Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers Mag. A* , Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des B*, **, vertreten durch Dr. Raimund Danner und Dr. Madeleine Danner, LL.M., Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Beklagte C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, LL.M. und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert JN: EUR 35.000,00; Streitwert RATG: EUR 438.251,00) über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 28. November 2025, Cg* 26, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.018,84 (darin EUR 503,84 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Die Urkundenvorlage der Beklagten vom 19. Jänner 2026 wird zurückgewiesen.
Begründung:
B* ist Eigentümer der Liegenschaft EZ **, Grundbuch **, mit den Grundstücken 2278 und 2279 im Gesamtausmaß von 10.180 m² (fortan Liegenschaft).
Am 6. August 2012 schlossen B* und Mag. D* E*, sein damaliger Schwiegersohn, eine Verkaufsvollmacht, die Mag. E* im Wesentlichen ermächtigte, die Liegenschaft zum Zwecke der Befriedigung seiner Forderung gegen den Beklagten ganz oder zum Teil zu veräußern und alle dafür notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Handlungen vorzunehmen. Sie enthielt auch einen Widerrufsverzicht.
Mit Schreiben vom 9. April 2021 widerrief B* die Verkaufsvollmacht, weil Mag. D* E* ein Verhalten gesetzt habe, das jedwede Vertrauensbasis zerstört habe.
Mit Kaufvertrag vom 11. August 2022 verkaufte Mag. D* E* die Liegenschaft unter Verwendung der Verkaufsvollmacht an die beklagte C* GmbH um EUR 438.251,00. Alleingesellschafter sowie geschäftsführer dieser GmbH ist Mag. D* E*. Eine Eintragung ins Grundbuch erfolgte nicht. B* erfuhr vom Kaufvertrag am 9. November 2022.
Über das Vermögen des B* wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 30. März 2023 das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte meldete im Insolvenzverfahren eine Forderung von EUR 5.101,94 an, Mag. D* E* eine solche von EUR 67.147,52.
Zu ** des Landesgerichtes Wels behängt ein auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs der Verkaufsvollmacht gerichtetes Verfahren zwischen Mag. D* E* und dem Kläger. B* brachte zu F* des Landesgerichtes Wels eine Widerklage ein, mit der er die Unterlassung der Verwendung der Verkaufsvollmacht und die Herausgabe des Originals derselben anstrebt. Zu G* des Landesgerichtes Wels behängt ein - mit Beschluss vom 7. Jänner 2026 nach Unterbrechung infolge Konkurseröffnung fortgesetztes - Verfahren zwischen Mag. D* E* und dem Kläger, in welchem Mag. D* E* die Zustimmung des Klägers zur Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten an der Liegenschaft begehrt.
Der Kläger strebt die Feststellung an, dass der Kaufvertrag vom 11. August 2022 unwirksam ist. In eventu erhebt er ein auf Aufhebung des Kaufvertrags gerichtetes Rechtsgestaltungsbegehren. Hintergrund der Verkaufsvollmacht sei ein von B*, dessen Tochter Mag. H* E* und Mag. D* E* gemeinsam beanspruchtes Bankdarlehen gewesen, wodurch die gegen B* exekutiv betriebene Forderung teilweise befriedigt und die Zwangssteigerung der Liegenschaft abgewendet worden sei. Zur Absicherung der Darlehensgewährung habe B* die Verkaufsvollmacht unterfertigt. 2021 habe Mag. D* E* anlässlich des zwischen ihm und Mag. H* E* geführten Scheidungsverfahrens behauptet, es sei im Jahr 2012 vereinbart worden, dass ihm auch ein aus dem Verkauf der Liegenschaft (nach Abzug der Verbindlichkeiten) verbleibender Mehrerlös zukommen solle. In der Folge habe er behauptet, er habe B* die Liegenschaft bereits 2012 um etwa EUR 300.000,00 abgekauft. Der Verkehrswert der Liegenschaft habe bereits 2012 zumindest EUR 960.000,00 betragen. B* habe die Verkaufsvollmacht widerrufen. Ungeachtet dessen habe Mag. D* E* die Liegenschaft an die Beklagte verkauft. Der Kaufvertrag stelle ein Insichgeschäft dar, das sittenwidrig sei. Die Verkaufsvollmacht sei zudem zuvor rechtswirksam widerrufen worden. Diese sei auch inhaltlich gesetz- sowie sittenwidrig und daher ungültig. Es liege auch ein Vollmachtsmissbrauch vor. Der Kaufvertrag sei unwirksam bzw. nichtig. Er werde wegen Sittenwidrigkeit, Wucher, Verkürzung über die Hälfte sowie Irrtums und List angefochten.
