Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie jene der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 4. Juli 2025, GZ Hv*-18, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Daxecker, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Fuchs durchgeführten Berufungsverhandlung vom 20. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass über den Angeklagten unter zusätzlicher Anwendung von § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 9 Monaten verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er am 25. Februar 2025 in ** nachgemachtes oder verfälschtes Geld, nämlich insgesamt sechs Stück gefälschte 50 Euro Banknoten als echt und unverfälscht ausgegeben, indem er Dienstleistungen im Etablissement „**“ bei B* bezahlte.
Im Adhäsionserkenntnis wurde der Angeklagte zur Zahlung von EUR 300,00 an die Privatbeteiligte B* verpflichtet. Gemäß § 26 Abs 1 StGB erfolgte die Einziehung des sichergestellten Falschgeldes.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 17, S 4) Berufung des Angeklagten (ON 20) wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche, mit der primär ein Freispruch, hilfsweise eine Neubemessung bzw Herabsetzung der Strafe und die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg angestrebt wird. Die Strafberufung der Staatsanwaltschaft (ON 19) zielt auf eine strengere Sanktion ab.
Zu der – zunächst zu behandelnden ( Ratz in WK-StPO § 476 Rz 9) - Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist vorweg festzuhalten, dass es sich bei der freien Beweiswürdigung um einen kritisch-psychologischen Vorgang handelt, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Z usammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen z u gewinnen sind. Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl RIS-Justiz RS0098362; Lendl in WK-StPO § 258 Rz 25 f). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden ( Lendl in WK-StPO § 258 Rz 27).
Vor diesem Hintergrund ist die Beweiswürdigung im bekämpften Urteil nicht zu beanstanden. Die Erstrichterin hat – nachdem sie sich in der Hauptverhandlung vom Angeklagten und der Zeugin B* einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte – ihre zum Schuldspruch führenden Erwägungen ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Dabei gründete sie ihre Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf insbesondere auf die für glaubhaft erachteten Angaben der genannten Zeugin zum Bezahlvorgang mit verwechslungstauglichem (vgl Gutachten der österreichischen Nationalbank, ON 13) Falschgeld und der zweifelsfreien Zuordnung der zurückgelassenen Banknoten (ON 2.4, ON 5.5, ON 12), jene zur subjektiven Tatseite auf den Umstand, dass der Angeklagte insgesamt sechs gefälschte Banknoten (mit entsprechend auffälliger Haptik; vgl US 3) im abgedunkelten Zimmer zur Bezahlung von vereinbarten Leistungen von der Hand abzählte. Darüber hinaus setzte sich das Erstgericht mit den Mutmaßungen des Angeklagten auseinander, das Falschgeld müsse – da er sich dessen Herkunft nicht erklären könne – von einem anderen Freier stammen, und wertete diese Verantwortung vor dem Hintergrund der übrigen Beweisergebnisse als reine Schutzbehauptung.
Aus dem vom Berufungswerber relevierten Aussageverhalten der Zeugin zur genauen Chronologie der Ablage des Geldes – womit sich das Erstgericht im Übrigen nachvollziehbar auseinandersetzte - ist nichts im Sinne des Angeklagten zu gewinnen, da auch dieser bestätigte, die Geldscheine über entsprechende Aufforderung in einer auf dem Regal befindlichen, vermutlich schwarzen Tasche mit Reißverschluss deponiert zu haben (ON 12, S 3), wo sie nach Angaben der Zeugin (ON 12, S 5) später vorgefunden wurden. Die unterschiedliche Bezeichnung als „Geld-“ bzw „Schminktasche“ durch den Angeklagten bzw die Zeugin (ON 12, S 3 und S 5) schadet schon deshalb nicht, da von keiner der genannten Personen das Vorhandensein mehrerer Taschen auf dem Regal beschrieben wurde. Auch der Umstand, dass beim Angeklagten im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine (weiteren) Falsifikate vorgefunden werden konnten, vermag die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin nicht zu erschüttern.
Die Argumentation zur subjektiven Tatseite, es sei möglich, dass dem Angeklagten die sechs gefälschten 50-Euro-Banknoten im Zuge des Zahlungsverkehrs untergeschoben worden seien, übersieht, dass A* laut eigenen Angaben von einem abgehobenen Bargeldbetrag von EUR 6.900,00 nach Bezahlung seiner Schulden von EUR 6.500,00 ein Betrag von EUR 400,00 in 100-Euro-Scheinen verblieb (ON 12, S 3 f), aus denen – selbst unter der Annahme von vier getrennten Bezahlvorgängen – schon rein rechnerisch maximal vier 50-Euro-Scheine als Wechselgeld resultieren können. Hinzu kommt, dass das vom Angeklagten in den Raum gestellte mehrfache Unterschieben von Falschgeld durch verschiedene, in keinem Zusammenhang stehende Geschäftspartner (vgl ON 12, S 4) jeder Lebenserfahrung entbehrt.
