Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels (im Ermittlungsverfahren) vom 12. November 2025, HR*-21, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Wels behängt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* B* wegen des Verdachts des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB.
Konkret liegt ihm zur Last, er habe am 21. März 2024 in ** außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich seiner am ** geborenen Nichte C* D* B* vorgenommen, indem er ihr mit der Hand oberhalb der Kleidung in den Genitalbereich fasste.
Der Beschuldigte A* B* ist seit einem Autounfall im Jahr 2003 geistig und körperlich beeinträchtigt, wobei aufgrund seiner erlittenen Verletzungen schwere neurologische Störungen bestehen.
Nach polizeilicher und gerichtlicher Einvernahme des Tatopfers C* B* (ON 2.11 und ON 19), des beim angezeigten Vorfall anwesenden Bruders des Tatopfers und unmittelbaren Zeugen E* B* (ON 2.12 und ON 20), der polizeilichen Einvernahme der Kindeseltern des Tatopfers, F* B* (ON 2.3) und G* B* (ON 7.2), sowie der Erwachsenenvertreterin und Mutter des Beschuldigten, H* B* (ON 7.3), bestellte die Staatsanwaltschaft Wels am 28. Oktober 2025 (ON 13) Prim. Dr. I* J* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und beauftragte diesen – unter Hinweis auf die bereits in Bezug auf den Beschuldigten in zivilgerichtlichen Verfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten (ON 12.2 und ON 12.3) – mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu den Fragen der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beschuldigten zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt, außerdem für den Fall der Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB sowie gemäß § 434g Abs 2 StPO zu allfälligen alternativen Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen, die ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung ermöglichten (§ 157a StVG).
Mit Eingaben vom 31. Oktober und 4. November 2025 (ON 15 und ON 16) begehrte der Beschuldigte im Wege seines Verteidigers die Befundaufnahme durch den Sachverständigen am Wohn- und Betreuungsort des Beschuldigten unter Beiziehung der Erwachsenenvertreterin zur Klärung allfälliger Fragen für die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB und der Möglichkeit allfälliger alternativer Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen. Dazu äußerte sich der Sachverständige Prim. Dr. J* in einer Note an die Staatsanwaltschaft vom 4. November 2025 (ON 17) dahin, dass eine Befundaufnahme im Wohnbereich des Betroffenen nicht erforderlich sei. Ebenso wenig sei die Anwesenheit der H* B* bei der Befundaufnahme notwendig, zumal eine allenfalls erforderliche Außenanamnese durch Befragung der Erwachsenenvertreterin auch telefonisch erfolgen könne.
Hierauf beantragte der Beschuldigte am 5. November 2025 die Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme iSd § 126 Abs 5 StPO (ON 18) und regte als Sachverständigen DDr. K* L*, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, an, weil dieser den Beschuldigten bereits in einem Zivilverfahren im Auftrag des Landesgerichts Wels zu Cg* umfassend begutachtet und sich mit sämtlichen Vorbefunden auseinandergesetzt habe. Aufgrund seiner Vorkenntnisse sei er daher auch im Hinblick auf Verfahrenskosten und Verfahrensökonomie als der besser geeignete Sachverständige anzusehen. Außerdem brachte er vor, dass nach dem Dafürhalten der Erwachsenenvertreterin die Sachverständigenbestellung zu Früh erfolgt sei, weil das Ermittlungsverfahren weitere Beweisaufnahme erfordere. Konkret wurde die ergänzende Einvernahme der Erwachsenenvertreterin im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme begehrt, weil die Darstellung der Kindesmutter nicht richtig sei, sondern im Zusammenhang mit dem Scheidungs- und Obsorgeverfahren zwischen den Kindeseltern zu sehen sei. Auch gegen ihren Sohn G* B* habe die Kindesmutter massive unrichtige Vorwürfe erhoben.