Die Beklagte bestritt. B* habe die Liegenschaft „seinerzeit“ Mag. D* E* „übereignet“. Diese Übereignung sei unter anderem mit der Verkaufsvollmacht „gesichert“ worden. Die Verkaufsvollmacht sei wirksam erteilt worden. Durch den Verkauf der Liegenschaft an die Beklagte sei der gemeinsame Parteiwille - die Übereignung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft an Mag. D* E* - umgesetzt worden. Eine Interessenkollision habe nie bestanden. Eine Sittenwidrigkeit liege nicht vor. Der Widerruf der Vollmacht sei nicht wirksam.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage zurück und hob das Verfahren als nichtig auf. In Bezug auf die Prozessführungsbefugnis des Klägers verwies es auf § 83 IO. Der Kaufvertrag betreffe die Liegenschaft des Schuldners und damit die Masse. Es sei jedoch offen, ob die Beklagte „Rechte“ aus dem Kaufvertrag im Insolvenzverfahren geltend mache. Eine Anmeldung sei insofern bislang nicht erfolgt. Es könne daher nicht zweifelhaft sein, dass der behauptete Übereignungsanspruch der Beklagten nicht Teil der Masse sei, hänge „es“ doch von der - nicht erfolgten - Anmeldung durch die Beklagte ab. Es handle sich daher um keinen Masseprozess. Eine „proaktive“ Abwehr einer im Insolvenzverfahren nicht angemeldeten Forderung stehe dem Kläger nicht zu. Die mangelnde Prozessführungsbefugnis des Klägers begründe mit Beschluss auszusprechende Nichtigkeit des betroffenen Verfahrens. Würde die Vertretungsmacht des Klägers bejaht, sei die Klage dennoch - wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs - zurückzuweisen. Nach dem Vorbringen des Klägers liege nämlich ein zweiseitig nicht erfüllter Kaufvertrag vor, wofür § 21 IO ein Verfahren vorsehe. Dieses Verfahren erledige die Angelegenheit abschließend. Ein streitiger Rechtsweg für eine negative Feststellungsklage stehe daher nicht offen. Selbst wenn ein einseitig nicht erfüllter Vertrag vorliegen würde, sei der Rechtsweg unzulässig, weil die IO ein Verfahren zur Prüfung und Feststellung von Insolvenzforderungen vorsehe und daher der streitige Rechtsweg unzulässig sei. „Zur Herstellung von Rechtsklarheit“ sei festzuhalten, dass ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht erkennbar sei. Es fehle ihm auch die Aktivlegitimation. Sollte der Beschuss behoben werden, werde die Klage (mit Urteil) mangels Feststellungsinteresses und Aktivlegitimation abzuweisen sein.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben „und der Klage stattzugeben“. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte strebt mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung an.
Der Rekurs ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses berechtigt.