Insgesamt gelingt es somit der Schuldberufung nicht, Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu wecken.
Der auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten, eine Subsumtion unter § 236 Abs 1 StGB anstrebenden Berufung kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Das Wesen der Subsumtionsrüge besteht darin, anhand methodischer Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569) darzulegen, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810) eine von der bekämpften Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung verlangt, wobei die angestrebte Subsumtion ausdrücklich zu bezeichnen ist (RIS-Justiz RS0118415 [T3]). Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 600).
Indem die Rüge allein moniert, aus dem Urteil sei nicht ersichtlich „auf welche Art und Weise der Angeklagte die insgesamt sechs Stück gefälschten 50-Euro-Banknoten erhalten hat“, bringt sie den herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung (vgl RIS-Justiz RS0099810). Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die privilegierende Strafnorm des § 236 Abs 1 StGB nicht jeden begünstigt, der ein für echt und unverfälscht gehaltenes Falsifikat gutgläubig und ohne sich dadurch strafbar zu machen in seinen Gewahrsam gebracht hat, sondern nur denjenigen, der es "empfangen" hat, worunter ein rechtsgeschäftlicher Erwerb zu verstehen ist. Das Gesetz billigt allein bei einer derartigen, durch gutgläubige Aufnahme eines Falsifikates in das Sachvermögen verursachten wirtschaftlichen Beeinträchtigung, die der Betroffene sodann durch (schlechtgläubige) Weitergabe des Tatobjektes von sich abwälzt, jene Motivation zu, die eine mindere Strafwürdigkeit der Weitergabe des Falsifikates zu rechtfertigen vermag (RIS-Justiz RS0095674). Indizien für diesen Sachverhalt liegen hier nicht vor.
Das Erstgericht wertete bei Ausmessung der Strafe erschwerend die Begehung des gegenständlichen Verbrechens mit Bezug auf insgesamt sechs gefälschte Banknoten, mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit und den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten.
Der Strafzumessungskatalog bedarf insofern einer Ergänzung, als zusätzlich zugunsten des Angeklagten die Sicherstellung der sechs Falsifikate in Anschlag zu bringen ist. Weiters ist er dahingehend zu präzisieren, dass mit der Unbescholtenheit und dem (ua) darin zum Ausdruck gebrachten ordentlichen Lebenswandel lediglich ein Milderungsgrund angezogen wird.
Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungsüberlegungen ist das aus den Tatmodalitäten zu schließende überlegte Handeln des Angeklagten unter Ausnützung eines aufgrund früherer Geschäftsbeziehung bestehenden gewissen Vertrauensverhältnisses zum Nachteil einer Vertreterin einer besonders vulnerablen Berufsgruppe zu berücksichtigen. Auch ist den Ausführungen der Anklagebehörde zu generalpräventiven Erfordernissen bei dieser Art von Straftaten und spezialpräventiven Überlegungen beizupflichten.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe nicht nur als anhebungsbedürftig, sondern ist auch ein unbedingter Strafteil angezeigt, wobei mit einer Strafenkombination in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB das Auslangen gefunden werden kann. Bei einem tat- und schuldangemessenen Gesamtausmaß einer (gedachten) Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (zum Begründungserfordernis 14 Os 29/19z = RIS-Justiz RS0091959 [T1]) ist ein unbedingter Geldstrafenteil von 180 Tagessätzen zu verhängen (Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit sohin 90 gemäß § 19 Abs 3 StGB); eine Freiheitsstrafe von neun Monaten ist auf die höchstzulässige Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen. Aufgrund der Einkommensverhältnisse des Angeklagten (ON 12, S 2: Einkommen von durchschnittlich rund EUR 1.500,00 monatlich) ist nur der Mindesttagessatz (§ 19 Abs 2 StGB) in Anschlag zu bringen.
Der Umstand, dass das vereinbarte Entgelt von EUR 300,00 für erbrachte Dienstleistungen vom Angeklagten nicht bezahlt wurde, rechtfertigt einen Zuspruch an die Privatbeteiligte in dieser Höhe. Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche geht daher ins Leere.
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