwalterin habe keine Maßnahmen ergriffen, nachdem beim Postversand ein Schlüssel für die Schließanlage verloren gegangen sei und kein Versicherungsschutz für die Gesamtschließanlage mehr gegeben sei. Trotz des seit über einem Jahr vorliegendem Kaufanbots seien keinerlei Aktivitäten zur Verwertung der Liegenschaft H*gasse I*, Top 2, gesetzt worden.
In ihrer dazu erstatteten Äußerung (ON 54) verwies die Insolvenzverwalterin auf ihre vorangegangenen Äußerungen (ON 38) und ergänzte, dass in Abstimmung mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin das Immobilienbüro J* als Makler beigezogen worden und die Objekte entsprechend professionell beworben worden seien. Eine Räumungsklage betreffend Top 2 gegen C* D* sei eingebracht worden, wobei nunmehr das Bestehen eines Mietvertrags behauptet worden sei. Über eine werthaltige Finanzierungszusage der finanzierenden Bank für die Interessentin C* D* lägen keine ausreichenden Unterlagen vor. Ein Interessent für die Wohnung Top 6 sei vom Schuldnervertreter bis dato nicht namhaft gemacht worden. Gründe für eine Enthebung lägen nicht vor.
Das Erstgericht forderte die Mitglieder des Gläubigerausschusses zur allfälligen Stellungnahme zum Antrag auf Enthebung und zur Äußerung der Insolvenzverwalterin auf (ON 60). Der KSV 1870 vertrat in seiner Äußerung die Ansicht, eine Enthebung der Insolvenzverwalterin sei nicht gerechtfertigt. Weitere Stellungnahmen von Mitgliedern des Gläubigerausschusses erfolgten nicht.
Die Schuldnerin hielt in ihrer Äußerung zur Stellungnahme der Insolvenzverwalterin den Enthebungsantrag aufrecht (ON 62).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Enthebungsantrag mit der Begründung ab, dass kein wichtiger Grund für eine solche Maßnahme vorliege. Die Insolvenzverwalterin treibe den Verkauf der Wohnungen in der H*gasse I* in B* stetig voran. Zur Erörterung der vorliegenden Angebote von C* D* zunächst zur Wohnung Top 2, nun zu Wohnung Top 2 und 3 (nicht jedoch zu Top 6), sei am 8. Oktober 2025 (im Anschluss an die Sondermasseverteilungstagsatzung) eine Gläubigerausschusssitzung abgehalten worden. Zusammengefasst ergebe sich aus dem Akteninhalt, dass die erfahrene Insolvenzverwalterin nach Kräften bemüht sei, die Wohnungen bestmöglich zu verkaufen und dies aber aus sachlichen Gründen durchaus schwierig sei. Durch die Versendung und den Verlust des Schlüssels für eine Wohnung sei nicht von einem Vertrauensverlust in die Insolvenzverwalterin auszugehen. Für die subjektive Unzufriedenheit des Geschäftsführers der Schuldnerin mit dem Agieren der Insolvenzverwalterin lägen im Ergebnis keine stichhaltigen Gründe vor. Vielmehr habe die Insolvenzverwalterin in gewohnter Weise tatkräftig und kompetent ihre Pflichten erfüllt.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem erkennbaren Ziel, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Enthebung der Insolvenzverwalterin abzuändern.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
1. Soweit die Schuldnerin als Verfahrensmangel geltend macht, es sei dem bekämpften Beschluss nicht zu entnehmen, dass entsprechend § 87 Abs 3 IO vor der Entscheidung über die Enthebung des Insolvenzverwalters die Mitglieder des Gläubigerausschusses gehört worden seien, trifft dies nicht zu. Auf Seite 4 des bekämpften Beschlusses ist festgehalten, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses zur allfälligen Stellungnahme zum Antrag auf Enthebung aufgefordert worden seien. Der KSV 1870 habe sich gegen die Enthebung der Insolvenzverwalterin ausgesprochen, weitere Stellungnahmen seien nicht erstattet worden (ON 60, 63). Soweit die Schuldnerin gemäß § 81 Abs 4 IO ergänzend die Prüfung durch Sachverständige angeordnet haben möchte, ist eine solche Anordnung nur von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Gläubigerausschusses vorgesehen und für die Unterstützung, nicht aber Überprüfung des Masseverwalters vorgesehen. Das Begehren der Schuldnerin scheitert daher.
2. Der Rekurs kritisiert im Weiteren die den Enthebungsantrag abweisende Entscheidung mit einer bloßen Auflistung von 15 Punkten, die sich im wesentlichen mit den oben wiedergegebenen Punkten der Begründung der Enthebungsanträge decken. Die Auflistung der einzelnen Punkte im Rekurs enthält keine weiterführende oder konkrete Begründung der Kritik und ist insofern nur schwer nachvollziehbar
Was die unterschiedlichen Wohnungsverkäufe betrifft, hat die Insolvenzverwalterin in ihren Berichten und Stellungnahmen ihre Vorgehensweise und die einzelnen Schritte der Verwertung ausführlich erklärt und begründet. Die Überprüfung dieser Vorgehensweise durch das Insolvenzgericht und die Mitglieder des Gläubigerausschusses in Folge des Enthebungsantrags führte zu keiner Beanstandung. Dass das Erstgericht wegen des Verlusts eines Wohnungsschlüssels der Insolvenzverwalterin keine Vertrauensunwüdigkeit zuschreibt, ist unbedenklich und wird vom Rekursgericht geteilt.
Der Rekurs führt auch etwa zu Punkt 13. nicht aus, inwieweit das Vorgehen bei der Unterlagenprüfung eine negative Auswirkung nach sich gezogen hätte. Wie der Akteninhalt zeigt, haben sich bezüglich der Vermögensverwertung gravierende Meinungs- und Auffassungsverschiedenheiten zwischen der Schuldnerin und der Insolvenzverwalterin entwickelt. Vom Erstgericht wurden die nach hL wichtigen Gründe für die Abberufung zutreffend dargestellt; die von der Schuldnerin ins Treffen geführten Kritikpunkte lassen sich nicht darunter subsumieren.
Die aufgetretenen Differenzen betreffen die Liegenschaftsverwertung, wobei über die Art und Weise dieser Verwertung die Insolvenzverwalterin zu entscheiden hat, die ohnehin einer entsprechenden Haftung für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten unterliegt. Das Insolvenzgericht kann nach § 87 Abs 1 IO in die Gestion der Insolvenzverwalterin nur dann im Wege einer Amtsenthebung eingreifen, wenn eine gravierende, pflichtverletzende Fehlleistung im vom Erstgericht dargestellten Sinn vorliegt. Aufgrund der rudimentären Behauptungen der Schuldnerin im Rekurs, die sich eben nicht auf anerkannte wichtige Gründe beziehen, lässt sich Derartiges nicht festmachen. Das Rekursgericht sieht sich daher aufgrund des Rechtsmittels der Schuldnerin nicht zu einer Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses veranlasst.
Es musste daher dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben. Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels folgt aus den §§ 252 IO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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