I. Zur Rechtsrüge in Bezug auf die Prozessführungsbefugnis des Klägers und die Zulässigkeit des Rechtswegs
1. Der Kläger verweist darauf, dass seine Legitimation nicht auf Prüfungsprozesse beschränkt sei. Er könne auch behauptete Eigentumsansprüche abwehren und auch proaktiv auf massezugehöriges Vermögen gerichtete Feststellungsklagen einbringen. Die Beklagte berühme sich eines Rechts gegenüber der Masse, weil sie einen gültig abgeschlossenen Kaufvertrag bezüglich der im grundbücherlichen Eigentum des Schuldners stehenden und daher massezugehörigen Liegenschaft behaupte. Er sei zur Prozessführung legitimiert, weil die Liegenschaft zur Masse gehöre, die Beklagte einen Übereignungsanspruch behaupte und die angestrebte Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags das Massevermögen sicherstelle. Der Rechtsweg sei zulässig. § 21 IO sei nicht anzuwenden, weil ein nur einseitig (vom Kläger) nicht erfüllter Vertrag vorliege. Insofern rügt der Kläger auch einen sekundären Feststellungsmangel, weil das Erstgericht Punkt VI. der Beilage ./C nicht festgestellt habe, aus dem sich ergebe, dass der Kaufpreis nicht an B* „ausbezahlt“ habe werden müssen. Ein Rücktritt nach § 21 IO sei zudem kein Äquivalent zum Feststellungsbegehren, weil mit einem Rücktritt Schadenersatzpflichten verbunden seien. Das Erstgericht übersehe, dass ein Aktivprozess der Masse vorliege. Die §§ 14-16 IO würden nicht Forderungen des Schuldners (der Masse) gegen Dritte erfassen. § 14 IO sei für seine Prozessführungsbefugnis nicht maßgeblich.
2.1. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 83 Abs 1 IO im Verhältnis zu Dritten kraft seiner Stellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amts mit sich bringt. Seine Vertretungsbefugnis ist nur in den Fällen der §§ 116 und 117 IO sowie durch den Insolvenzzweck beschränkt (RS0109122 [T3]). § 83 Abs 1 IO regelt (nur) die Vertretungsbefugnis des Insolvenzverwalters im Außenverhältnis (RS0109122).
Wie sich aus § 2 Abs 2 IO ergibt, verliert der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Befugnis, das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen; die diesbezüglichen Befugnisse gehen auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden zu sorgen und ist nach § 81a Abs 2 IO legitimiert, alle „ganz oder teilweise die Masse betreffenden“ Rechtsstreitigkeiten zu führen. Nur insoweit, also nur, soweit es sich zumindest teilweise um Aktiv bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt, ist demnach der Insolvenzverwalter zum Einschreiten für den Gemeinschuldner legitimiert ( Braza/Kapp in Höllwerth/Ziehensack , ZPO TaKom 2 § 159 ZPO Rz 17; Reisch in Koller/Lovrek/Spitzer , IO 2 §§ 81, 81a Rz 36; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 81a KO Rz 3; 3 Ob 97/73). Das mit dem Insolvenzverwalter abgeführte Verfahren ist nur dann nichtig, wenn in materiellrechtlicher Hinsicht offenkundig ist, dass die geltend gemachte Forderung die Masse nicht berührt (RS0115465 [T1]).
Zu den „Gemeinschuldnerprozessen“ gehören nur jene Streitigkeiten, deren Gegenstand gar nicht vermögensrechtlicher Natur ist, und Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der (Sollmasse) Konkursmasse bildet. Letzteres ist aber nur zu bejahen, wenn dem Klagebegehren stattgebende Entscheidungen im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nehmen. Unmittelbar ist deren Einfluss aber auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber derart eng verknüpft ist, dass sich das klagsstattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendigerweise unmittelbar auswirkt (RS0064115). Prozesse, die die Konkursmasse nur teilweise betreffen, sind vom Masseverwalter zu führen. Bei Ansprüchen, die eng mit solchen verknüpft sind, die der Unterbrechungswirkung unterliegen, kommt eine Teilunterbrechung und Teilfortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht, sondern das gesamte Verfahren wird durch die Konkurseröffnung unterbrochen und ist sodann vom/gegen den Masseverwalter fortzusetzen (vgl RS0108519). Die Frage nach der Massezugehörigkeit, die das Gericht von Amts wegen zu erheben hat, muss nach objektiven Kriterien beantwortet werden. Das Tatsachenvorbringen des Klägers ist (nur) dann maßgeblich, wenn der streitige Gegenstand nach diesem Tatsachenvorbringen schon von Gesetzes wegen (nicht) zur Masse gehört (1 Ob 159/01s, 8 Ob 101/04t, 5 Ob 122/10t).