Die Staatsanwaltschaft sprach sich gegen den Enthebungsantrag und das Begehren auf Umbestellung aus, weil keine geeigneten Enthebungsgründe betreffend den bestellten Sachverständigen Prim. Dr. J* vorgebracht worden seien. Die Einvernahme der Erwachsenenvertreterin sei überdies insofern überflüssig, als ohnehin das Tatopfer selbst unter Beiziehung einer Sachverständigen gerichtlich einvernommen worden sei. Da sich die Erwachsenenvertreterin nach den Angaben sämtlicher Beteiligter zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort aufgehalten habe, sei durch ihre ergänzende Einvernahme keine weitere Aufklärung zu erwarten. Eine allfällige Außenanamnese könne der Sachverständige auch telefonisch bei der Erwachsenenvertreterin vornehmen. Das schriftliche Vorgutachten des DDr. L* stehe dem bestellten Sachverständigen ohnehin zur Verfügung (ON 1.24).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. November 2025 (ON 21) bestellte das Erstgericht Prim. Dr. J* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme gemäß §§ 104 Abs 1, 126 Abs 5 StPO, beauftragte diesen mit der Erstattung von Befund und Gutachten im Sinn des bereits von der Staatsanwaltschaft ergangenen Auftrags (ON 13) und wies den Antrag des Beschuldigten auf ergänzende Einvernahme der Erwachsenenvertreterin H* B* als Zeugin im Ermittlungsverfahren im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme nach § 104 Abs 1 StPO zurück.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, mit der er die Aufhebung des Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit begehrt. Inhaltlich kritisiert er, dass der Beschuldigte bislang nicht einvernommen worden sei, die Erwachsenenvertreterin H* B* weitere klärende Angaben, vor allem zu einem möglichen Motiv der Zeugin F* B* für eine Falschbelastung des Beschuldigten samt entsprechender Manipulation ihrer Kinder machen könne. Außerdem hält er den Sachverständigen DDr. L* als besser geeignet, weil er über umfassende Vorkenntnisse verfüge (ON 22).
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 126 Abs 5 StPO hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Bestellung des Sachverständigen nach § 126 Abs 3 StPO, Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen, er kann auch die Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme verlangen und eine andere, nach den Kriterien der Sachkunde besser qualifizierte Person zur Bestellung vorschlagen. Will die Staatsanwaltschaft dem Begehren auf Umbestellung keine Folge geben oder wurde gerichtliche Beweisaufnahme verlangt, so hat sie den Antrag unverzüglich samt einer Stellungnahme dem Gericht vorzulegen. Aufgrund von Einwänden sind Sachverständige (nur) dann ihres Amts zu entheben, wenn sie befangen sind oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, wobei die Befangenheitsgründe des § 47 Abs 1 StPO sinngemäß gelten. Andere (als diese beiden) Gründe sind hingegen unbeachtlich und können nicht mittels Enthebungsantrags geltend gemacht werden ( Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 105). Nach erfolgter Sachverständigenbestellung im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, eine (aus seiner Sicht) besser qualifizierte Person für die Sachverständigen-Funktion vorzuschlagen (Umbestellungsvorschlag). Dieses Vorschlagsrecht gewährt dem Beschuldigten jedoch kein subjektives Recht auf tatsächliche Bestellung der als besser qualifiziert genannten Person zum Sachverständigen. Allerdings gewährt § 126 Abs 5 zweiter Satz StPO einen Anspruch des Beschuldigten auf die gerichtliche Entscheidung über seinen Vorschlag, sofern die Staatsanwaltschaft dem Umbestellungsbegehren nicht näher treten will ( Hinterhofer , WK StPO § 126 Rz 91 f).
Verlangt also der Beschuldigte die Bestellung – wie fallkonkret – des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme, hat die Staatsanwaltschaft dieses Verlangen dem Gericht vorzulegen (§ 126 Abs 5 StPO). Ein bisher bestellter Sachverständiger ist bereits dadurch enthoben. Das Gericht kann diesen Antrag zurückweisen, wenn er unzulässig gestellt wird, oder stattgeben und den vom Beschuldigten allenfalls vorgeschlagenen oder aber einen anderen Sachverständigen bestellen, der auch jener sein kann, den schon die Staatsanwaltschaft bestellt hatte. In diesem Fall kommen alle Bestellungs- und Führungskompetenzen dem Gericht zu, während die Staatsanwaltschaft in Betreff dieser Beweisaufnahmen (§ 104 StPO) zur Partei wird (vgl. Pilnacek/Stricker , WK-StPO § 104 Rz 30/3 ff).
Die Beschwerde, die die fachliche Eignung des beauftragten Prim. Dr. J* als Sachverständigen sowie dessen Unbefangenheit gar nicht in Zweifel zieht, releviert, dass DDr. L* den Beschuldigten bereits im Rahmen eines beim Landesgericht Wels anhängig gewesenen Zivilverfahrens eingehend und umfassend befundet habe, wobei der Krankheitszustand des Beschuldigten umfassend beurteilt worden sei. Mit der Beauftragung von DDr. L* könne man den besonderen Anforderungen des gegenständlichen Falls, insbesondere was die Person des Beschuldigten betrifft, besser Rechnung tragen, weil umfassende Vorkenntnisse des Sachverständigen gegeben seien. Im Sinn der Verfahrensökonomie sei in diesem Fall demnach DDr. L* der besser geeignete Sachverständige.
