Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und jene der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 8. Juli 2025, GZ Hv*-62, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalt Mag. Daxecker, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Stütz und des Verteidigers Mag. Nitu, allerdings in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 20. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung der Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter Ausschaltung von § 43a Abs 2 StGB über die Angeklagte eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* je eines Vergehens des schweren Betruges nach §§ [15], 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (zu 1./) sowie der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (zu 2./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je vier Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt (ON 62).
Nach dem Schuldspruch hat sie
1./ mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2023 in ** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, den Verhandlungsrichter im Verfahren des Landesgerichtes Wels zu Cg* zu einer Handlung, nämlich zur klagsabweisenden Urteilsfällung, zu verleiten, indem sie vorspiegelte, ihr Vater habe das klagsgegenständliche Fahrzeug, **, rechtmäßig zu einem Preis von EUR 32.000,00 vom Kläger B* C* erworben, wodurch dieser zumindest im Umfang der Prozesskosten von etwa EUR 10.000,00 und sohin in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag an seinem Vermögen geschädigt wurde, indem sie zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich einen „total gefälschten“ (US 4: von ihr ohne tatsächliche Grundlage und unter Kopieren des Firmenstempels und der Unterschrift des C* erstellten; vgl ON 70.1, S 2) Kaufvertrag, benutzte;
2./ im September 2021 in ** und andernorts sich ein ihr aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung anvertrautes Gut im Wert von zumindest EUR 32.000,00 und sohin in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie das zu Punkt 1./ näher bezeichnete Fahrzeug nach Rumänien verbrachte und nach Beendigung der Geschäftsbeziehung und trotz mehrfacher Aufforderung hiezu vereinbarungswidrig nicht an B* C* zurückstellte.
Im Adhäsionserkenntnis wurde A* zur Zahlung eines Betrags von EUR 5.000,00 an den Privatbeteiligten B* C* verpflichtet.
Gegen dieses Urteil richtet sich – nach Zurückweisung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 11. November 2025 (ON 70.1) - die rechtzeitig angemeldete (ON 64) Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 67), mit der die Verhängung einer niedrigeren und zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sowie die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg angestrebt werden und zu der sich der Privatbeteiligte ablehnend äußerte (ON 68). Die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 66) zielt auf eine Anhebung der Sanktion ab.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und die Mehrfachqualifikation beim Betrug (RIS-Justiz RS0116020 [T3]), mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit der Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).
Dieser Strafzumessungskatalog bedarf keiner Korrektur. In Beantwortung des Berufungsvorbringens der Angeklagten bleibt anzumerken, dass ein Handeln aus Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) nicht anzunehmen ist, weil bei (wie hier mit Blick auf die vorliegenden Qualifikationen) schweren Delikten die damit verbundene hohe Hemmschwelle einem Verständnis für die aus dem Augenblick entstandene Tatbegehung entgegensteht und überdies auch die festgestellten Tathandlungen der Angeklagten (vgl US 4f) gegen ein dem ruhigen Denken entzogenes Handeln aus einer augenblicklichen Eingebung sprechen (vgl Riffel in WK 2 StGB § 34 Rz 18; RIS-Justiz RS0091000).
Ausgehend von den besonderen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts ist die vom Erstgericht bemessene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten tat- und schuldangemessen. Nicht übersehen wird, dass die Straftaten in Zusammenhang mit der Beendigung der geschäftlichen und privaten Beziehung der Angeklagten zu B* C* standen (US 4) und einen Bezug zu ein und demselben Fahrzeug aufweisen. Vor diesem besonderen Hintergrund konnte der erstmals strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten eine (ausreichend) positive spezialpräventive Prognose ausgestellt werden, die zwar kein Vorgehen nach § 37 Abs 1 StGB, wohl aber (bei Festsetzung dreijähriger Probezeit) die Anwendung von § 43 Abs 1 StGB rechtfertigte. Auch generalpräventive Gründe standen dem nicht entgegen. Daher war über A* anstelle der Strafteilung mit der (unter Anwendung von § 43a Abs 2 StGB vom Erstgericht verhängten) Geldstrafe eine (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe zu verhängen, weswegen die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel teilweise durchdrang (vgl 13 Os 74/05i).
Der Zuspruch an den Privatbeteiligten ist schon mit Blick auf die Annahme der Wertqualifikation nach § 133 Abs 2 erster Fall nicht zu beanstanden. Entgegen den Berufungsausführungen erübrigt sich vor diesem Hintergrund eine Feststellung der „genauen Höhe des angeblich verursachten Schadens“. Davon abgesehen sind die unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts zum - den zugesprochenen Betrag von EUR 5.000,00 jedenfalls (weit) übersteigenden - Wert des Fahrzeugs (von EUR 32.000,00) überdies durch entsprechende Beweisergebnisse gedeckt (vgl US 8).
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