Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld sowie des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 20. August 2025, Hv*-10, nach der in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Winkler, LL.M., sowie des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Hingegen wird der Berufung wegen Schuld Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt:
A* ist schuldig, er hat im Spätsommer 2023 in B* ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, nämlich 36 Stiere in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Er hat hiedurch das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB begangen und wird hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer
Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wir die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.
Gemäß §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im Frühjahr 2023 in B* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, C* D* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er ist willens und fähig, den Kaufpreis für 36 Kälber in Höhe von netto EUR 17.593,65 zu bezahlen, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Überlassung der Kälber verleitet, wodurch C* D* in angeführter Höhe, sohin in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag, am Vermögen geschädigt wurde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld sowie des Ausspruchs über die Strafe (AS 8 in ON 9).
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit war keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte bei der Anmeldung der Berufung nicht erklärte, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle und seine Berufung schriftlich nicht ausgeführt hat (§§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO). Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Der Berufung wegen Schuld gelingt es aber, erhebliche Zweifel an den erstgerichtlichen Feststellungen zu wecken.
Das Erstgericht traf die Feststellung, wonach der Angeklagte durch zumindest eine Bestellung im Frühjahr 2023 gegenüber dem Zeugen D* seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits gewusst, dass er nicht „in der Lage ist, die dadurch eingegangene Verpflichtung, die Bezahlung der Kälber, zu erfüllen, da er Schulden und kein Vermögen hatte“ (US 2f). Auf Grund dessen könne „nur von einem betrügerischen Tatplan des Angeklagten ausgegangen werden“ (US 5).
Im Urteil findet sich aber weiters die (aus der unbedenklichen Aussage des Zeugen C* D* [AS 5, 6 in ON 9] ableitbare) Feststellung, wonach zwischen dem Angeklagten und C* D* die (generelle) Vereinbarung bestand, dass die an den Angeklagten (unter Eigentumsvorbehalt) bereitgestellten Kälber, mit den vom Angeklagten gemästeten und zurückgelieferten Stieren gegengerechnet werden und die daraus resultierende Differenz (Anm: von wem und in welcher Höhe auch immer) bezahlt wird (US 2). Dass zwischen den Vertragspartnern determiniert gewesen wäre, dass der Angeklagte gerade die anklagegegenständliche Bestellung durch monetäre Abgeltung und nicht durch Kompensation begleichen sollte, lässt sich weder dem Sachverhalt, noch den Beweisergebnissen entnehmen. Somit vermag alleine die Vorspiegelung von (pekuniärer) Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit durch den Angeklagten zum Bestellungszeitpunkt in Zusammenschau mit der oben beschriebenen Kompensationsvereinbarung keinen hinlänglichen Beweis einer dem Betrugstatbestand entsprechenden Täuschung begründen.
Im Hinblick darauf sah sich das Berufungsgericht zu einer Beweiswiederholung und -ergänzung durch Vernehmung des Zeugen D* und Befragung des Angeklagten veranlasst, aufgrund derer es nunmehr zur subjektiven Tatseite nachstehende Feststellungen trifft:
Beim Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Stiere an Dritte im Spätsommer 2023 hielt es der Angeklagte ernstlich für möglich und fand sich damit ab, ein Gut das ihm anvertraut worden ist, nämlich 36 Stiere in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert von zusammen EUR 17.593,65, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zuzueignen, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Mit Blick auf das äußere Tatgeschehen und die geständige Verantwortung des Angeklagten ist diese Feststellung zur subjektiven Tatseite – auch in Hinblick auf die Überschreitung der Wertqualifikation von EUR 5.000,00 - hinlänglich determiniert.
Es war daher in Stattgebung der Berufung wegen Schuld das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig zu sprechen.
Auf der Basis der Strafdrohung des § 133 Abs 2 erster Strafsatz StGB war von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auszugehen. Bei der erforderlichen Strafneubemessung waren der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie die geständige Verantwortung als mildernd, erschwerend kein Umstand zu werten. Da die Schadenshöhe nach der Judikatur dieses Berufungsgerichts erst dann einen eigenständigen Erschwerungsgrund darstellt, wenn sie sich an die Untergrenze der zweiten Wertqualifikation annähert (hier: EUR 300.000,00), ist die hier vorliegende Schadenshöhe, welche die in § 133 Abs 2 erster Fall normierte Wertgrenze um ein Mehrfaches überschreitet, zwar nicht als Erschwerungsgrund, allerdings schuldaggravierend im Sinne des § 32 Abs 3 StGB zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0091126).
Unter Beachtung der dargelegten besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB war bei dem konkreten Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten tat- und schuldadäquat sowie der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend.
Mit Blick auf den gewichtigen Milderungsgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des zwischenzeitig 61-jährigen Angeklagten konnte gemäß § 43 Abs 1 StGB die gesamte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werden. Die flankierende Bestimmung der Probezeit in der Dauer von drei Jahren ist notwendig, um den Angeklagten hinkünftig zu rechtskonformen Verhalten zu motivieren.
In Ansehung der beträchtlichen Schadenshöhe erweist sich die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB aus spezialpräventiven Erwägungen für ungenügend. Ein diversionelles Vorgehen scheiterte auch am Vorliegen schwerer Schuld.
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