Die maßgebliche Liegenschaft gehört zur Konkursmasse. Die vom Kläger angestrebte Feststellung der Nichtigkeit des über die Liegenschaft geschlossenen Kaufvertrags bezieht sich auf zur Konkursmasse gehöriges (Liegenschafts-)Vermögen. Die Beklagte behauptet in Bezug auf die Liegenschaft einen gültigen Kaufvertrag. Die Erzielung eines stattgebenden Feststellungsurteils in diesem Aktivverfahren dient der Verteidigung der Masse gegen (behauptete) Ansprüche der Beklagten. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist daher zu bejahen. Darauf, ob die Beklagte ihren „Übereignungsanspruch“ im Insolvenzverfahren angemeldet hat oder nicht, kommt es insofern nicht an.
2.2. Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Insolvenzverwalter nach § 21 Abs 1 IO entweder an Stelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Ein Fall des § 21 Abs 1 IO liegt entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht vor, weil das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nur bei einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag besteht. Schon die vollständige Vertragserfüllung des anderen Teiles schließt das Wahlrecht des Masseverwalters aus (5 Ob 515/95, 8 Ob 310/97i, 8 Ob 25/98d).
Soweit das Erstgericht darauf abstellt, der Kläger habe in Rz 23 seiner Klage (ON 1) behauptet, dass der Kaufpreis nicht bezahlt worden sei, ist festzuhalten, dass der Kläger dort tatsächlich Folgendes vorbrachte: „Der Verkauf der Liegenschaft des B* an die beklagte Partei erfolgte zu einem Kaufpreis von EUR 438.251,00, wobei dieser Kaufpreis nicht einmal zu Auszahlung gelangte, sondern lediglich auf dem Verrechnungskonto des D* E* bei der beklagten Partei als Verbindlichkeit eingestellt wurde.“
Abgesehen davon brachte die Beklagte (auch) in der Verhandlung vom 20. Oktober 2025 vor, sie habe den Kläger mit Schreiben vom 2. August 2024 (unter anderem) unter Vorlage des Kaufvertrages sowie des Bestätigungsschreibens vom 1. August 2023, demzufolge der Kaufpreis mittels Verrechnung bezahlt worden sei, und unter Vorlage des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31. Dezember 2022, der die Verbuchung des Kaufpreises beinhalte, aufgefordert, den Liegenschaftskaufvertrag umzusetzen. Auf dieses Schreiben habe der Kläger bis heute nicht reagiert (ON 24.3., S 4). Der Kläger trug daraufhin vor, das Wahlrecht nach § 21 IO setze voraus, dass der Kaufvertrag von beiden Seiten noch nicht erfüllt worden sei. Aus Sicht der Beklagten sei Kaufvertrag bereits vollständig erfüllt, sodass ein Rücktrittsrecht nicht bestehe. Aus diesem Grund bestehe kein Wahlrecht. Es sei zutreffend, dass ein Rücktritt seitens des Klägers nicht erklärt worden sei. Es sei auch kein Eintritt erklärt worden. „Gemäß dem nichtigen Geschäft nach den Bestimmungen des nichtigen Kaufvertrages hat die beklagte Partei den nichtigen Vertrag erfüllt.“ (ON 24.3, S 5). Von einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag kann daher bereits nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Klägers und der Beklagten nicht die Rede sein. Insoweit kann auch auf Punkt VI. des Kaufvertrags Beilage ./C verwiesen werden („Der Kaufpreis in Höhe von EUR 438.251,00 […] wird nicht ausbezahlt, sondern vielmehr vom Verkäufer der Käuferin kreditiert, so dass auf dem Verrechnungskonto des Mag. D* E* bei der Käuferin der Kaufpreis zur Gänze als Verbindlichkeit der Gesellschaft eingestellt wird. Die Kaufpreisabwicklung ist dem Grundbuchgericht gegenüber nicht nachzuweisen, jedenfalls reicht eine einfache, schriftliche Erklärung des Mag. D* E* des Inhaltes, dass der Kaufpreis zur Gänze zu seinen Gunsten auf seinem Verrechnungskonto bei der Käuferin gutgebucht wurde, um diesen Nachweis zu führen.“). Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil die vom Kläger begehrte Feststellung aus dem (inhaltlich unstrittigen) Kaufvertrag Beilage ./C getroffen werden kann.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs kann unter Hinweis auf § 21 IO im Ergebnis nicht verneint werden.