Dem ist mit dem Erstgericht zu erwidern, dass der Sachverständige DDr. L* am 5. Mai 2020 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in dem zu Cg* beim Landesgericht Wels geführten Zivilverfahren zur Frage des Pflegebedarfs des A* B*, der Unterscheidung in Sach- und Arbeitsleistungen, der Notwendigkeit einer Rufbereitschaft und des Umfangs der Notwendigkeit der elterlichen Pflege erstattet hat. Dazu hat der Sachverständige frühere Gutachten betreffend den Beschuldigten, nämlich ein Gutachten des Dr. M* vom 19. März 2025 und ein Gutachten des Dr. N* vom 25. Februar 2013 berücksichtigt. Im gegenständlichen Verfahren gilt es, die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt (21. März 2024) und daran anknüpfend, soweit notwendig, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 StGB, allenfalls die Substituierbarkeit einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum zu beurteilen. Dementsprechend weichen die Fragestellungen und Problematiken wesentlich von den im Zivilverfahren gestellten Fragen an den Sachverständigen ab, sodass eine an völlig neue und an andere Voraussetzungen geknüpfte Befundung des Beschuldigten erforderlich ist, bei der sich der Sachverständige mit der bisherigen Krankheitsgeschichte des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt seiner Zurechnungsfähigkeit und allenfalls seiner Gefährlichkeit im Sinn des § 21 StGB auseinandersetzen muss. Dementsprechend erweist sich die Bestellung des (vor mehr als fünf Jahren) im Zivilverfahren tätig gewordenen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen DDr. L* als nicht notwendig, um Zeit oder Kosten zu sparen, der – so wie Prim. Dr. J* – ein neues Gutachten zu erstatten hätte.
Zutreffend hat das Erstgericht auch den Antrag des Beschuldigten auf ergänzende Einvernahme der Zeugin H* B* im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme zurückgewiesen. Für das Ermittlungsverfahren ist vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen eine gerichtliche Beweisaufnahme beantragen kann bzw muss (§ 101 Abs 2, § 104 Abs 1 StPO), nämlich wenn eine kontradiktorische Vernehmung (§ 165 Abs 2 StPO) oder eine Tatrekonstruktion (§ 149 Abs 3 StPO) durchgeführt werden soll oder, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der gerichtlichen Vernehmung besteht (§ 101 Abs 2 StPO). Der Beschuldigte kann (seit dem StPÄG 2014) im Ermittlungsverfahren die gerichtliche Beweisaufnahme durch Bestellung eines Sachverständigen beantragen (§ 126 Abs 5, § 104 Abs 1 StPO). Grundsätzlich liegt die Beweisaufnahme während des Ermittlungsverfahrens daher in den Händen der Staatsanwaltschaft. In den angesprochenen Fällen handelt es sich deshalb nur um eine Kompetenzverschiebung von der Staatsanwaltschaft (bzw. Kriminalpolizei) zum Gericht (vgl. Schmoller, WK-StPO § 55 Rz 8). Dem Beschuldigten kommt dabei kein Antragsrecht bezüglich der Einvernahme eines Zeugen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu.
Soweit der Beschuldigte die Einvernahme der Zeugin H* B* weiterhin begehrt und – wie erstmals in der Beschwere releviert – auch eine Einvernahme des Beschuldigten selbst anstrebt, steht ihm nach § 55 StPO das Recht zu, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Die dazu in der Beschwerde vorgebrachten Argumente (unvollständig gebliebenes Ermittlungsverfahren) sind nicht Gegenstand dieser Beschwerdeentscheidung.
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren, ihr obliegt deshalb die Entscheidung über einen Beweisantrag. Eine Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft (aus den Gründen des § 55 Abs 2 StPO) ist zu begründen und dem Antragsteller mitzuteilen (§ 55 Abs 4 zweiter Satz StPO). Nicht hinreichend konkretisierte Anträge auf eine bestimmte Beweisführung unterliegen nicht den Regeln des § 55 StPO. Allerdings ist auch bei ihnen zu fordern, dass sie von der Kriminalpolizei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden, schon weil es in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft liegen soll, die hinreichende Konkretisierung zu prüfen. Ist eine solche Konkretisierung zu verneinen, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Beweisaufnahme nach ihrem Ermessen im Rahmen der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsaufklärung. Lehnt die Staatsanwaltschaft einen Beweisantrag ab, behandelt sie ihn nicht oder behält sie die Beweisführung der Hauptverhandlung vor, kann dagegen nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO ein Einspruch an das Strafgericht erhoben werden; in diesem Fall entscheidet über den Beweisantrag das Gericht ( Schmoller, WK-StPO § 55 Rz 98).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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