2.3. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs kann auch nicht mit dem Hinweis des Erstgerichtes, dass die IO ein Verfahren zur Prüfung und Feststellung von Insolvenzforderungen „bereit halte“, begründet werden.
War der Gemeinschuldner noch bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft, dann verwandelt sich der obligatorische Anspruch des Käufers auf Verschaffung des Eigentums an der Liegenschaft durch die Konkurseröffnung nach § 14 IO in eine Geldforderung auf das Interesse als Konkursforderung (RS0063909). Der Vertragsteil, der vorausgeleistet hat, muss sich mit der Konkursquote begnügen (8 Ob 25/98d; RS0063909 [T2]). Die §§ 14 16 IO regeln allerdings ausschließlich die Wirkung der Verfahrenseröffnung auf Insolvenzforderungen. Nach Wortlaut und Zweck nicht erfasst sind Forderungen des Schuldners (der Masse) gegen Dritte ( Musger in Koller/Lovrek/Spitzer , IO 2 § 14 Rz 2).
Hier ist ein Aktivprozess zu beurteilen. Für diesen ist aus § 14 IO nichts Maßgebliches zu gewinnen.
II. Zur Mängelrüge und übrigen Rechtsrüge
Die Mängelrüge betrifft die Frage des Vorliegens eines rechtlichen Interesses des Klägers an der mit seiner Klage begehrten Feststellung (S 3 des Rekurses). Die übrige Rechtsrüge (ab S 13 des Rekurses) beschäftigt sich mit dem Feststellungsinteresse und der Aktivlegitimation des Klägers.
Das Erstgericht hat die Klage unter Nichtigkeiterklärung des Verfahrens zurückgewiesen, weil seiner (vom Senat nicht geteilten) Ansicht nach die Prozessführungsbefugnis des Klägers und die Zulässigkeit des Rechtswegs zu verneinen seien. Nur weil das Erstgericht in seinem Beschluss seine im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses angedachte weitere Vorgehensweise in Richtung Abweisung der Klage mangels Feststellungsinteresses und Aktivlegitimation des Klägers kundgetan hat, sieht sich der Senat nicht veranlasst, zum jetzigen Zeitpunkt auf diese - für den bekämpften Beschluss nicht maßgeblichen - Rechtsfragen einzugehen.
III. Zu den von der Beklagten in der Rekursbeantwortung angesprochenen sekundären Feststellungsmängeln und zur Zurückweisung der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2026 vorgelegten Urkunden
Die von der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung ergänzend begehrten Feststellungen beziehen sich auf das ihrerseits wiederholt angesprochene, angeblich fehlende rechtliche Interesse des Klägers. Abgesehen davon konnte der Stand der in Rede stehenden, eingangs wiedergegebenen Verfahren ohnehin durch elektronische Akteneinsicht erhoben werden. Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig. Die nach Erstattung der Rekursbeantwortung eingebrachte Urkundenvorlage der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0041666; RS0100170 [T2]).
IV. Ergebnis, Kosten, Bewertung, Rechtsmittelzulässigkeit
1. In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben. Das Erstgericht hat das Verfahren weiterhin mit dem Kläger fortzusetzen und zu entscheiden.
2. Die Kostenentscheidung im (sukzessiven) Zwischenstreit (vgl RS0035955, 1 Ob 159/01s) beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit EUR 30.000,00 übersteigend berücksichtigte der Senat den Wert der Liegenschaft.
4. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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